Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 18 (29.4.1850)
- Date
- 1850-04-29
- Page
- Seite 240 (sequence 4)
- Language
- German
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240 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 20. April. Von hier aus schreibt man: Die Frage nach dem Verhältnisse der hiesigen Genossenschaft für Reform im Judenthume zu der altjüdischen Gemeinde scheint aus Veranlassung der Weigerung einiger Anhänger der Erstem, die Beiträge für Letztere noch ferner zu zahlen, ihrer endlichen Lösung näher zu rücken. Dem Vernehmen nach hat die Genossenschaft gegen die exekutivische Einziehung der Beitragsreste durch die Polizei remonstrirt und es wird dabei zur Entscheidung kommen müssen, ob nicht überhaupt die ganze Sachlage durch den betreffenden Artikel der Verfassungsurkunde verändert werden, oder ob nicht wenigstens die Polizei unter den gegenwärtigen Umständen von der Erekutionsvollftreckung zu entbinden und diese mit der Sache selbst auf den Rechtsweg zu verweisen sei. —. Im Uebrigen sollen schon von an 100 Gemeinden Zuschriften an den hiesigen Vorstand gelangt sein, welche dem Projekte einer Zentralstelle ihre Zustimmung geben. Crfurt, 20. April. So muß denn die A. Z. des Jud. auch nach dieser alten Stadt im Mittelpunkt Deutschlands sich begeben, und in der Augustinerkirche den Verhandlungen des Unionsparlamcntes beiwohnen. Es grundrecbtelt sich wieder, und, da die frankfurter deutschen Grundrechte zu den geschriebenen Rechten gehören, handelt cs sich jetzt um die erfurter deutschen Unionsstaatengrundrechte. Das Resultat ist, daß diese Grundrechte überall mit der preußischen Verfassung in Einklang gebracht wurden. Jndeß tritt der ultramontane deutsch-theologisirende Geist hier wieder so ungenirt auf, daß wir, schon um der geschichtlichen Entwickelung willen, eine Skizze nicht fehlen lassen dürfen. Dreizehnte Sitzung des Volkshauses. Der §. 144 garantirt die Freiheit des religiösen Bekenntnisses; sein zweiter Satz wird amendirt: den „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun." §. 145 ertheilt den Religionsgesellfchaften Autonomie; es besteht ferner keine Staatskirche; neue Religionsgesellschaften bedürfen keiner Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat. Wantrup und Genossen beantragen 1) die Eingangsworte des §. zu fassen: die römisch-katholische und die evangelische Kirche, so wie andre" Religionsgesellschaften (— also nicht einmal „die anderen"! —) ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig u. s. w. 2) Alin. 2 (keine Staatskirche) zu streichen, 3) Alin. 3 zu streichen, v. Viebahn und Genossen beantragen als besondern §. den Zusatz: die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der im §. 142 und 143 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Wantrup macht geltend, daß die Partei, welcher er angehöre, vorzugsweise das Christenthum als ihren Boden betrachte, man habe ihnen zwar schon gestern zugerufen: Wir wollen dieses Ehristenthum nicht! Er glaubte aber, daß ein anderes nicht vorhanden sei, und halte sich in dieser Angelegenheit an das Bekenntniß seiner Väter. Die Revolution hat ihren wahren Ursprung in der Feindschaft gegen die Religion; aus dieser letztem Wurzel geht die Auffassung aller Verhältnisse als bloßer Kontraktsverhaltnisse hervor; es giebt aus diesem Standpunkte nur noch Staatsgesellschaften und Religionsgesellschaften, von denen auch der §. spricht. Der Name der Mutter unserer Aller, der christlichen Kirche, ist in demselben vergessen. Sie werden uns wiederholen, daß unsere Prinzipien ganz die des Herrn v. Haller seien, und unsere Seite legt dessen Staatstheorie allerdings einen hohen Werth bei. Aber wir negiren nicht die Folgen der Revolution, sondern nur ihre sittliche Substanz. Wir halten Sie auf jener Seite auch nicht für Revolutionäre, aber wir halten Sie für Transaktionäre, und wir wollen nicht transigiren mit der Revolution. — Der Redner bemerkt schließlich, daß er auf Streichung der Phrase in Betreff der Staatskirche geringern Werth, desto großem aber darauf lege, daß überhaupt der beiden christlichen Hauptkirchen doch wenigstens ausdrücklich Erwähnung geschehe. (Bravo rechts). Wern her erinnert an die Gefahren des kirchlichen Zelotismus, und an die Zerrüttung, die er oft in die staatlichen Verhältnisse getragen. Auch er beklagt den religiösen Indifferentismus der Zeit, hält aber jedes Streben, Kirche und Staat in offizielle Verbindung zu bringen für gleich verderblich für beide Thcile. v. Massenbach: Man soll nicht hier reden, wenn man dazu nicht von innen getrieben wird; aber