Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 17 (22.4.1850)
- Date
- 1850-04-22
- Page
- Seite 229 (sequence 9)
- Language
- German
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339 —. Vor einigen Tagen fand eine sehr interessante Prüfungsfeier hier statt. Zwölf taubstumm geborene Kinder beiderlei Geschlechts, im Alter von 6—12 Jahren, alle israelitischer Religion, wurden in verschiedenen Elementarkenntnissen geprüft und legten in Gegenwart eines sehr zahlreichen Auditoriums Proben einer so staunenswerthen Begriffsentwickelung ab, daß die Bewunderung und Rührung über einen so ausgezeichneten Fortschritt in der Pädagogik eine allgemeine war. —. In den hiesigen Fleischbanken der Israeliten wird von nun an das Fleisch zu den für die Fleischbänke der Christen bestimmten Preise ausgeschrotet. —. Wie man hört soll das israelitische Spital in der Vorstadt Roßau gesperrt, dagegen für die israelitische Gemeinde im k. k. allgemeinen Krankenhause ein eigenes Krankenzimmer eingerichtet werden. Pesth, 10. April. In dem Landesgesetz- und Regierungsblatte für das Kronland Ungarn ist folgende Verordnung enthalten: Nach einer Verfügung des Ministers des Kultus und Unterrichts vom 19. v. M., Z. 1034, steht die Oberaufsicht über die israelitischen Schulen zunächst den, in jedem Militärdistrikte zu ernennenden katholischen oder protestantischen Inspektoren zu, während die künftig allmälig nothwendig werdenden untergeordneten Aufsichtsorgane vielleicht für diese Schulen aus den Israeliten selbst gewählt werden, oder überhaupt aus ihnen hervorgehen können. Dies hindert jedoch nicht, daß jetzt schon in denjenigen Militärdistrikten, wo sich Israeliten in beträchtlicher Anzahl befinden, ein Israelit als unbesoldeter Schulrath mit der Verpstichtung ernannt werde, in den Schulangelegenhciten seiner Glaubensgenossen den Inspektoren berathend zur Seite zu stehen. —. Die Angelegenheit der Judenstrafkontribution in Ungarn hat einem im „Wanderer" mitgetheilten Aktenstück zufolge, eine neue Wendung genommen, welche, wie zu vermuthcn und zu hoffen, sich im Interesse der Zivilisation und Gerechtigkeit günstig gestalten wird. Das erwähnte Aktenstück lautet: „Herr Kassowitz, als Vorstand der israelitischen Gemeinde in Pesth, Wohlgeboren. Laut einem hohen Präsidiale des Ministeriums Nr. 115 vom 29. März, durch ein k. k. hohes Armee- und Militärdistriktskommando dd. 31. Marz zur weitern Verfügung anher mitgetheilt, wurde laut Ministerrathbcschluß festgesetzt: daß die Strafkontributionsrepartition vor Allem dem Ministerrath vorzulegen und mit Erhebung derKvntribution bis auf weitern Beschluß inne zu halten sei. Hievon beeile ich mich, Euer Wohlgeboren zur Darnachhaltung in Kenntniß zu setzen. Pesth, am 4. April 1850. K. k. Ministerialkommissär des pesth-ofner Militärdistrikts: Koller." —. Der pesther Jsraelitengemeinde soll höchsten Orts der Antrag gemacht worden sein, die bereits als Strafgeld eingezahlte Summe (c. 400,000 fl. K. M.), die laut Ministerialerlaß nun größtentheils zurückerstattet werden mußte, zu einem Schulfond für ganz Ungarn zu bestimmen. —. In welchem Sinne die Gleichberechtigung in Siebenbürgen ausgenommen wird, mag unter Anderm auch daraus hervorgehen, daß ein armenischer Kaufmann in Dös, im Namen des Gremiums, sich an das Distriktskommando mit der Bitte wandte, es möge den Juden der Verkauf ihrer Waaren in der Stadt verboten werden. Oberst Urban hat hierauf natürlich eine abschlägliche Antwort ertheilt. —. Das „Pesti Naplo" theilt folgende statistische Notiz über die pesther Bevölkerung mit: Die Gesammtzahl der Einwohner beträgt 95,510 Seelen. Der Religion nach sind 69,062 kath., 4476 evang., 1960 resorm., 864 n. u. gr. und 19,148 israel. Polen. Warschau, 8. April. (Schief. Ztg.) Der Administrationsrath des Königreichs Polen hat an alle Verwaltungs- und Polizeibehörden, in Betreff der polnischen Israeliten folgende Verordnung erlassen: 1) Diejenigen Israeliten, welche bis jetzt ihre nationelle Tracht beibehielten, sollen bis auf weitern Befehl nicht zur Vertauschung derselben mit der landesüblichen gezwungen, doch solche Israeliten zur Entrichtung der durch den Beschluß vom 6. (18.) November 1845 vorgeschriebenen jüdischen Kleiderabgabe angehalten werden. 2) Von dieser Abgabe sind frei: Kinder bis 10 und alte Leute von 60 Jahren an. 3) Denjenigen Israeliten, welche sich bereits wie die Christen kleiden, soll daurchaus nicht gestattet sein, 17*