Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 14 (1.4.1850)
- Date
- 1850-04-01
- Page
- Seite 190 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3224737-3225660-3225675--10899-3240973- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
190 kann aus einer derartig religiös erzogenen Jugend werden? O, arme verlassene Jugend, schütte Asche aus dein Haupt, klage und trauere ob der Verblendung deiner Vater, sie handeln treulos und gewissenlos an dir, sie versündigen sich schwer, sehr schwer an deinen unschuldigen Seelen. Gemeinde Israels! noch ist es Zeit, von dem betretenen Pfade abzuweichcn, noch ist cs nicht zu spät, zurückzukehrcn zum Pfade des Glaubens, reiße Dich los von den Banden des Eigennutzes und der Verführung, die dich umstricken, lasse abfallen die Hülle, welche deine Augen bedeckt, deinen Blick trübt. Bedenke die Größe des Unrechtes, das du an dem Glauben deiner Väter, an deiner Jugend begehest, und räume ungesäumt die Anstalt weg, die dich zu umgarnen sucht. O! daß ich mit Nächstem berichten könnte, daß diese Gemeinde zur Einsicht und Gottesfurcht, zurückgekehrt ist, es soll mich dann, wie gewiß alle Leser dieses geschätzten Blattes, herzlich freuen. 2. Magdeburg, 25. März. Unser freundlicher Korrespndent aus Warmbrunn hat richtig vorausgesetzt, daß mir die Schmähartikel in der „Kanzel" durchaus keine Lust machen, ihnen entgegenzutreten. Daß sie, die wesentlichsten Punkte meiner Auseinandersetzung gänzlich umgehend, sich an einige harte Ausdrücke halten, erweist, daß diese Herren jene entweder nicht verstanden, oder ihre Richtigkeit zugestehen müssen. Um so weniger bedarf ich der Personalien, die Sie mir gefälligst mitgetheilt. I)r. L. P h. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 20. März. Ueber den letzt bemeldetcn Erlaß in Betreff der, den ungarischen Juden auferlegten Kontribution lassen sich österreichische Blätter folgendermaßen aus: Die „Ostdeutsche-Post" macht darauf aufmerksam, daß auch der letzte Beschluß des Ministerrathes hinsichllich der ungarischen Juden mit dem „Justitia regnorum fundamentum“ nicht übereinstimme. Nach demselben sollen nur diejenigen Juden keine Strafgelder zahlen, welche ihre Schuldlosigkeit Nachweisen. Sonst pflegt doch Jeder für einen ehrlichen Mann angesehen zu werden, so lange das Gegentheil nicht bewiesen ist. „Und" — fragt sie — „bleibt es nun dennoch bei der ausgesprochenen Strafsumme von 2,300,000 Gulden, und sollen nun diejenigen, weldie Gnade des Schuldlosigkeits-Beweises nicht zu Theil wird, jetzt mit einem noch größern Strafbetrage belastet werden, als derjenige war, aus welchen sie vor der Ausscheidung der Schuldlosen so zu sagen bereits ein Recht erworben hatten?" —. (Wand.) Nach Privatbriefen aus Pesth ist dem pesther israelitischen Verwaltungscomite, welches mit der Eintreibung der Contributionssumme beauftragt ist, am 14. d. M. durch den Distriktskommandanten Grafen Macchio die mündliche Weisung; ugegangen, in jedem Falle die Strafkontributionsquoten von den sämmtlichen israelitischen Gemeinden mit Militärassistenz einzutreibcn, und unnachsichtlich am 31. l. M. abzuführcn. Als sich das Konnte auf den jüngst kundgemachten Ministertalerlaß berief, ward ihm die Antwort: Die Zahlung müsse vor der Hand jedenfalls geleistet werden, — sollten später Einzelne ihre Schuldlosigkeit erweisen, so würden ihnen die betreffende Beträge zurückgestellt werden. —. Mehrere Israeliten, denen, wie bekannt, bis jetzt untersagt war, mit Kirchengefäßen, Bildern der Heiligen u. dergl. Gegenständen, welche zum katholischen Kirchendienste dienen, Handel zu treiben, haben um Aufhebung dieses Verbots petitionirt. —. An das pesther israelitische Verwaltungscomite ist vom Herrn G. M. Macchio folgende Zuschrift erlassen worden: „Mit Hinweisung auf die in den öffentlichen Blättern unterm 13. d. M. veröffentlichte Kundmachung hat das hohe Armeekommando mit Verordnung vom 13. d. M>, Nr. 73, zu erläutern befunden, daß die allgemeine Reparation des Strafbetragcs durch die nachträglich bewilligten Nachsichten nicht modifizirt werde, da die in Folge der Letztern sich ergebenden Ausfälle einfach an der Hauptsummc von 2,300,000 fl. K.M. abzuschreiben kommen.— Was ich Ihnen mit dem Bedeuten bekannt gebe, daß die bisher verfügten Anordnungen in voller Kraft bleiben, nachdem die Beträge einzelner Individuen oder auch ganzer Judengemeinden, die sich seiner Zeit faktisch über ihre Nichtbetheiligung an der Revolution gerechtfertigt haben sollten, blos von den anrepartirten Quoten abzuschrciben sein werden. — Macchio, G. M. m. p. — An das Verwaltungskomite für die Einhebung