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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-03-25 · Heft 13 (25.3.1850) · p. Seite 173

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 13 (25.3.1850)
Date
1850-03-25
Page
Seite 173 (sequence 9)
Language
German
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173 Wien am 4. März 1850" erschienen. Der Ertrag der Exemplare, ü 6 kr. K. M., ist dem Weldenfonde gewidmet. Der Inhalt des Schriftchens ist der 21. Psalm, und das Gebet und die gehaltvolle Rede des Herrn Predigers Mannheimer. Wien, 13. Marz. In dem hiesigen Grundbuchsamte liegen mehrere Gesuche, in welchen Israeliten um Einverleibung der Kaufkontrakte über von ihnen erkaufte Häuser einschreiten. Es unterliegt wol keinem Zweifel, daß das Grundbuchsamt die Einverleibung vornehmen werde. —. Die bürgerliche Gleichstellung der Juden hat durch das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 «inen bedeutenden Fortschritt gemacht, weil dasselbe alle Ungleichheit aus konfessionellen Gründen beseitigt. Der Minister des Innern hat soeben Erläuterungen zu demselben veröffentlicht. In denselben heißt es unter Anderm: „sei §. 28, Nr. 2. Unter den wahlberechtigten Ortsseelsorgern sind folgende Personen begriffen: a) Die Priester der drei katholischen Ritus, nämlich des lateinisch-, griechisch- und armenisch-katholischen Ritus, welche in der Gemeinde die pfarrliche Jurisdiktion selbstständig ausüben. b) Die Pastoren der im Gemeindebezirke befindlichen evangelischen Gemeinde augsburger und helvetischer Konfession. e) Die Priester der griechisch nichtunirten Kirche, welche in der Gemeinde die pfarrliche Jurisdiktion selbstständig ausüben. 6) Der Prediger (Rabbiner) der im Gcmeindebezirke befindlichen jüdischen Glaubensgenossen." Pesth, 15. März. Hier ist eine, in ihren Folgen vielleicht sehr bedeutungsvolle Kundmachung erfolgt, nämlich: Der Ministerrath hat den Beschluß gefaßt, daß alle jene Judengemeinden und auch die Judenfamilien, welche sich erwiesenermaßen an der Revolution weder direkt, noch indirekt betheiligt haben, von der Strafkontribution verschon bleiben, und soferne selbe bereits Theilbei träge hiervon entrichtet haben, dieselben ihnen zurückvergütet werden. Pesth, 12. März 1850. Hayn au w. p., FZM. Der „Lloyd" läßt sich hierüber Folgendes schreiben: „Die freie Presse feiert heute einen bedeutenden Triumph; das Prinzip der solidaren Bestrafung, seit der ersten Bekanntmachung im August von ihr wiederholt gerügt, ist nach der heutigen Mittheilung des Armeeoberkommandanten in unseren deutschen Blättern durch einen Beschluß des Ministerraths verworfen worden. Die Juden werden nach dieser neuen Bestimmung wol immer noch etwas harter bestraft als ihre nachmärzlichen Mitbürger, die Christen; aber kein Unschuldiger wird mehr Klage führen können, er büße nur deshalb, weil er «in Jude. — Wer sich an der Revolution weder direkt noch indirekt betheiligt, hat keine Art von Kriegskontribution zu zahlen, gleichviel ob er ein Bekenner der Staatskirche oder nicht. Ja, selbst die bereits geleisteten Geldbeiträge werden denen zurückerstattet, welche ihre völlige Theilnahmslosigkeit beweisen. Freilich wird es nun eines eigenen Kodex bedürfen, um genau zu bestimmen, wo der revolutionäre Partisan anfängt und wo er aufhört, und wir sehen bereits im Geiste die zahlreichen Variationen über dasselbe Thema, wie sie hier, in der Woywodina und im Sachscnlande gespielt werden. Wer unter dem Terrorismus der revolutionären Regierung in den von ihr besetzten Städten Tuch, Leinwand ünd sonstige Erzeugnisse an sie abgeliefert, wer einen flüchtigen Honved beherbergt, einen kranken in's Spital brachte, ist er als der Theilnahme an der Revolution beinzichtigt zu betrachten? Eine andere Schatten feite dieses ministeriellen Beschlusses liegt in demAnlasse, den er zu mannigfachen Spaltungen der Juden unter sich, zu gegenseitigen Denunziationen geben wird. Demungeachtet stehen wir natürlich keinen Augenblick an, den Beschluß der Minister mit Freuden zu begrüßen; wir sehen in ihm eine Annäherung an die verfassungsmäßig garantirte Gleichberechtigung Aller vor dem Gesetze." Ferner: „Aus Pesth, 14. März, meldet unser Korrespondent: Der Eindruck des ministeriellen Beschlusses hinsichtlich der Judenkontribution ist im Allgemeinen ein günstigerer, als ich ihn Anfangs gedeutet. Die Kontribuenten halten sich nämlich für überzeugt, daß es der großen Majorität ihrer Glaubensgenossen gelingen werde, sich von jeder direkten oder indirekten Theilnahme an der Revolution loszusprechen, was dann natürlich die völlige Zurücknahme des ursprünglichen Erlasses nach sich ziehen muß. 13*

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