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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-03-04 · Heft 10 (4.3.1850) · p. Seite 138

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 10 (4.3.1850)
Date
1850-03-04
Page
Seite 138 (sequence 14)
Language
German
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138 solches Mißtrauen in sich schließende Forderung des Judenthums selbst erblicken können, erscheinen sie als beschämend und entehrend. Es ist nun endlich die höchste Zeit, daß diese vielhundertjährige Schmach von der jüdischen Religionsgesellschaft in Preußen in dem einzigen öffentlichen bürgerlichen Akte, wo auf ihre religiöse Ueberzeugung als Basis ihrer Glaubwürdigkeit und Rechtschaffenheit von Staatswegen Rücksicht genommen wird, abgethan werde; es ist höchste Zeit, daß endlich aus der Eidesleistung der Juden alle Zeremonieen und Förmlichkeiten, welche nach den zweifellosen Aussprüchen des Judenthums die religiöse Verbindlichkeit und die Wirkungen des Eides nicht begründen und nicht bedingen, entfernt werden und die Eidesform für sammtliche preußische Staatsbürger jüdischer Konfession ausschließlich darin bestehe, daß der Schwörende spreche: Ich schwöre bei Gott rc., so wahr mir Gott helfe! Es würde uns zu einer großen, weitläufigen Erörterung führen, wollten wir auf eine kritische Sichtung aller der von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Formalitäten bei der Eidesleistung der Juden eingehen, um das Grund- und Haltlose, ja großentheils das Abgeschmackte derselben nachzuweisen. Wir wollen uns daher auf die Andeutung einiger allgemeiner Gesichtspunkte beschranken. So wenig der Ort, wo der Eid geleistet wird, auf die Heiligkeit und Verbindlichkeit desielben von irgend einem Einstuß ist, da vielmehr die Gerichtsstube hierin der Synagoge vollkommen gleichsteht, womit also die §§* 317 und 318 wegfallen müssen, ebenso wenig ist die Gegenwart von jüdischen Schwurzeugen oder die Assistenz eines Rabbiners, Assessors oder Gelehrten, deren Zuziehung noch überdies mit erheblichen Kosten für die Parteien verknüpft ist, für die Heiligkeit'und Giltigkeit des Eides von irgend welcher Bedeutung. Die von diesen Rabbinern, Gelehrten rc. vorschriftsmäßig (§§. 324—331) auszugehende Verwarnung und Verhaltung muß für alle hierbei mitwirkenden Juden, wenn sie anders ihrem Namen entsprechen und Kenntniß von der Lehre des Judenthums haben, gleich krankend sein, da stesämmtlich wissen, wie ihre Funktionen für die Verbindlichkeit des Eides völlig gleichgiltig sind. Ja sie sehen sich gesetzlich gezwungen, gegen ihre Ueberzeugung Behauptungen auszusprechen, die nicht minder für ihre Religionsgenossen verletzend sind. Denn muß nicht der jüdische Staatsbürger, der in allen Beziehungen des öffentlichen und Privatlebens seiner Bürgerpflicht gegen den Staat nicht weniger treu und mit Aufopferung als der christliche erfüllt, sich aufs Tiefste verletzt und gekränkt fühlen, wenn in einem Eidessalle, wo an seine Ehren- und Gewissenhaftigkeit appellirt wird, ihm von seinem Glaubensgenossen und Religionslehrer laut §. 430 ibid. zugerufen wird: „Ein von der christlichen Obrigkeit geforderter Eid ist also nach der Lehre der Rabbiner für keinen unrechtmäßiger Weise erzwungenen Eid zu achten. Wer daher die christliche Obrigkeit durch einen falschen Eid hintergeht, und dabei etwas anderes denkt, als er sagt, der entheiligt den Namen Gottes und begeht einen Meineid?" Nach unseren Gefühlen spricht diese Verwarnung zwar implicite, aber doch deutlich genug folgende Satze aus: Es giebt eine Auffassung der jüdischen Religion, nach welcher die Obrigkeit dem Juden als eine christliche Obrigkeit erscheine und darum für ihn als Juden keine gesetzliche Geltung habe; daß ein von dieser verhängter Eid nur als ein erzwungener zu betrachten sei, daß man.von einem solchen ungesetzlichen Zwang durch einen falschen Eid, der den Namen Gottes nicht entheilige, und die Sünde des Meineides nicht zur Folge habe, oder dadurch, daß man dabei etwas Anderes denke als man sage, sich befreien dürft; und endlich, daß die Obrigkeit gegen eine solche Auffassung . des Judenthums in jedem einzelnen Falle sich dadurch schützen müsse, daß sie die quasi gesetzlichen Organe und Vertreter desselben, den Rabbiner, Assessor oder Gelehrten jedesmal feierlich aufrust, durch ihre Verwarnung und Vermahnung dem Juden diesen Wahn zu benehmen, und ihn eines Bessern über sein Judenthum zu belehren. Gegen so unbegründete, die jüdische Religion und deren Bekenner entwürdigende Voraussetzungen müssen wir uns aber auf das Entschiedenste verwahren. Völlig grundlos ist die im K. 329 vorgeschriebene Vorbereitung zur Eidesleistung „durch Abwaschen der Hände und Anlegung des Gebetmantels und der Gebetschnur". Es sind dies Zeremonieen, welche die Juden in früherer Zeit allgemein bei der Begehung des öffentlichen Gottesdienstes zu üben pflegten und welche auch heute noch von einem großen Theile derselben geübt werden. Was hat dies aber mit der Eidesleistung zu schaffen, wenn diese ohne alle Zeremonieen bindende Kraft hat. Wenn die Juden bei ihrer öffentlichen Gottesverehrung solche Gebräuche üben, so thun sie es nach ihrer freien religiösen Ueberzeugung. Nie kann aber der Staat, auch wenn er die Eidesleistung mit dem öffentlichen Kultus in eine Kategorie stellen sollte, die Uebung gewisser Gebräuche vorschreiben, man müßte denn buchstäblich zur

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