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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-03-04 · Heft 10 (4.3.1850) · p. Seite 137

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 10 (4.3.1850)
Date
1850-03-04
Page
Seite 137 (sequence 13)
Language
German
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137 ausgedrückt sein. Im Judmthum steht es außer allem Zweifel fest, daß die Anrufung des Namens Gottes oder irgend einer göttlichen Eigenschaft, welche nach dem herrschenden Sprachgebrauch die Kraft und Weihe dieses Wortes umschreibt, also die Formel: ich schwöre bei Gott, oder beim Allmächtigen, Barmherzigen u. s. w. ein vollkommen giltiger und religiös verbindlicher Eid sei, und daß der Mißbrauch dieses geheiligten Namens zur Unwahrheit die schwere Sünde des Meineides in sich schließt. Sowol in der ganzen Bibel als in allen nachbiblischen Schriften und Urkunden des Iudenthums ist dieser Grundsatz vollkommen begründet und so alt die Geschichte des Judenthums ist, hat sich zu keiner Zeit irgend eine Stimme erhoben, die es bezweifelte, daß der Schwur bei Gott ohne alle und jegliche Zeremonie vollkommen giltige und religiös verbindliche Kraft habe. Wir glauben daher als Bekenner des Judenthums von einer unbefangenen und gerechten Gesetzgebung mit gutem Recht fordern zu dürfen, daß sie, den religiösen Charakter des Eides festhaltend, alle Zeremonieen und Förmlichkeiten, die nach den zweifellosen Grundsätzen des Iudenthums die religiöse Verbindlichkeit des Eides nicht bedingen, von der Eidesleistung der Juden entfernen und die religiöse Eigenschaft des Eides auf die die religiöse Ueberzeugung der Juden aussprechende Formet: ich schwöre bei Gott rc. einschränken möge. Gegen die im §. 336. Thl. I. Tit. 10. der A. G. £X vorgeschriebene Eidesformel müssen wir uns darum erklären: Erstens, weil sie einen direkten Eid: Ich schwöre bei rc. und einen indirekten: wenn ich falsch schwöre rc. enthält. Die eine wie die andere Form ist nach der Lehre des Iudenthums für sich allein verbindlich und die Kombination beider Formen, die offenbar eine Verstärkung des Eindrucks beabsichtigt, bewirkt nur eine Schwächung desselben. Der Jude darf nach den Aussprüchen seiner Religion keinen vergeblichen Eid leisten, jede unnütze Anrufung des göttlichen Namens ist Sünde. Wenn nun zu der hinreichend bindenden direkten Eidesform: ich schwöre bei rc. noch eine indirekte überflüssige hinzugefügt wird, so wird mit dem nöthigen zugleich ein vergeblicher Eid geleistet. Für das Gewissen des Juden ist allerdings das entschuldigend, daß das Mißtrauen des Gesetzes ihn hierzu vöthigt; allein es ist das Mißtrauen des Gesetzes nicht gerechtfertigt, welches die Juden zu einem unnützen Eide zwingt. Da für alle Konfessionen die direkte Eidesform festgestellt ist, so hat der Jude auf sie einen gleichen Anspruch. Zweitens wird dem idealen, universalen Gott, den die biblischen Schriften des Iudenthums zuerst gelehrt, der „Gott Israels" substituirt. Es ist faktisch, daß sehr viele Juden an dieser Bezeichnung, weil sie den Gedanken eines Nationalgottes nicht ausschließt, Anstoß nehmen und ihr Gewissen verletzt fühlen. Legen auch die Juden dieser in ihren Geboten herkömmlichen Benennung die Bedeutung unter, durch welche sie für ihr Gewissen nichts Anstößiges hat, indem sie nämlich unter dem Ausdruck „Gott Israels" den idealen, universalen Gott verstehenwelcher sich zuerst in Israel offenbart und dessen inniges Vechaltniß zur Menschenwelt von Israel zuerst erkannt, gefühlt und verbreitet wurde, so ist es doch gewiß, daß die Gesetzgebung auf diese Bedeutung nicht resiektirt, vielmehr die nationale Bezeichnung als die für das Gewissen der Juden allein oder doch am Meisten Ehrfurcht erregende Benennung Gottes hinstellt und darum nur verletzend wirkt. Nirgend, weder in der Bibel noch in nachbiblischen Schriften, findet man aber, daß von den vielen Umschreibungen des göttlichen Namens „Jehova", dessen hebräische Bedeutung bekanntlich „ewiges Wesen" ist, die Paraphrase Adonai, mein Herr, die dem Eide allein zu Grunde zu legende sei, oder daß bei der Nennung des göttlichen Namens an irgend ein Verhaltniß Gottes zu Israel erinnert werden müsse. Die im Judenthum ausschließlich herrschende Definition des Eides ist: die Anrufung des göttlichen Namens. Ausschließlich darin ruhet seine Heiligkeit und Verbindlichkeit und zugleich die Sicherheit, die der Richter durch den Eid erzielt. Ein in dieser Form: ich schwöre bei Gott rc. geleisteter Eid hat nach den im Judenthum ohne alle Meinungsverschiedenheit herrschenden Grundsätzen vollkommene Giltigkeit und im "Falle der Unwahrheit die Sünde und Strafe des Meineides zur Folge. Das — dünkt uns — müßte der Gesetzgebung genügen und jede darüber hinausgehende Forderung sei durch Nichts gerechtfertigt. Nur in Preußen, dem Staate der Intelligenz und der Religionsfreiheit, ist die Eidesleistung der Juden noch zur Stunde von mittelalterlichen Zeremonieen und Förmlichkeiten verbrämt und eingehüllt. Für die Juden können diese nur kränkend sein, weil sie dieselben nach ihrem religiösen Gewissen für die Kraft und Weihe, für die Heiligkeit und religiöse Verbindlichkeit des Eides nicht blos als überflüssig, sondern sogar als schädlich und entweihend betrachten; den nichtjüdischen Landesgenossen gegenüber, welche in denselben nur entweder den Ausdruck des Mißtrauens von Seiten der Behörden oder gar eine

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