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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-03-04 · Heft 10 (4.3.1850) · p. Seite 139

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 10 (4.3.1850)
Date
1850-03-04
Page
Seite 139 (sequence 15)
Language
German
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139 Begehung religiöser Zeremonieen gegen seine Ueberzeugung gesetzlich gezwungen werden können, was nach dem in Preußen staatsgrundgesetzlich anerkannten Prinzip der Religkons- und Gewissensfreiheit unmöglich ist. Bekanntlich haben sich die Ansichten der Juden über die Kultuszeremonieen so wesentlich geändert, daß wenn auch diese Aenderung im Judenthum von dem schismatischen Charakter anderer Konfessionen weit entfernt und darum die Einheit der religiösen Gemeinschaft der Juden dadurch nicht bedroht ist, doch in großen Gemeinden verschiedene Gotteshäuser mit abweichenden" Kultuszeremonieen haben errichtet werden müssen, während die Ansicht von der Heiligkeit, von der religiösen Kraft und Weihe des Eides unter allen Juden unverändert dieselbe geblieben und, so lang das Judenthum dauert, unverändert dieselbe bleiben wird. Dieser Gesichtspunkt muß nach unserer lebendigen Ueberzeugung fortan der die Gesetzgebung ausschließlich leitende sein. Nicht minder müssen wir uns gegen die Hauptbedeckung bei der Eidesleistung, die wenngleich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, doch um so mehr als stillschweigend vorausgesetzt betrachtet werden muß, im Namen der Gewissensfreiheit feierlich erklären. Wenngleich die meisten Juden faktisch ihre Andacht nur bedeckten Hauptes begehen und uns hierin nur wenige jüdische Gemeinden als Ausnahmen bekannt sind, so muß sich doch das Gewissen selbst des orthodoxesten Juden darüber verletzt fühlen, daß das Staatsgesetz ihm diese Kultuszeremonie vorschreibt, die Beweiskraft seines Eides von ihrer Heilighaltung abhängig macht, und ihn dadurch der Freiheit beraubt, seine Ansicht in diesem Punkte zu andern und zu berichtigen. Wozu eine solche gesetzliche Vorschrift, die für den, dessen Ueberzeugung sie ausspricht, überflüssig, für den, mit dessen Ansicht sie dissentjrt, eine Gewissensverletzung mit sich führt? Wenn das Gesetz. nur die Hauptbedeckung nicht verbietet und einen Jeden hierin nach seiner Ueberzeugung gewähren Läßt, hat es am Sichersten allen Anforderungen entsprochen. Es sei uns erlaubt, zuletzt noch unsere Meinung über die im §. 33fr angeocdnete Zeremonie, daß dem Schwörenden eine bekleidete Tora (ein auf Pergamentrollen geschriebener Pentateuch) in den Ayrr gelegt werde, auszusprechen. Die Absicht, welche dieser Verordnung zu Grunde liegt, ist offenbar keine andere als die, das Pflichtgefühl des Schwörenden dadurch zu erhöhen und zu schärfen, indem man ihr mit demjenigen Buche, welches das Gottesgesetz enthält und darum von ihm als ein heiliges verehrt wird, Ln so nahe leibliche Berührung zu bringen sucht. Haben wir uns schon gegen das hierdurch indirekt ausgesprochene Mißtrauen in die Ehrlichkeit des Juden, welches ihn für fähig hält, ohne eine solche körperliche Verbindung mit dem geschriebenen Buchstaben des Gesetzes gegen dessen geistigen Inhalt zu freveln, feierlich - verwahrt, so müssen wir noch überdies eine solche Zeremonie als dem Geiste und dem Wesen des Judenthums zuwiderlaufend erklären, ja in ihr eine Herabdrückung der Heiligkeit des Eides, eine Art Entweihung desselben erblicken. Grund und Kern des Judenthums —' und auch darüber herrscht unter den Juden keine Meinungsverschiedenheit — ist die Idee der absoluten Einheit und Heiligkeit Gottes. Die Einheit bedingt den ausschließlich ihm geweihten Kultus und die Heiligkeit ist der Vecpflichtungsgrund aller sittlichen Anforderungen an den Menschen, fr. B. M. 10, 19. ist ausdrücklich geboten, bei dem Namen Gottes zu schwören. Ein Schwur bei Gott ist ebenso reine Gottesvecehcung, als jeder Schwur bei einem andern Wesen Götzendienst ist. Der Jude kennt kein Symbol für Gott. Jedes Bild und Gteichniß für Gott ist ihm auf das Nachdrücklichste untersagt, und gleichviel, ob einem Gestirne oder einem Buche ein Kultus gewidmet wird, immer ist ein solcher Kultus -Götzendienst. Auf die Bibel oder bei der Bibel schwören darf der Jude nicht, sondern nur bei dem Namen Gottes. Wird nun zu der abstrakten Idealität Gottes, die dem menschlichen Gemüthe in keiner Weise versinnbildlicht und nur durch das Wort zum Bewußtsein geführt und bei der allein geschworen werden darf, irgend ein konkreter Gegenstand, ein heiliges Buch, sichtbarlich hinzugefügt, so kann leicht sowol bei dem Schwörenden als bei Anderen die Meinung entstehen, es werde nicht bei Gott allein, sondern auch bei einem heiligen Gegenstand geschworen. Darum müssen Zeremonieen und insbesondere die „Erfassung eines heiligen Gegenstandes" die Kraft und Weihe des Eides nur schwächen, dieser aber um so entschiedener in seiner heiligen Kraft hervortreten, wenn alle Feierlichkeit auf das Wesen desselben, auf die Nennung des göttlichen Namens konzentrirt wird. Auf obige Ausführungen gestützt und in fester Ueberzeugung, daß sämmtliche Juden Preußens in diesen Wunsch mit uns übereinstimmen, geht unsere dringendste Bitte dahin: Ein hohes Staatsministerinm wolle sobald als möglich sämmtliche Bestimmungen der preußischen Gerichtsordnung über die Eide der Juden außer gesetzlicher Kraft treten lassen und für die Eidesleistung der

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