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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-03-04 · Heft 10 (4.3.1850) · p. Seite 136

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 10 (4.3.1850)
Date
1850-03-04
Page
Seite 136 (sequence 12)
Language
German
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136 1750 zu Berlin erlassene General-Juden-Reglement sich leidlicher gestaltete, da gewährte man nach langem Zaudern unseren Vorfahren in Sachsen endlich einen heimathlichen Boden; aber noch nicht den Lebenden, wie es uns, ihren Enkeln, erst nach vielen Kämpfen und Ringen nach hundert Jahren vergönnt sein sollte, sondern blos — den To dten! — Im Jahre 1750 war durch alle Instanzen hindurch verhandelt worden, ob den Israeliten zu Dresden, die damals in Folge dev angedrohten Judenvertreibung aus Prag und der schlesischen Kriege bereits zu einer nicht ganz unbedeutenden Anzahl herangewachsen waren und die ihre Leichen bis dahin in Böhmen beerdigen mußten, ein eigner Begrabnißplatz gestattet werden könne und solle? August III., König von Polen und Kurfürst von Sachsen, und sein damaliger erster Minister Graf Brühl entschieden für die Gewährung, wobei jedoch eine dem damaligen Zeitgeiste entsprechende, nicht unbedeutende Abgabe für jede Leiche und für jeden zu setzenden Leichenstein bestimmt ward, die spater ermäßigt und bekanntlich erst in unseren Tagen, im Jahre 1837, gänzlich aufgehoben wurde. — Wie man aus den im blühend-hebräischen Stile abgefaßten ersten Urkunden der lobt. Beerdigungsgesellschaft erstehet, ward die Begünstigung, einen eignen Begräbnißplatz zu besitzen, von den damaligen hiesigen Israeliten mit großem Jubel ausgenommen, und gewissermaßen durchwehet jene Schriften schon die leise Ahnung, daß hierdurch die erste Basis gewonnen war, die damaligen „Schutzjuden", wenn auch erst nach langer Zeit, in „sächsische Staatsbürger" zu verwandeln! — Im Mai 1751, am 1. des Monats Jjar 5511 der israelitischen Zeitrechnung, ward die erste Leiche auf hiesigem jüdischen Begrabnißplatze beerdigt. Da in jenem und dem nächsten Jahre glücklicherweise der Todesengel nur eine spärliche Ernte fand und blos einige Kinder heimgingen, so verzögerte sich die eigentliche Festsetzung der Statuten der hiesigen Beerdigungsgesellschaft, genannt wnvn , dis zum Jahre 1753, wo sie förmlich organisirt wurde. Unter den ersten Statuten ist für die damalige Zeit bemerkenswerth, daß auch unbescholtene Unverheirathete nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre als Mitglider ausgenommen werden und an allen deren Rechten theilnehmen durften.*) In der *) Bekanntlich wurden früher die Unverheiratheten in allen israelitischen Gemeindeangelegenheiten den Verheiratheten nachgesetzt. ersten Zeit war die Thätigkeit der Vorstande mehrfach dahin gerichtet, daß die Leichen von Israeliten, welche auf dem Lande verschieden und von den Behörden häufig an Ort und Stelle beigefttzt wurden, von Mitgliedern der Gesellschaft, ohne den damals üblichen Leibzoll zu zahlen, abgeholt und auf hiesigem israelitischen Begrabnißplatze beerdigt werden durften, welches nicht ohne vielfache Schwierigkeiten zu erlangen war. Wahrend der zweimaligen Einschließung und Belagerung Dresdens im siebenjährigen Kriege, 1759 durch die Oesterreicher und 1760 durch die Preußen, konnte mehrere Wochen hindurch nicht auf dem Begräbnißplatze beerdigt werden, und wurden zwei Leichen in Kellern oder Gewölben in der Stadt einstweilen beigesetzt. Bald darauf war es auch, wo der Staat zuerst sein Augenmerk auf die Beerdigung der Israeliten richtete; seit 1792 durfte keine israelitische Leiche, ohne ärztliches Zeugniß des wirklich erfolgten Todes, begraben werden; vom Jahre 1800, also seit 50 Jahren, mußten regelmäßige wöchenlliche Todesanzeigen an die Behörden gemacht werden, und ist seitdem auch die gewöhnliche bürgerliche Zeitrechnung in die Todtenregister der Beerdigungsbrüderschaft eingetragen." Der Eid mors judaico. Jüngst hat die Genossenschaft für Reform im Judenthume eine Denkschrift „wegen Abänderung des von den jüdischen Staatsbürgern zu leistenden Eides" beim Staatsministerium eingereicht. So oft dieser Gegenstand in diesen Blättern schon besprochen worden, so heben wir doch aus dieser abermaligen Erörterung die Hauptstellen hervor.^ „Wir gehen von der Voraussetzung aus, daß eine unbefangene Gesetzgebung, die an dem religiösen Charakter des Eides sesthalt, bei der Normirung der Eidessorm für die Angehörigen irgend einer Religionsgesellschaft ausschließlich auf das zu sehen habe, was nach den innerhalb dieser Religionsgesellschast geltenden religiösen Ueberzeugungen die Kraft und die Verbindlichkeit dieses Eides bedingt, was den Schwörenden religiös zur Wahrhaftigkeit verpflichtet und ihn, wenn er die Wahrheit verletzt, vor Gott zum Meineidigen, d. h. zum schweren Sünder und Verbrecher macht. Dieser wesentliche Kern des Eides, welcher den ganzen Beweis, den der Richter durch den Eid zu erzielen sucht, in sich schließt, muß in der Eidesformel so kurz und so prägnant als möglich

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