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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-02-11 · Heft 7 (11.2.1850) · p. Seite 91

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 7 (11.2.1850)
Date
1850-02-11
Page
Seite 91 (sequence 11)
Language
German
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91 Natur- und Völkerrechts auf den Rechtsschulen aufgehoben und andere reaktionäre Maßregeln durchgesetzt. . Diese Vorgänge und ihre Folgen bis zur Julirevolution 1830 muß man sich in's Gedächtniß zurückrufen, um den Schlüssel zu finden zu dem oben angegebenen Räthsel, daß die Republikaner die monarchisch-napoleonische Einrichtung zu schützen suchen, während die Monarchisten und Legitimisten sie angreifen. Daher die Leidenschaftlichkeit der Debatte, daher die donnernde Rede Viktor Hugo's gegen jede Betheiligung des Klerus, und eben daher Montalembert's Verdammungseifer und sein überall durchblickendes Streben, das Unterrichtswesen ganz und gar in die Hände der Kirche zu bringen und den Katechismus zur Grundlage auch des höhern Schulunterrichts zu machen. Einen zweiten und sehr wichtigen Kontroverspunkt bildet die neue Organisation derKörperscha ft, welcher die Oberaufsicht, die ganze Leitung des Unterrichtswesens anvertraut werden soll. Bisher bestand die höchste Unterrichtsbehörde aus lauter Männern vom Fach, aus Solchen, die aus dem Schooße der großen Körperschaft der Universität hervorgegangen waren. Das neue Gesetz macht hierin eine bedeutende, folgenschwere Aenderung, welche, wie Thiers meint, nothwendig war nach dem Prinzipe der neuern Staatslehre, „daß der ganze regierte Theil auch wiederum regierender sein müsse; demgemäß müßten Vertreter aller Arten von Schulen, und Vertreter aller großen moralischen Interessen der Gesellschaft in dem obersten Studienrath Sitz und Stimme haben." Das Gesetz verleiht einem obern Rath (conseil supörieur), welcher vorzüglich (auch hier müssen wir die besonderen Artikel abwarten) aus Universitäts- Mitgliedern, acht an der Zahl, bestehen und permanent sein wird, die eigentliche Leitung des Unterrichtswesens, gewissermaßen die ausübende Gewalt, behält aber einem außerordentlichen Rathe (consoil oxlrsorckingire) die gesetzgebende und richterliche vor, nämlich das Recht, die Reglements, Studienprogramme u. s. w. scstzustellen und die Disziplinargerichtsbarkeit zu üben. Dieser außerordentliche Rath soll sich unter dem Vorsitze des Ministers des öffentlichen Unterrichts viermal im Jahre versammeln und außer jenen acht! Universitätsmilgliedern bestehen aus drei Mitgliedern! der Privatunterrichtsanstalten, drei Mitgliedern des Instituts (Akademie der Wissenschaften), drei Mitgliedern der Magistratur, drei Mitgliedern des Staatsrathes, vier Mitgliedern der katholischen Geistlichkeit, drei Mitgliedern des protestantischen und israelitischen Kultus, im Ganzen aus 28 Personen. Wir enthalten uns eines Urtheils über diese Zusammensetzung bis nach der zweiten Berathung des Gesetzes. Sie mag Manches für sich haben, allein das möchten wir wol schon jetzt behaupten, daß der Vorsitzende dieses Studienrathes mit übermenschlichem Talente wird begabt sein müssen, wenn er Einigkeit in das Kollegium bringen will. Die Schweiz. Bern, im Januar. Im Schweizerboten vom 22. Januar erklärte ein Israelit, daß auch das Judenthum seine Jesuiten habe, er versteht nämlich darunter solche Rabbiner, die ihren kirchlichen Einfluß auf das bürgerliche Leben mißbrauchen, und z. B. einen mißliebigen Metzger dadurch ruiniren, daß sie ihn für unmoralisch erklären. So wäre unlängst einem jungen Metzger deshalb die Moralität weggeschätzt worden, weil er sich an einem Gesangvereine betheiligte. Die israelitische Ortsjugend habe dem Rabbiner kräftig opponirt und so sei der Skandal unterblieben. Dänemark. Kopenhagen, 15. Januar. Vom Kultusministerium ist in Betreff der gemischten Ehen folgendes Gesetz ausgegangen: Mit Bezugnahme auf §§. 81 und 84 der Grundrechte ist cs den Predigern der Landeskirche gestattet, Personen des mosaischen Glaubensbekenntnisses mit Mitgliedern der Landeskirche ehelich zu verbinden, ohne dazu, wie bisher, die königl. allerhöchste Erlaubniß nachzusuchen, jedoch mit der Verpflichtung für die betreffenden Personen, daß die Kinder, welche in einer solchen Ehe erzeugt werden, in Uebereinstimmung mit den bisher desfalls geltenden Gesetzen, in der evangelisch-lutherischen Religion erzogen werden. (L. Z.) sEs versteht sich von selbst, daß die Personen mosaischen Glaubens, welche unter dieser Bedingung! eine gemischte Ehe eingeht, so gut wie ihre Religion! verleugnet. Red. d. A. Z. d. Jud.s

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