Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 7 (11.2.1850)
- Date
- 1850-02-11
- Page
- Seite 90 (sequence 10)
- Language
- German
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90 gium, daß kein Jude sich daselbst ansiedeln dürfe, durch eine beträchtliche, an die kaiserliche Regierung Ferdinands gezahlte Summe rechtlich erworben habe und mithin die Geltung des bezüglichen Paragraphen der Reichsverfassung im Kronlande Steiermark nur im Wege der Entschädigung möglich sei. Es handelt sich jetzt, ob diese Entschädigung vom Staate oder von der Judenschaft, die von dem steiermärkischen Heimathsrechte prositiren will, aufzuerlegen komme. Frankreich. Paris, 29. Januar. Auf Ansuchen des israelitischen Konsistoriums ist jetzt am Gymnasium Louis le Grand ein israelitischer Religionslehrer angestellt worden, der zugleich den jüdischen Schülern dreier anderen Gymnasien Religionsunterricht ertheilt. —. Da das neue Untcrrichtsgesetz von sehr hoher Bedeutung ist, so gestatten wir uns aus einem Artikel der Köln. Zeit. Einiges hervorzuheben, was über diese Angelegenheit Licht verbreitet. Bis auf diesen Augenblick gilt folgende Einrichtung: Die Universität bildet eine lehrende Körperschaft (un corps enseignant), welche über die Aufnahme ihrer Glieder nach von ihnen abgelegten Proben wissenschaftlicher Befähigung selbstständig entscheidet (cours d’agregation). Der Aufgenommene kann nur durch ein Urtheil der Körperschaft selbst wieder ausgeschlossen werden; — also eigene Disziplinargerichtsbarkeit. Die Zentralgewalt ist in den Händen des Großmeisters oder, wie zuletzt, des Ministers und des Konseils des öffentlichen Unterrichts, das, wie schon gesagt, aus Mitgliedern der Universität und nur aus Solchen besteht. Als Bewahrerin der Rechte des Staates auf den Unterricht hat sie 1) das Recht der Bewilligung oder Versagung der Erlaubniß zur Errichtung einer Unterrichtsanstalt (autorisalion prealable); 2) die Entscheidung, ob eine Anstalt Alles (droit de plein exercice) oder nur bestimmte Disziplinen, und diese innerhalb bestimmter Grenzen, lehren dürfe; 3) das allgemeine Prüfungsrecht, sowol zum öaccalaureat-es-lettres (unserm Abiturientenexamen ähnlich), als zur Verleihung der akademischen Würden (collalion des grades); 4) Die Oberaufsicht über alle Lehranstalten, die spezielle Leitung und Verwaltung der Staatsanstalten (Fakultäten, lycees), und der städtischen Gymnasien (Colleges communaux); bei den Letzteren haben jedoch die Kommunalbehörden, weil sie die Fonds hergeben, auch Einfluß auf die Verwaltung. Die höheren Schulen sind lycees, Colleges conmiunaux und die Etablissements der Institution libre oder Privatanstalten. Es bestehen 56 große Staatsschulen (lycees), 300 Colleges communaux und 800 Privatanstalten; so daß also in dieser Hinsicht eine faktische Unterrichtssreiheit gewissermaßen schon vorhanden war. Allein nun der Hauptpunkt, das eigentliche Streitobjekt. Neben den genannten Anstalten bestehen seit 1815 die petits seminaires oder ecoles secondaires ecclesiastiques, geistliche Gymnasien, in jedem Bisthum eines, deren alleiniger Leiter und Verwalter der Bischof des Sprengels ist; diese haben aber nur das Recht, zum geistlichen Stande vorzubereiten, und ihre Zöglinge werden zum Laccalaureat-es-lettres, welches zum Eintritt in jede andere wissenschaftliche Laufbahn erforderlich ist, nicht zugelassen. Diese Bestimmung kann auffallend erscheinen, ist es aber weniger, wenn man sich erinnert, daß die Fachbildung überhaupt in Frankreich vorherrscht und auch die Universitäten nur in Fakultäten der Rechte, der Medizin u. s. w. bestehen. Allein das Wesentliche derselben war, daß sie der Geistlichkeit die Einwirkung auf die wissenschaftliche Erziehung der Jugend, welche sich nicht von Hause aus für ihren Stand bestimmte, unmöglich machte. Daher denn seit der Restauration bis heute der Kampf derselben gegen die Universität. Schon im Jahre 1819 verurtheilte der Graf Marcellus die damalige Generation, wie Montalembert die jetzige, und klagte das Unterrichtswesen der Gottlosigkeit, Sittenlosigkeit und des revolutionären Geistes an. Nach und nach gewannen die Väter des Glaubens, die Jesuiten und ihre Freunde wieder Einfluß, ein königlicher Rath trat 1820 an die Stelle der kaiserlichen Universität, die Bischöfe erhielten das Aufsichtsrecht über die Schulen, und im Jahre 1824, wo die Würde eines Großmeisters der Universität für den Abbe Frayssinous, Bischof von Hermopolis, wieder hergestellt worden, erließ dieser ein Zirkular an die Prälaten mit der Aufforderung, dem Unterricht eine mehr kirchliche Tendenz zu geben, „da es viel wichtiger sei, die Jugend gegen den Mißbrauch der erlangten Wissenschaft zu waffnen, als ihren Geist zu entwickeln und ihr die Bahn der menschlichen Erkenntnisse zu öffnen." Zugleich wurden die Lehrstühle des