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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-02-11 · Heft 7 (11.2.1850) · p. Seite 83

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 7 (11.2.1850)
Date
1850-02-11
Page
Seite 83 (sequence 3)
Language
German
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83 Hundert Völker auf dem Erdenrunde Schon als göttlich ehren jenes Licht. Doch als Feinde sammttich sie im Bunde, Haß und Groll aus jedem Munde spricht, Gegen jenen Stamm von Gott erkoren, Der den Geist der Finsterniß beschworen. Nicht des Stammes Patrkarchenwürde, Nicht das Licht, das ihm die Welt verdankt. Nicht des alten Monumentes Zierde, Das in Israels Geschlechte prangt, Nicht die Stürme, die es überlebet, Nichts des Haffes Geißel es enthebet. Wanderer, die die Unbill Ihr gesehen, Die am alten Bau verübt die Welt, Nie der Nachwelt, was von Euch geschehen, Nie ein leises Wort davon erzählt. Nimmer man Euch Glauben würde schenken. Nur Verdacht auf Euch Ihr könntet lenken. Hägenheim (im Elsaß), den 16. Januar 1850. M. Nordmann, Rabbiner. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 2. Februar. Endlich ist nun wenigstens die Verfassung fertig. Wir theilen die nunmehr endgiltigen Bestimmungen derselben, die uns auf unserm Gebiete interessiren, mit, mit dem Wunsche, daß sie aus dem Buchstaben auch zu Fleisch und Blut werden mögen. Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 31 und 32) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 13. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 19. Die Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßgabe eines besondern Gesetzes, was auch die Führung der Zivilstandsregister regelt. Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Art. 22. Unterricht zu erthcilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. Art. 23. Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate ausgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältniffen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgelt-

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