Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 6 (4.2.1850)
- Date
- 1850-02-04
- Page
- Seite 71 (sequence 3)
- Language
- German
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71 Hiebei wird bemerkt, daß dem Komite zur Exekution der allenfalls säumigen Judengemeinden die militärische Mitwirkung im Wege der verschiedenen Distriktskommanden nicht versagt werden wird, so wie auch, daß die von den betreffenden Judengemeinden bereits in nstur» eingelieferten Gegenstände mit dem entfallenden Werthe, welcher nachträglich bekannt gegeben werden wird, bei der Abrechnung unter den einzelnen Gemeinden zu Gute gerechnet, resp. in Abschlag gebracht werden müssen. Dieses Militärdistriktskommando erfüllt nunmehr die Verordnung des hohen Armeekommando's, indem es das zur Einhebung der Toleranzsteuerrückstände zusammengesetzte Komite auch für diese Strafkontributionsvertheilung und Hereinbringung sungirend erklärt, und dasselbe auffordert, ungesäumt und mit aller Thätigkeit diesen Gegenstand sich angelegen sein zu lassen, da dessen höchste Dringlichkeit sich von selbst aus dem Umstande herausstellt, daß mit Ende März die erste Rate völlig und den hohen Anordnungen gemäß dieselbe, so wie jede folgende, an das ofener Provinzialkriegszahlamt gegen dessen hierorts vorzulegende Quittung abgeführt sein muß. Letzteres wurde daher auch unter Einem von diesfalls vorgeschriebenen ratenweisen Einzahlungen mit der Weisung verständigt, nach Werlaus eines jeden Quartals, mit Ende Marz d. I. angefangen, immer ohne allen Verzug dem hohen Armeekommando anzuzeigen, ob die vorgeschriebenen Raten erlegt worden, oder ob und was hierauf im Rückstände verblieben sei. Es liegt daher dem Komite ob, diesen Gegenstand in allsogleiche Berathung zu nehmen, die Vertheilung der Gesammtschuldsumme auf der für die Toleranzsteuer bestandenen Basis einzuleiten; gleichzeitig, nach Art des im Jahre 1846 für die Hereinbringung und Flüssigmachung jen er Steuerrückstä nde getroffenen Ucb ereinkommens, die Hauptschuldverschreibung, so wie die Partialobligationen der einzelnen Gemeinden, jedoch im gegenwärtigen Falle mit der solidarischen Haftung einer Gemeinde für alle anderen, vorbehaltlich des Regreßrechtes, in bester Form Rechtens mit dem ausgedehntesten und promptesten Exekutionsrechte vorzulegen; endlich die Anträge wegen eines unter gleichen Modalitäten zu bildenden Reservefonds, so wie wegen der zu leistenden Sicherheit für die Erfüllung der respektive» Schuldigkeit, hieher vorzulegen. In Betreff dieses letztem Punktes glaubt dieses Militärdiftriktskommando erwähnen zu müssen, daß die Bürgschaft auch im gegenwärtigen Falle von der pesther Judengemeinde um so mehr zu übernehmen wäre, da gerade sie durch die allerhöchst bewilligte Umlegung der Strafkontribution auf sämmtliche Judengemeinden des Kronlandes Ungarn von einer viel drückendcrn Last befreit wurde, und andererseits ein großer Theil ihrer Glieder sich eines notorischen Wohlstandes erfreut, der sie in die Lage setzt, auch in dieser Hinsicht den hohen Anordnungen entsprechen, und ihren eigenen Glaubensgenossen hilfreich entgegen kommen zu können. Bei der schon bemerkten äußersten Dringlichkeit hat das Komite binnen acht Tagen die ausführliche und dokumentirte Repartition unter eigener Haftung für deren Richtigkeit diesem Militärdistriktskommando bestimmtest zur weitern Amtshandlung vorzulegen, und mittlerweile sich mit den einzelnen Gemeinden in das allenfalls nöthige Einvernehmen zu setzen, und allen nachtheiligen Folgen, welche eine Verzögerung in der pflichtschuldigsten Erfüllung der höheren Befehle unnachsichtlich nach sich ziehen müßte, schon in Vorhinein zu begegnen. Schließlich wird das Komite zur weitern Verlautbarung an die einzelnen Judengemeinden verständigt, es sei die Sache dieser Gemeinden mit Rücksicht auf die denselben bekannte größere oder kleinere Schuld, so wie auf die Vermögensvcrhältnisse und den durch die beendete Revolution sich verschafften Gewinn der einzelnen Individuen unter sich die Repartition der aus die einzelnen Individuen entfallenden Betrage zu veranlassen, indem das hohe Armeekommando nicht in der Lage ist, allenfälligcn Einschreiten um Nachsicht und Erleichterung eine weitere Folge zu geben, und es den Gemeindevorstehern allein überlassen muß, nach Recht und Billigkeit in diesen Fällen zu entscheiden, daher durchaus keine derlei Gesuche mehr an das hohe Armeekommando gelangen dürfen, und im Falle, als Solche wider Vermuthen dennoch Vorkommen sollten, gänzlich unberücksichtigt gelassen werden müßten, weshalb auch die Kontributionsnachsichtsgesuche der arader Judengemeinde und des hiesigen Großhändlers Adolf Kohner nur zur allfälligen Berücksichtigung des Komites zurückgeschlossen werden. Machto m. p., Generalmajor.