Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 6 (4.2.1850)
- Date
- 1850-02-04
- Page
- Seite 70 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3225660-3225667--10771-3240837- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
70 die Zahlung der Schulden und Interessen seien die Mitglieder der Gemeinde noch pflichtig. Man weiß aber, welch bedeutender, und darum kitzlicher Punkt dies für die Halberstädter Gemeinde ist, die aus früheren Zeiten eine Unmasse von absorbirten Wohlthätigkeitslegaten zu verzinsen hat. Magdeburg, 27. Januar. (Privatmitth.) Gestern Abend fand hier eine zahlreiche Gemeindeversammlung statt, in welcher die, in dieser Zeitung mitgetheiltcn Gemeindestatuten berathen, und mit geringen Veränderungen angenommen wurden. Man schritt sofort zur Wahl eines dritten Vorstehers und von neun Repräsentanten. Es wurde hierüber ein notarieller Akt ausgenommen und von den Anwesenden unterschrieben. Somit ist die Gemeinde rekonstruirt, die alte Gemeinde ohne Spaltung und Zwietracht in neuer, zeitgemäßer Verfassung befestigt, und wir gehen mit Zuversicht einer neuen Entwickelung des Gemeindelebens entgegen. Erfreulich war es, daß sich insonders der jüngere Theil der Gemeinde recht lebhaft daran betheiligte, daß der angemessenste parlamentarische Takt herrschte, und daß die Anwesenden von 7 Uhr Abends bis gegen 12 Uhr ausharrten, bis alle Instrumente ausgestellt waren. Oesterreichifcher Kaiserstaat. Pefth, 16. Januar. Das Verwaltungskomit« für die Einhebung der israelitischen Toleranzsteuerrückstände hat von dem k. k. Militärdistriktskommando von Osen-Pesth folgende Zuschrift erhalten: P esth, am 3. Januar 1850. In Folge des hohen Kriegsministcrialreskripts vom 16. November v. I., E. 6576, haben Se. Maj. der Kaiser mit allerh. Enlschließung vom 4. November v. I. die Hercinbringung des festgesetzten Strafkontributionsäquivalents im Betrage von zwei Millionen dreimalhunderttausend Gulden K. M. von der gesammten Judengemeinde Ungarns, mit Ausnahme der als loyal erwiesenen von Preßburg und Temesvar, in sechszehn vierteljährigen Raten zur allerh. Kenntniß zu nehmen geruht. Diese Umlegung der gedachten Summe alsAequivalent der auferlegten Strafkontributionen an Monturs- und Rüstungssorten wurde hohen Orts deshalb beantragt, weil unter den bis jetzt mit derlei Kontributionen belegten Judengemeinden sich mehrere befinden, welche in-Anbetracht ihrer größer» Schuld mit einer größer« Strafe betheilt, jedoch mit Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse und Anzahl der Familien nicht in der Lage sind, das ganze Quantum des auf sie entfallenden Betrages zu leisten, ohne ihre Vermögensumstände ganz zu Grunde zu richten; andererseits der größte Theil der in Ungarn befindlichen Israeliten , mit Ausnahme der im Eingänge gedachten Städte, durch schlechte Gesinnung und schändliche Handlungsweise die hierländige Revolution befördert hat, indem ohne ihre Mitwirkung dieselbe nie eine solche Ausdehnung hätte gewinnen können. Durch diese Maßregel wird den bereits mit Strafrequisitionen an Montur und Rüstung belegten Gemeinden, denen ohnehin durch die Verwerthung in Geld und die dadurch bedingte Enthebung vom Ankäufe des bei den gegenwärtigen Verhältnissen im Preise so sehr gestiegenen Materials eine bedeutende Erleichterung zuging, eine noch weit größere Begünstigung zu Theil, daß diese Kriegssteuer auf eine so bedeutende Anzahl von Individuen vertheilt wird, und mit dem Gewinne, welchen sich die Juden im Allgemeinen durch ihre Umtriebe während der Revolution zu verschaffen wußten, eigentlich in gar keinem Verhältnisse steht. Wegen Hereinbringung dieses Totalbetrages von 2,300,000 Gulden K. M. hat das hohe dritte Armeekommando folgende Modalitäten anzuordnen befunden: Die Zahlung hat binnen vier Jahren, und zwar vom 1. Januar 1850, in vierteljährigen gleichen Raten, jede von Einmalhundert dreiundvierzigtausend siebenhundert und fünfzig Gulden K. M. um so gewisser zu geschehen, als bei nicht vollständig geleisteter Abfuhr nach Verlauf eines jeden Vierteljahres, nebst der entfallenden Rate, noch ein Strafbetrag von fünftausend Gulden K. M. entrichtet werden muß. Die Vertheilung des in Rede flehenden Strafkonlributionsäquivalents hat auf der Basis der für sämmtliche Judengemeinden dieses Kronlandes ausgemessenen Toleranzfteuer zu geschehen, und es hat das für die Toleranzsteuerrückstände bestehende Konnte nun seine Wirksamkeit auch auf die Hereinbringung dieses Strafbetrags auszudehncn, ohne Verzug einzuleitcn, und die Vorsorge zu treffen, daß mit den Modalitäten, wie jene Stcuerrückstände, auch der gedachte Betrag von sämmtliche» Judengemeinden des Kronlandes Ungarn, mit Ausnahme von Preßburg und Temesvar, hereingebracht werde.