Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 5 (28.1.1850)
- Date
- 1850-01-28
- Page
- Seite 64 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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64 Werbung, Vermischung, Verpachtung, Verpfändung und Veräußerung von Grundstücken, zur Ausleihung, Zession und Kündigung von Kapitalien, zur Bewilligung hypothekarischer Eintragungen und Löschungen, zur Aufnahme von Darlehnen und Uebernahme sonstiger Verpflichtungen und Leistungen, wofür die Gemeinde haften soll, zur Entsagung erworbener und zur Verzichtleistung auf noch zu erwerbende Rechte, zur Anstellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen. Der Nachweis der Ermächtigung des Vorstandes zu den genannten Geschäften wird durch eine Ausfertigung desjenigen Repräsentantenbeschlusses, welcher die Ermächtigung zu dem betreffenden Geschäfte enthält, vollständig geführt. Zur Ausführung müssen alle diejenigen Beschlüsse gebracht werden, welche von dem Vorstande und der Repräsentantenversammlung übereinstimmend gefaßt worden sind. Beschlüsse, die allein vom Vorstande oder von der Repräsentantenversammlung gefaßt sind, dürfen nicht ausgeführt werden. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Vorstand und Repräsentantenversammlung steht es der Instanz, von der der Vorschlag ausging, frei, den Gegenstand desselben fallen zu lassen, oder vor einer, vom Vorstande zu berufenden Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde zu bringen, welche nach Stimmenmehrheit entscheidet. §. 18. Der Beschluß der Repräsentantenversammlung ist durch den Gemeindevorstand zu veranlassen: a) in allen auf die Festsetzung des Gemeindehaushaltsetats, oder aufAenderungen und Abweichungen von dem festgesetzten Haushaltetat bezüglichen Angelegenheiten, b) in allen Fällen, in denen es sich um neue Einrichtungen oder um Aenderung bestehender Einrichtungen hinsi'chts des Kultus oder einer der Gemeindeanstalten handelt, e) bei Feststellung der Gemeindeordnung, und allen diese betreffenden Angelegenheiten. tz. 19. Die Repräsentantenversammlung kontrolirt die Verwaltung des Vorstandes. Sie ist daher berechtigt und verpflichtet, sich von der Ausführung der rechtsgiltig gefaßten Beschlüsse und der Verwendung der Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Der Vorstand ist demnach auch verbunden, den Repräsentanten auf von ihnen gemachten Antrag die Akten zur Einsicht vorzulegen. §. 20. Die Einladungen zu den Sitzungen der Repräsentanten, so wie zu den Gemeindeversammlungen geschehen durch vom Gemeindeboten prasentirtes Zirkulär und Abgabe eines gedruckten Einladungszettels, in welchem Erstern die Gegenstände der Verhandlungen angegeben sind. Die Beschlußfähigkeit in den Gemeindeversammlungen ist nicht an eine bestimmte Anzahl der Erschienenen gebunden; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit unter den Anwesenden gefaßt, und haben für die Nichterschienenen volle Verbindlichkeit. §. 21. Stimmberechtigt sind die männlichen Mitglieder der Gemeinde (§. 2), welche das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben, und nicht Armenunterstützung empfangen. Wahlberechtigt sind alle diejenigen Mitglieder der Gemeinde, welche das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben, unbescholten sind, und Armenunterstützung nicht empfangen. Titel III. Allgemeine Bestimmungen. 8. 22. Abänderungen des Statuts sind nur nach Verlauf von drei Jahren zulässig, wenn nicht die Landesgesetzgebung eine Aenderung früher nöthig macht. Zur Abänderung des Statuts ist eine Mehrheit von 2/3 der ordnungsmäßig zusammenberufenen und erschienenen Gemeindemitglieder erforderlich. Titel IV. Transitorische Bestimmung. §. 23. Der erste Gegenstand zur Berathung und Beschlußnahme für Vorstand und Repräsentanten soll die Gemeindeordnung sein, welche alle Einzelnheiten über Führung der Gemeinde, ihre Anstalten, Einrichtungen und Beamte zu regeln und zu bestimmen hat; diese Gemeindeordnung soll dann gleiche Kraft wie diese Statuten haben.