Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 5 (28.1.1850)
- Date
- 1850-01-28
- Page
- Seite 63 (sequence 11)
- Language
- German
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68 Allgemeinen, sofern nicht unten folgende Bestimmungen über die Stimmberechtigung Ausnahmen festsetzen, zugleich die vollständige BetheiLigung an deren Rechten, insonders an den Wahlen des Gemeindevorstandes, der Repräsentanten, des Geistlichen und Vorbeters auf Vorschlag des Vorstandes, sofern diese Stellen vakant werden. §. 6. Abziehende oder sonst ausscheidende Mitglieder haben durchaus keinen Anspruch an das Gemeindevermögen. Titel H. Von der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde. 7. Die Gemeinde wird verwaltet: von einem Vorstande, bestehend aus drei Personen. Vertreten wird sie durch diesen und durch neun Repräsentanten. §. 8. Die drei Vorsteher werden durch die stimmberechtigten (§. 21) Mitglieder der Gemeinde nach absoluter Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wenn eine Solche nicht erzielt worden, so kommen die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen hatten, zur engem Wahl. Die abtretenden Vorsteher sind wieder wählbar. Brüder, so wie Vater und Sohn dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. 8- 9. Zm Borstandskollegio wechselt der Vorsitz unter den Mitgliedern von Jahr zu Jahr ab, und zwar nach der Stimmenzahl, die fle bei der Wahl gehabt. Sind sie durch eine gleiche Stimmenzahl gewählt, so entscheidet das Loos über die Reihenfolge im Vorsitz. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Die Legitimation der zeitigen Vorsteher wird geführt durch ein, auf Grund der notariell beglaubigten Wahlverhandlungen, auszufertigendes Attest eines Notars. 8. 10. Die Repräsentanten werden von den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern durch einfache Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Drittel derselben aus. Im ersten Jahre scheiden diejenigen drei aus, welche bei der Wahl die wenigsten Stimmen hatten, im zweiten Jahre scheiden diejenigen drei aus, welche nächstdem die wenigsten Stimmen hatten, und im dritten und den folgenden Jahren jedesmal die drei, welche am Längsten Repräsentanten waren. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 8- 11- Verwandte ersten und zweiten Grades dürfen nur Zwei zu gleicher Zeit zu Repräsentanten gewählt werden. 8. 12. Die Repräsentanten wählen aus ihrer Mitte nach absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben, und einen Protokollführer, immer auf ein Jahr. 8- 18. Oie Beschlüsse der Repräsentanten werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zn einem giltigen Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich. 8. 14. Eine Versammlung der Repräsentanten kann nur gütige Beschlüsse fassen, wenn der Vorsitzende der Repräsentanten oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter sie zusammenbecufen hat. Der Vorsitzende muß die Repräsentanten zu einer Versammlung zusammenberufen, wenn mindestens drei Repräsentanten darauf antragen. Jeder Sitzung der Repräsentantenversammlung wohnt ein Mitglied des Vorstandes, und wenn der Gegenstand der Berathung den Gottesdienst oder den Religionsunterricht betrifft, der Geistliche der Gemeinde, jedoch Beide ohne Stimmrecht bei. Der Vorstand ist daher verpflichtet, Eines seiner Mitglieder zu jeder Sitzung der Repräsentanten zu deputiren. 8- 15. Oie Repräsentantenversammlung hat sich sofort nach ihrer Konstituirung eine Geschäftsordnung zu entwerfen. 8. 16. Niemand kann Vorsteher und Repräsentant zugleich sein. 8. 17. Der Vorstand ist die ausführende Instanz der Gemeinde. Die Gemeinde wird bei Ausübung ihrer äußeren Korporationsrechte jedem Dritten gegenüber durch den Vorstand vertreten. Eine besondere Ermächtigung zur Vollziehung von Geschäften des bürgerlichen Verkehrs mit verbindlicher Wirkung für die Gemeinde hat der Vorstand in folgenden Fällen nachzuweisen: zur Er-