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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-01-28 · Heft 5 (28.1.1850) · p. Seite 62

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 5 (28.1.1850)
Date
1850-01-28
Page
Seite 62 (sequence 10)
Language
German
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62 ger währen als die durch die Gesetze ihnen gestattete Zeit von 6 Monat im Jahr für Kaufleute 1. Gilde, und von 3 Monat im Jahr für Kaufleute 2. Gilde; den Kaufleuten 3. Gilde wurde ein solcher Besuch nur einmal im Jahr auf 2 Monat gestattet. Hierbei ward cs den Kaufleuten, wenn es ihnen Krankheits halber oder anderer Ursachen wegen nicht möglich ist, selbst Reisen in's Innere des Reichs zu machen, erlaubt, in Handelsgeschäften an ihrer Statt Handelsdiener mit gehörigen Vollmachten, auf die für jede festgesetzte Zeit, zu schicken. — In Betracht, daß die hebräischen Handelsdicner es möglich machen können, sich in den inneren Gouvernements des Reichs unausgesetzt aufzuhalten, indem sie von einem Kaufmann zum andern übergehen, hat der Kaiser auf Vorstellung des Ministers des Innern befohlen: „Daß ein hebräischer Handelsdiener, der mit Vollmacht eines Kaufmanns schon zweimal in einem Jahr in den inneren Gouvernements gewesen, nach seinem Uebcrtritt zu einem andern Kaufmann, im Namen dieses nicht zum dritten Mal im Lauf desselben Jahres die inneren Gouvernements besuchen darf; desgleichen, wenn ein Handelsdiener nach einmaligem Besuch der inneren Gouvernements, zu einem Kaufmann übergeht, so soll er im Lauf desselben Jahres nicht mehr als einmal die inneren Gouvernements besuchen können." Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Gemeiudewesen. Magdeburg, 20. Januar. Der Vorstand der hiesigen Gemeinde hat folgende Statuten, die das Verdienst der Einfachheit und Klarheit haben, der Gemeinde zur Beschlußnahme vorgelegt. An die Mitglieder der israelitischen Gemeinde. Die Unterzeichneten Vorsteher übergeben hiermit den Mitgliedern der Gemeinde den Entwurf zu einem Gemeindestatut, den wir mit Zuziehung zweier achtbarer Gemeindemitglieder, des Herrn Dr. Philippson und eines Rechtskundigen entworfen haben. Wir richten zugleich an die Gemeindemitglieder die Aufforderung, den Entwurf zu prüfen, um in einer nächstens anzuberaumenden Gemeindeversammlung darüber Beschluß zu fassen. Mögen die verehrlichen Mitglieder erkennen, daß es die schwierige Aufgabe gilt, die Gemeinde auf neuem, aber festem Grunde aufzubauen, daß es gilt, bei der Vollberechtigung Aller, die Gemeinde so zu organifiren, daß sie des Bestandes und der rhatkrästigen Entwickelung befähigt sei. Wir erfüllen damit eine der höchsten Pflichten der Religion, denn daß diese ohne Gemeinde, wie diese ohne Kultus nicht bestehen könne, sieht Jedermann ein. Mögen wir daher in Vertrauen und Eintracht zu diesem für uns so bedeutungsvollen Werke schreiten. Magdeburg, den 15. Januar 1850. Die Vorsteher der israelitischen Gemeinde. Friedeberg. Albert Spir. Verfaffungsstatut der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. Titel I. Von der Gemeinde und der Theilnahme an derselben. §. 1. Alle hier wohnenden Juden sind Mitglieder der israelitischen Gemeinde zu Magdeburg. §. 2. Die Mitglieder der Gemeinde sind 1) zur Unterzeichnung dieses Statuts, 2) zu allen denjenigen Leistungen, welche das Bedürfniß der Gemeinde erheischt, nach den folgenden Bestimmungen verpflichtet. §. 3. Insofern diese Leistungen bestimmte Geldbeiträge zum Gegenstände haben, tritt die Verpflichtung zu denselben mit dem ersten Tage des Quartals ein, in welchem Jemand Mitglied der Gemeinde wird. Die Verpflichtung zu dergleichen Leistungen hört mit dem letzten Tage des Dezembers des Jahres auf, in welchem er aufhört, ein Gemeindemitglied zu sein. §. 4. Jedes Gemeindemitglied ist verbunden, mindestens Ein unbesoldetes Gemeindeamt zu übernehmen und drei Jahre zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist ist Jeder berechtigt, das Amt niederzulegen, und kann binnen den nächsten drei Jahren zur Annahme eines neuen Amts nicht angehalten werden. Fortdauernde Krankheiten und ein Alter über 60 Jahr sind giltige Entschuldigungsgründe für jede Uebernahme eines Amts. 8. 5. Die Mitgliedschaft an der Gemeinde begründet im

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