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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-01-07 · Heft 2 (7.1.1850) · p. Seite 26

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 2 (7.1.1850)
Date
1850-01-07
Page
Seite 26 (sequence 10)
Language
German
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26 Verleihung und Ausübung der Ehrenfunktionen, bis er die Rückstände entrichtet hat. §. 101. Die Repräsentation kann ein Gemeinde- Mitglied von der Strafe des vorigen §. entbinden, wenn dasselbe durch eine Eingabe an den Vorstand darum nachsucht, und die Repräsentation dasselbe zahlungsunfähig befindet, oder sonst gegründete Ursache anerkennt. §. 102. Dasjenige Gemeindemitglied, welches mit den regelmäßigen Beitragen, trotz der angewandten Exekution, ein Jahr in Rückstand bleibt, verliert seinen Platz in der Synagoge resp. die Anwartschaft auf einen Solchen. — Auf die bisherigen Besitzer von Platzen hat dies keine Anwendung. §. 103. Wer 10 Jahre regelmäßig seine Gemeindebeiträge bezahlt hat, kann von der Repräsentation von dem Nachtheil des vorigen §. entbunden werden. Schule. H. 104. Die Gemeinde hat zum Unterhalt einer Religionsschule den nöthigen Zuschuß zu leisten, ebenso zum Fortbestehen einer damit verbundenen Elementarschule, wenn nicht die Gesetzgebung den Elementarunterricht, sei es als Konfessi'ons-, sei es als Simultanschule, zur Sache des Staates oder der Zivilgemeinde macht. Gemeinderabbiner. §. 105. Die Anstellung eines Gemeinderabbiners kann nur auf Beschluß und durch Wahl einer Generalversammlung erfolgen und greift hier der §. 70 nicht Platz. Abänderung der Statuten. §. 106. Zu einer Abänderung gegenwärtiger Statuten bedarf es der Theilnahme von 3/* der Stimmberechtigten an der zu diesem Behuf anzuberaumenden Generalversammlung und der Zustimmung von 3/4 der Anwesenden. Aufhebung früherer Beschlüsse. §. 107. Alle früheren Statuten, Gemeinde- und Vorstandsbeschlüsse sind ausgehoben. IX. Transitorische Bestimmungen. §. 108. Die im §. 5 an die Wählbarkeit geknüpfte Bedingung der regelmäßigen Gemeindebeiträge findet auf die erste Wahl zum Vorstand, zur Repräsentation und zur Vertheilungskommission keine Anwendung. §. 109. Der erste regelmäßige Austritt eines Vorstehers findet in der zweiten Hälfte Juni 1850 statt, derjenige der halben Repräsentation in der zweiten Hälfte Dezember 1851. §. 110. Sobald die gesetzliche Stellung der israelitischen Kirche zum Staate festgestellt ist, müssen gegenwärtige Statuten revidirt werden. Bei der Abstimmung über die in Folge dieser Revision abzuandecnden Punkte findet der §. 106 keine Anwendung, und treten an dessen Stelle die gewöhnlichen Bestimmungen über Generalversammlungen. Reglement über die Ausnahmsberechrigungen zu Ehrenfunktionen. In Bezug auf §. 13 der Statuten der israelitischen Gemeinde zu Krefeld finden folgende Ausnahmsberechtigungen zu Ehrenfunktioen statt. §. 1. Recht auf Verleihung sämmtlicherEhrenfunktionen hat: a) Der Vater eines Sohnes, welcher in der ablaufenden Woche das 13. Jahr vollendet hat (Bar Mitzwa). b) Das Gemeindemitglied, dessen Kind in der adlaufenden Woche geheicathet hat. c) Das Gemeindemitglied, dessen Kind am selben Tage beschnitten wird (Baal Berit). Durch diese Unterbrechung wird die Reihenfolge des Turnus nicht beeinträchtigt. §. 2. Das Recht auf Aus- und Einheben der Tora (Hozaa Wehachnasa) hat der Rabbiner an den Tagen, 'wo er predigt. K. 3. Das Recht auf Einheben der Tora (Hachnasa) hat derselbe am letzten Tage Passah, des Wochen- und des Laubhüttenfestes (Matenat Jad). §. 4. Ihm gebührt die Vorlesung des Wochenabschnittes aus den Propheten oder Hagiographen (Haphtora) an den Sabbaten Chasan und Teschuba. §. 5. Das Recht zu den sieben Ersten beim Vorlesen des Wochenabschnittes aus der Tora (sieben Keruim) aufgerufen zu werden (Ehiuw), hat: a) Der Bräutigam am Sabbat vor der Trauung. b) Der Knabe, welcher in der ablaufenden Woche das 13. Jahr vollendet hat (Bar Mitzwa). e) Das Gemeindemitglied, welches am selben Tage das Jahrgedächtniß verstorbener Eltern begeht. d) Das Gemeindemitglied, dessen Kind an demselben Tage beschnitten wird (Baal Berit). e) Der Pathe am Tage der Beschneidung.

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