Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
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15 Vertheilungskommission. §. 81. Nach erfolgter Feststellung des Budgets wird zur Anfertigung der nöthigen Vertheilungsrolle eine Kommission zusammenberufen. Diese besteht aus einem Mitglieds des Vorstandes, drei Mitgliedern der Repräsentation und drei Mitgliedern der Gemeinde. Nachdem der Vorstand hierzu Eines seiner Mitglieder bezeichnet und dasselbe der Repräsentation namhaft gemacht hat, wählt diese drei Mitglieder aus ihrer Mitte und drei Mitglieder aus der Gemeinde. Diese Wahlen geschehen durch einfache Stimmenmehrheit und in der Repräsentation in einer Wahlhandlung. Reklamationen. §. 82. Reklamationen gegen die Vertheilungsrolle sind binnen zwei Monaten nach Offenlegung derselben beim Vorsitzenden der Repräsentation anzubringen, spätere können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gründe dazu im fernem Laufe des Etatsjahrs eingetreten sind. Der Beitragspflichtige muß jedoch, bis zur Entscheidung über seine Reklamation, seine Beiträge regelmäßig entrichten, bekommt aber nach dieser Entscheidung das etwa zuviel Gezahlte rückerstattet. §. 83. Ueber Reklamationen gegen die Vertheilungsrolle entscheidet der Vorstand und die Repräsentation in vereinter Sitzung unter Ausschluß der Mitglieder der Vertheilungskommission, wobei der Vorsitzende der Repräsentation den Vorsitz führt, und bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Vor der Entscheidung muß jedoch die des Endes zusammenzuberufende Vectheilungskommission mit ihrem Berichte über die Reklamation gehört werden. Unvorhergesehene Ausgaben. §. 84. Das Budget bildet den Maßstab, nach welchem der Vorstand die Ausgaben zu machen hat. Nicht vorhergesehene Ausgaben, welche zwei Thaler überschreiten, darf der Vorstand erst nach eingeholter Genehmigung der Repräsentation machen. Vertheilungsrolle. §. 85. Ueber den Repartitionsmodus der Beiträge bestimmt tz. 81; der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die Vertheilungsrolle von der kompetenten Behörde exekutorisch erklärt werde, nachdem Solche acht Tage lang im Lokale der Repräsentation zur Einsicht der Beitragspflichtigen offen gelegen hat. Einziehung der Gemeindebeiträge. §. 86. Die Gemeindebeiträge werden durch den betreffenden Steuer- resp. Kommunalempfänger eingezogen und sind in monatlichen Raten zahlbar. Armenunterstützungen. §: 87. Sowol die freiwilligen Gaben (Mischeberach), soweit Solche nicht speziell einem andern Zwecke gewidmet sind, als der Inhalt der Armenbüchsen in der Synagoge und bei Begräbnissen fließen in die Gemeindekasse; dagegen hat diese die Armenunterstützungen (§. 88) innerhalb der Grenze einer besonders im Budget auszuwerfenden Position zu tragen. §. 88. Der Vorstand bedarf, Betreff der regelmäßig wiederkehrenden Armenunterstützungen, der vorgängigen Genehmigung der Repräsentation. Für eine einmalige Unterstützung gilt die Bestimmung des §. 84. Ueberschüffe der Gemeindekasse. §. 89. Der Vorstand muß etwaige Ueberschüffe der Gemeindekasse, insofern Solche mindestens 100 Thaler betragen, nach eingeholter Genehmigung der Repräsentation zinsbar und sicher unterbringen. Die Verwendung solcher Kapitalien zu anderen Zwecken, als zur zinsbaren Belegung bedarf der vorgangigen Genehmigung der Generalversammlung. Synagogenbaukasse. §. 90. Der Vorstand hat die jetzigen Bestände der Synagogeabaukasse getrennt von der Gemeindekasse zu verwalten und bis zu ihrer Verwendung zum Synagogenbau zinsbar und sicher unterzubringen, nachdem die Repräsentation mit den Bedingungen und der gebotenen Sicherheit sich einverstanden erklärt hat. §. 91. Gleiches gilt von den aufkommenden Zinsen dieser Kasse und von den ihr sonst zufließenden Beträgen. §. 92. Der Angriff dieser Gelder, welche nur zum Neubau einer Synagoge verwandt werden dürfen, ist durch die vorgängige Genehmigung der Generalversammlung bedingt. Verwaltung des Gemeindevermögens. §. 93. Der Vorstand ist verpflichtet, das sammtliche Gemeindevermögen bestens zu verwalten, die Mobilien und Gebäulichkeiten gegen Feuersgefahr zu versichern, Letztere mit Ausnahme der Synagoge und des Begrabnißplatzes durch Vermiethung rentbar zu machen, zu allen Feuerversicherungen, allen Miethverträgen, so wie zu Kündigungen, jedoch die Genehmigung der Repräsentation vorher einzuholen. Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken be-