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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-01-01 · Heft 1 (1.1.1850) · p. Seite 14

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 1 (1.1.1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 14 (sequence 14)
Language
German
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14 sentation das Recht, unter Beobachtung des K. 51 eine Generalversammlung einzuberufen. Archiv. §. 74. Die Repräsentation hat für die sorgfältige Aufhebung ihrer Protokolle zu sorgen, und hat das Recht, von dem Gemeindearchiv Einsicht zu nehmen» Beschwerden der Gemeindebeamten und Gemeindemitglieder. §. 75. Die Gemeindebeamten und Gemeindemitglieder können sich bei Beschwerden über den Vorstand an die Repräsentation wenden, und haben alsdann an den Vorstand ihre Beschwerde einzureichen, welcher nach K. 41 verfahren muß. Erneuerung abgelehnter Vorschläge. §. 76. Wenn die Repräsentation einen Vorschlag ablehnt, kann er im Laufe des Etatsjahrs nicht erneuert werden. Amtsvernachlässigung. §. 77. Wenn ein Mitglied ohne gegründete Entschuldigung zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Repräsentation nicht beiwohnt, so hat diese die Pflicht, daffelbe unter Verwarnung vor den Folgen zu befferer Wahrnehmung seiner Obliegenheiten aufzufordern. Bleibt diese Aufforderung bei der nächsten Sitzung fruchtlos, so wird das säumige Mitglied zu einer des Endes anzuberaumenden Sitzung vorgeladen, um seine Entschuldigungsgründe voczubringen. Erscheinen Solche nicht genügend, oder bleibt der Vorgeladene ohne gegründete Entschuldigung aus, so erklärt die Repräsentation denselben seiner Stelle verlustig. Durch diesen Beschluß verliert das betreffende Mitglied gleichzeitig die in tztz. 4—13 inklusive enthaltenen Rechte, so wie die Berechtigung zur Ausübung von Ehrenfunktionen für die Dauer der Wahlperiode, ohne seiner Beitragspflicht enthoben zu sein. Von der erfolgten Enscheidung hat die Repräsentation das betreffende Mitglied schriftlich in Kenntniß zu setzen und steht es demselben frei, binnen einer Frist von 14 Tagen durch eine dem Vorsitzenden der Repräsentation einzureichende schriftliche Anmeldung Berufung an die Generalversammlung einzulegen. VI. Befugnisse der Generalversammlung. §. 78. Zum Geschäftskreise der Generalversammlung gehören: a) Die Wahl des Vorstandes (§§. 17—21 und 23). h) Die Wahl der Repräsentation (§§. 32—34 u. 36). c) Die Entscheidung über die Giltigkeit der Entschutdigungsgründe bei Ablehnung von Ehrenämtern (§§. 24 und 37). d) Die Wahl von drei Mitgliedern der Vertheilungskommission (§. 81). e) Die Genehmigung zur Verwendung der über 100 Thlr. betragenden Ueberschüffe der Gemeindekasse zu anderen Zwecken, als zur zinslichen Belegung (§. 89). f) Die Genehmigung zum Angriff der Synagogenbaukasse, Behufs Neubau's einer Synagoge (§. 92). g) Die Genehmigung zur Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken (§. 93). h) Die Entbindung des Vorstandes von gemachten Schulden (§. 95). i) Die Entscheidung kn der Appellrnstanz, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder der Repräsentation wegen lässiger Pflichterfüllung der Rechte der §§. 4 bis 13 inklusive, so wie des Rechts, Ehrenfunktionen auszuüben, von der Repräsentation verlustig erklärt worden (tztz. 71 und 77), und k) die Autorisation des Vorstandes zur Führung von Prozessen. VII. Ausbringung der Gemeindebedürfnisse. §. 79. Die Gemeindebedürfnkffe werden bestritten: a) aus der Miethe der Gemeindehäuser, l) ) aus dem Ertrag der Miethplätze, wenn Solche vorhanden sind, c) aus dem Ertrag der ausstehenden Kapitalien, wenn Solche vorhanden sind, d) aus freiwilligen Gaben, und e) aus einer jährlichen Umlage. Budget. §. 80. Jährlich, mindestens 14 Tage vor Anfang des neuen Kirchen-Etatsjahrs, hat der Vorstand das von ihm zu entwerfende Budget der Gemeindekaffe für die nächste Etatsperiode 8 Tage lang zur Einsicht der Gemeindemitglieder im Sitzungslokale der Repräsentation offen zu legen. Jeder Beitragspflichtige hat das Recht, Anträge auf etwaige Abänderungen in ein des Endes beigelegtes Buch unter Namensunterfchrift einzutragen. Nach Verlauf der obigen Frist wird das Budget nebst dem fraglichen Antragebuche vom Vorstande der Repräsentation eingereicht, welche daffelbe, unter Prüfung der Vorgefundenen Bemerkungen, festzustellen hat.

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