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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-01-01 · Heft 1 (1.1.1850) · p. Seite 8

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 1 (1.1.1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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Don der preußisch - polnischen Grenze, 17. Dezember. Die Voss. Zeit, laßt sich von hier Folgendes schreiben: Nach Aufhebung der Geleit-und Geleitdcpositenscheine, welche bis vor Kurzem von den polnischen Juden beim Eintritt iy unsere Provinz gelöst werden mußten, ist der Andrang dieser Juden ungeheuer stark geworden und der Nachtheil des gewerbtreibenden Publikums wird durch diese Hausirer immer arger. Die betreffenden Behörden haben nun, um diesem Andrange zu steuern, bestimmt, bis zur Anordnung von Maßregeln, vorläufig auf die in früherer Zeit beobachtete Weise zu verfahren. Hiernach haben sich auch die Juden, welche nur zum Aufenthalte von 48 Stunden aus Polen auf diesseitiges Gebiet kommen, theils durch Vorzeigung entsprechender Geldmittel oder Maaren, theils durch glaubwürdige Atteste ihrer jenseitigen Ortsobrigkeit darüber auszuweiscn, daß sie unverdächtig und erlaubter Handelsgeschäfte wegen auf diesseitiges Gebiet gekommen sind. Die sich etwa ohne diese Legitimation einschleichenden ausländischen Juden sollen angehalten und wenn sich, der Verdacht der Landstreicherei naher begründen läßt, der Gerichtsbehörde übergeben respektive über die Landesgrenze geschafft werden. — Bei sorgfältiger und energischer Ausführung dieser Vorschriften läßt es sich wol erwarten, daß ohne den unmittelbaren Grenzverkehr noch mehr als es schon durch die Sperrung der jenseitigen Grenze geschieht, zu hemmen, dem Herumtreiben der polnischen Juden, welche so große Nachtheile über unsere Gewerbtreibenden bringen, wird vorgebeugt werden. Oesterreichischer Kaiserstaat. Pra^, 20. Dezember. (Privatmitth.) Von den Trägern des alten Judenthums, das wie eine eiserne Säule zwischen Vergangenheit und Gegenwart steht, und das durch die Sonnenstrahlen des fälschlich sogenannten Freigeistes nach und nach zerschmilzt und nicht mehr hinüber ragen wird in die große Zukunft des befreiten Israels — von diesen Trägern wurde diese Woche abermals Einer zur Erde bestattet. Am 15. d. M. starb der geachtete und verehrte dritte Oberjurist Herr Ephraim Löw Tewel es in einem Alter von 75 Jahren. Dicht gedrängt standen die Massen vor dem Hause, von wo der Leichenzug ausging, die große Zahl der Anwesenden aus allen Klassen unserer Gemeinde, der lange Zug der Equipagen, welche dem Leichenwagen folgten, die stille Theilnahme und die vielen Thränen, die auf dem Antlitze der Einen oder auf den Wangen Anderer zu sehen war, zeugten, wie sehr man den Dahingeschiedenen geliebt und geehrt; er verdiente es auch. Wenn er auch einer Zeit angehörte, welche dem jetzigen Standpunkte des Judenthums nicht in seiner ganzen Bedeutung entsprochen, so kann man doch mit Recht von ihm sagen n« vmTa i-rn trnri pi-iJt wn -sbtiriN trnbNtt. Kurz vor seinem Dahinscheiden verbat er sich jede Abhaltung einer Leichenrede bei seiner Bestattung. Wir müssen dies Verbot seiner Bescheidenheit zuschreibcn, man könnte aber mit Recht vermuthen, daß der unliebsam aufgenommcne Text der letzten Leichenreden, von dem zum Theil in diesen Blättern schon Erwähnung geschah, daß aber zum Theil noch mehr ein kleiner Skandal bei der letzten Leichenrede dazu beigetragen, den ich aber der Oeffentlichkeit nicht übergeben will, ich müßte sonst den Redner, weit mehr noch aber die gesammte Zuhörerschaft anklagen. — Am jüngstverflossenen Sabbat wurde in allen Synagogen die Aufforderung vorgelesen, daß sich die Israeliten zahlreich zur Nationalgarde sollen einschreiben lassen, die Aufforderung ging vom Kommando der Garde aus, man hört es aber ihm an, wie unlieb es ihm ist, diese Aufforderung ergehen zu lassen; doch müsse er in Folge der Gleichberechtigung und — in Folge der geringen Zahl christlicher Garden, welche den Dienst versehen wollen. Ich muß gestehen, daß die Rache, welche nun die hiesigen Juden um der Vorgänge im Jahre 1848 nehmen, eine kleinliche zu nennen ist; andererseits sollen und müssen sie eingedenk sein, daß sie das provisorische Nationalgardengesetz dazu verpflichtet. Die Ausflucht, daß dieses Gesetz provisorisch sei, entschuldigt ebenso wenig als das Rachenehmen für angethane Beleidigung. Wir handeln nicht, wie man früher sagte „im Geiste der Duldung", sondern im Geiste der Religion, wenn wir unseren Feinden vergeben und dann — Mia ^b» ’d; folglich ist es an der Zeit, zahlreich der Nationalgarde beizutreten. Wenn endlich, wie es in einem hiesigen Blatte diese Woche zu lesen war, die Gemeindeordnung der Hauptstadt mit der Wirksamkeit der Gerichte, d. i. mit Neujahr 1850 ins Leben treten soll, dann dürfte auch in dieser Beziehung der Eintritt in die Garde als ge-

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