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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-01-01 · Heft 1 (1.1.1850) · p. Seite 7

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 1 (1.1.1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 den Gemcindebestand den Verhältnissen abzuringen; es wäre nicht dieses unsägliche Chaos vorhanden, das jetzt die Lage aller Gemeinden bildet, und das gesammte Judenthum in Preußen nicht so in Atome aufgelöst, wie es ist. Frägt man jetzt: wie steht es jetzt um die inneren und äußeren Verhältnisse der Juden als Gemeinden in Preußen, so müssen wir antworten: die Juden wissen es nicht, die Magistrate wissen es nicht, die Regierungen wissen es nicht, das Ministerium weiß es nicht, die Kammern wissen es nicht. Bis auf die Juden wird es wahrscheinlich den aufgezählten Instanzen sehr gleichgiltig sein, daß sie es nicht wissen, und — unter den Juden selbst sind genug, denen es auch gleichgiltig ist. Aber Tausende sind es, denen es nicht gleichgiltig ist, und diese Tausende haben es ihren Glaubensgenossen in Berlin zu verdanken. Denn wenn diese auf eine bestimmte Aussprache der Staatsregierung gedrungen hätten, längst wüßten wir, woran wir sind. Wir kennen Gemeinden jenseits der Elbe, wo die Regierungen das Budget für 1850 für exekutorisch erklärt haben, aber mit Leitung der Vorstandswahlen wollen sie Nichts zu schaffen haben; wir kennen Gemeinden, wo allein die Beiträge zu den Schulden für exekutorisch erklärt sind, aber den Austritt aus dem Gemeindeverbande gestattet man. Haben die jüdischen Gemeinden Korporationsrechte oder nicht? Diese wichtige Frage, wer kann sie entschieden beantworten? Kurz, „Sein oder Nichtsein, das ist die Frage", und wenn cs die Pflicht der an 10,000 Seelen fassenden Gemeinde der Hauptstadt ist, die Frage zur Entscheidung zu bringen — so werden wir sehr lange darauf warten müssen. Berlin» 27. Dezember. Anstatt weitläufig über die Ausgleichung der Differenzen der beiden Kammern zu berichten, ziehen wir es vor, die bezüglichen Paragraphen der Verfassungsurkunde, wie sie aus den Veränderungen, die von beiden Kammern beschlossen sind, hier zusammenzustcllen: Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes-Vorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 31 und 32) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 13. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjeni, gen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschast, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 19. Die Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßgabe eines besonder» Gesetzes, das auch die Führung der Zivilstandsregister regelt. Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts¬ und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. — Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. — Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgescllschaften. — Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten, die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.

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