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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-12-24 · Heft 52 (24.12.1849) · p. Seite 745

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 52 (24.12.1849)
Date
1849-12-24
Page
Seite 745 (sequence 9)
Language
German
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745 Finden sich dann auch diese nicht ein, so wird eine dritte binnen ferneren acht Tagen anberaumt, bei welcher die Erschienenen giltig beschließen. §. 56. Stellvertretung ist unstatthaft. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für die Abwesenden verbindlich. §. 57. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, den Stimmzahlern, dem Protokollführer und von dreien durch die Generalversammlung dazu bezeichneten Mitgliedern unterschrieben) außerdem von denjenigen Mitgliedern, welche dies in der Versammlung verlangen. §. 58. Alle Beschlüsse der Generalversammlung, mit Ausnahme des §. 106, finden nach absoluter Stimmenmehrheit statt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige des Vorsitzenden. Die Abstimmungen geschehen in per Regel durch Händeaufheben. Wenn jedoch zehn Mitglieder Namensaufruf oder geheime Abstimmung verlangen, so muß dem stattgegeben werden. Ebenso findet Namensaufruf statt, wenn die erste Abstimmung und Gegenprobe zweifelhaft waren. Hinsichts der Wahlen gelten die besonderen Bestimmungen der früheren §§. §. 59. Anträge, welche nicht bei der Einberufung bezeichnet sind, können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn sie von 20 Mitgliedern unterstützt werden. Abänderungsvorschläge bedürfen jedoch nur der Unterstützung von 10 Mitgliedern. Ob ein Vorschlag ein neuer oder ein Abanderungsantrag ist, entscheidet in zweifelhaften Fällen der Vorsitzende. IV. Befugnisse des Vorstandes. Funktionen. K. 60. Der Vorstand, vertritt die Gemeinde Dritten gegenüber innerhalb der Grenzen dieser Statuten. Aufrechthaltung der Statuten und statutgemäßen Beschlüsse. §. 61. Der Vorstand hat für die Befolgung der Statuten und der statutgemäßen Beschlüsse zu sorgen, mögen Letztere von ihm selbst, von der Repräsentation, oder von der Generalversammlung ausgehen. Aufrechthaltung der Ordnung in der Synagoge. §. 62. Demselben liegt. gleichfalls die Aufrechthaltung der Ordnung der Synagoge ob. Rituelle Anordnungen. §. 63. Die Ausführung der rituellen Einrichtungen ist Pflicht des Vorstandes. Finanzen. §. 64. Der Vorstand hat für die Aufbringung und Verwendung der Gemeindebedürfnisse nach Maßgabe des Tit. VH. Sorge zu tragen. Vorschlagsrecht. §. 65. Der Vorstand hat das Recht, der Repräsentation Vorschläge zu machen und deren Zusammentritt durch ihren Präsidenten zu veranlassen. Berufung der Generalversammlungen. §. 66. Der Vorstand hat ferner das Recht, Generalversammlungen nach §.51 einzuberufen, so oft er es für nöthig erachtet; er ist verpflichtet, wenn hierauf von der Repräsentation oder von zwanzig Gemeindemitgliedern unter Angabe des Berathungsgegenstandes angetragen wird, diese Einberufung binnen vierzehn Tagen vorzunehmen. Sitzungslokal der Repräsentation. §. 67. Der Vorstand ist verpflichtet, ein geeignetes Lokal für die Sitzungen der Repräsentation unter deren Genehmigung zu beschaffen. Gemeindearchiv. §. 68. Der Vorstand hat das Archiv über sämmtliche Gemeindeangelegenheiten, mit Ausnahme der Protokolle der Repräsentation, sorgfältig aufzuheben. Liste der Stimmberechtigten. §. 69. Der Vorstand hat über die Stimmberechtigten genaue Liste zu führen, Ab- und Zugang darin zu vermerken, und Solche in jeder Generalversammlung offen zu legen. Wer sich in dieser Liste übergangen glaubt, hat das Recht, seine Eintragung nachzusuchen. Besoldete Gemeindebeamte. §. 70. Die besoldeten Gemeindebeamten stehen, mit Ausnahme des §. 48, unter dem Vorstande. Dieser hat bei Anstellung derselben das Vorschlags-, die Repräsentation das Genehmigungsrecht, sowol hinsichts der Person als der Bedingungen. Amtsvernachlassr'gung. §. 71. Wenn ein Vorstandsmitglied Mangel an Theilnahme an den Geschäften bezeigt, so sind die übrigen Mitglieder berechtigt, dasselbe, unter Verwarnung vor den Folgen, zur bessern Wahrnehmung seiner Obliegenheiten schriftlich aufzufordern. Bleibt diese Aufforderung binnen Monatsfrist fruchtlos, so ersucht der Vorstand die Repräsentation, zu einer des Endes anzuberaumenden Sitzung, welcher die beschwerdeführenden Vorsteher beiwohnen, das säumige Mitglied vorzuladen, um dessen Entschuldigungsgründe zu vernehmen. Erscheinen Solche

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