Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-12-24 · Heft 52 (24.12.1849) · p. Seite 744

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 52 (24.12.1849)
Date
1849-12-24
Page
Seite 744 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225659--10686-3240753
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

744 absoluten Veto der Gemeinden und wenn garantirt wird, daß die Juden sobald kein Richteramt bekleiden. Kultusminister v. Ringelmann spricht mit großer Wärme für das Gesetz und widerlegt alle gegen die Emanzipation vorgebrachten Bedenken. Er ist gegen alle Modifikation, wenn aber dennoch Solche beliebt werden sollte, so rathe er zur Modifikation von Allioli und erst eventuell zu dem Finkschen Veto in von Juden noch freien Gemeinden. Wegen vorgeschrittener Zeit (2 Uhr) wird die weitere Berathung auf morgen vertagt. München, 12. Dezember. (Pr.-M.) In ihrer heutigen 43sten Sitzung hörte die Kammer der Abgeordneten zuerst die Verlesung des Beschlusses bezüglich des freiwilligen Anlehens von 7 Mill. (auch die Kammer der Reichsrälhe hat den Gesetzentwurf genehmigt), alsdann ward zur weitern Berathung über die Judenbill geschritten. Abg.Schmidt (kathol. Geistlicher), erst sollten die Juden für Ansässigmachung einen guten Leumund Nachweisen; man belohne das baierische Volk sehr schlecht für seine Treue zu Thron und Altar, in dem man die verhaßten Juden emanzipiren wolle. Abg. Baier für das Gesetz. Koller für die Modifikation. Jager für das Gesetz ohne alle Modifikationen. Loos für das Veto der Gemeinden. Breitend ach für das absolute Veto der Gemeinden mit Fürsorge, daß Christen bei Besetzung von Richterstellen nicht beeinträchtigt würden und daß dem Schacher ein Ende gemacht werde. Das Vorurtheil gegen die Juden sei zu beachten, v. Wenning für das absolute Veto der Gemeinden. Heine beantragt das absolute Veto der Gemeinden in Ober- und Niederbaiern, in den übrigen Provinzen nur bei Einwanderung fremder Juden. Die Juden seien zum Staatsdienst im engcrn Wortsinne zulässig. Hirschberger für das Veto der Gemeinden, vr. Sepp erhält für ein Paar Antiemanzipativnsanträge nicht einmal die uöthige Unterstützung des Hauses. Nachdem man den Geburtsadel abgeschafft, krieche man vor dem Geldadel. Nicht Strauß, sondern ein Jude habe zuerst Zweifel an der Gottheit Christi systematisch ausgesprochen. Die Juden würden stets einen Staat im Staate bilden. Die bankerotte europäische Staatsweisheit suche ihr letztes Heil bei den Juden. Mit der Rede des genialen Konfusionsmannes schließt für heute die Berathung um 3 Uhr. Morgen früh Fortsetzung der Berathung. München, 13. Dezember. (P.-M.) In der heutigen 44sten Sitzung der Abgeordneten ward die Berathung über die Judenbill wieder ausgenommen. Den Reigen der Judengegner eröffnete heute der ultramontane Häuptling vr. Döllinger. Er ist gegen das Gesetz in seiner eingebrachten Fassung. Die Annahme des Gesetzes, wie es vorliegt, scheint ihm ein zu unbedingtes Vertrauensvotum, als daß eine selbstständige Kammer dasselbe abgeben könne, v. Link will eine Garantie für Erhaltung des Christenthums, wie Solche in einer Modifikation der preußischen Verfassung vorhergesehen worden. Paur will den Gemeinden das Veto bis zur Revision des Gemeindeedikts eingeräumt wissen, v. Lerchenfeld spricht in langer Rede für das Gesetz, wie es liegt. Erwiderlegt alle gegen die Juden beregten Vorurtheile; auch dürfe eine beschränkende Maßregel unter keiner Bedingung in ein Verfaffungsgesetz ausgenommen werden. (In der 4bsten Sitzung wurde der Gesetzentwurf in modisizirter Fassung smit Paur's Antrags bei 131 Anwesenden mit 91 gegen 40 Stimmen angenommen, s. Artikel München in nächster Nummer.) Abhandlungen verschiedenen Inhalts« Neugestaltung des Gemeindewesens. Statutenentrvurs der israelitischen Gemeinde zn Krefeld. (Fortsetzung.) §. 53. Der Vorsitzende ernennt den Protokollführer und zwei Stimmsammler, ertheilt das Wort nach Reihenfolge der Anmeldungen und entscheidet über die Fragestellung. Er hat darüber zu wachen, daß kein Redner unterbrochen wird, er har das Recht, Redner zur Sache und zur Ordnung zu verweisen, und ihnen bei beharrlicher Verletzung seiner Unordnungen das Wort zu entziehen. Bei Beschwerden über seine Amtsführung entscheidet die Generalversammlung. §. 54. Zur Fassung giltiger Beschlüsse, mit Ausnahme des §. 106, müssen wenigstens 50 Stimmberechtigte in der Generalversammlung anwesend fein. §. 55. Zählt eine einberufene Generalversammlung nicht die beschlußfähige Anzahl Mitglieder, so wird eine zweite binnen acht Tagen berufen, bei welcher, wieder mit Ausnahme des K. 106, 30 Stimmberechtigte genügen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.