Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1849)
- Date
- 1849-12-24
- Page
- Seite 742 (sequence 6)
- Language
- German
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743 den Verkehr lästige Bestimmungen finden sich in allen den vielen Statuarrechten, die in Baiern noch im Zivilrechte gelten, verschieden variirt; namentlich hart ist die im Hochstift Würzburg, wie auch die 1808 eingeführte Patentordnung für jüdische Handelsleute. Im Judenedikt von 1813 heißt es tz. 12: „Die Zahl der Judenfamilien darf an den Orlen, wo sie dermal bestehen, in der Regel nicht vermehrt werden, sie soll vielmehr vermindert werden, wenn sie zu groß ist." Dadurch ist der Matrikelunfug entstanden; Städte und Märkte setzten nämlich eine Anzahl von Judenfamilien fest, die sie in ihren Gemeindeverband aufnehmen wollten, und es fand nicht eher eine neue Aufnahme statt, bis eine Matrikel erledigt war. Die Regierung konnte zwar auch Matrikeln ertheilen, doch that sie dies selten; dagegen gestaltete sich eine Art Matrikelhandel unter den Juden selbst, und Mancher, der sich niederlaffen wollte, mußte oft bis 1000 Fl. für die Zession einer Matrikel bezahlen. Unter König Max dessen Regierung sich freier von Pfaffeneinfluß zu halten wußte, wurde die Handhabung der Judenordnung laxer betrieben; aber Herr v. Abel, dessen innere Politik dahin gerichtet war, aller Welt den blinden Köhlerglauben einzuimpfen, suchte alles die Juden Bedrückende, jede freiere Regung Niederhaltende hervor; er duldete, daß die Talmudisten gegen die Neueren kostspielige Prozesse wegen religiöser Zeremonienlappalien anhängig machten und unterstützte sie, ja er äußerte, ihm thue cs leib, daß man in Baiern die Rabbiner auf Universitäten studircn lasse, und deshalb setzte er nach Würzburg einen Rabbiner, der blos den Talmud, aber sonst Nichts verstand. Unter Abel kam der Matrikelunfug wieder auf, selbst wissenschaftlich gebildeten Juden, wie Rechtsgelehrten, Aerzlen, wurden die Matrikel — und keine neue, sondern obsolet gewordene — zugeschickt. Einem Familienvater im Schwäbischen drohte man mit Einziehung seiner seit 300 Jahren vom Vater auf den Sohn vererbten Schankwirthschast, wenn er diese nicht binnen drei Tagen verpachten würde, da die Juden laut dem Judenedikt von 1813 keine Brauereien, Schank- und Gastwirthschasten betreiben dürfen. — Alle diese gesetzlichen Anordnungen, die je nach der Ansicht des jczeitigen Gerichtsoorstandes zu allerlei Quälereien, aber auch zu Korruptionen in allen Abstufungen die Mittel boten, sollen durch die Emanzipation besciligt werden, aber der Regierungsentwurf findet besonders in den ultramontanen Kreisen und den ihm anheimgefallenen altbaierischen Distrikten vielen Widerspruch, wie einige dagegen bei der zweiten Kammer bereits eingereichte Adressen und das Geschrei der ultramontanen Blätter bezeugen. — Im Ausschuß der zweiten Kammer selbst that sich die christlich-baierische Humanität in fünf Mitgliedern hervor, indem diese auf Erschwerung der Ansäsfigmachung der Juden und deren Zulassung zu gewissen Aemtern, die mit der christlich-katholischen Religion in einige Berührung kommen könnten, antrugen. Am Meisten ließ Herr Dr. theol. Ruland, Pfarrer in Arnstein in Franken, den man für freisinnig hielt, weil er 1846 und 1847 gegen die Missionen der Redemptoristen ankämpfte, freilich nur, wie es sich später herausstellte, aus Furcht einer Gewerbsbeeinträchtigung, sein gelehrtes Licht in einem eigens dem Ausschüsse vorgelegten Gesetzentwurf leuchten, der als ein Kuriosum unserer Zeit und als ein Zeichen des Kulturstandes eines der gelehrtesten katholischen Geistlichen Baierns gelten mag. Derselbe verlangt, daß Juden kein Richteramt über Christen üben dürfen, und zwar „weil die Grundsätze des römischen und kanonischen Rechts (welche dieses verbieten) dermaßen mit dem deutsch-baierischen Bewußtsein des Volks identisch geworden sind, daß ein Richteramt des Juden über einen Christen als ein Absurdum erscheint, welches das Volk sich nie und nimmermehr gefallen lassen wird." Sein Gesetzentwurf hat 15 Paragraphen, und des Pudels Kern ist der, vom Judenedikt 1813 möglichst viel beizubehalten; dabei läuft dem kanonischen Pedanten.gar viel Lächerliches unter, so sagt er z. B. im §. 3 seines Machwerrks: „Den Juden ist nicht erlaubt, Namen von bekannten Familien oder Solchen, welche ohnehin schon häufig geführt werden, zu Familiennamen zu wählen. Es bleibt jedoch denen, welche eine Handelsfirma unter ihrem vorigen Namen führen, unbenommen, denselben neben ihrem neuen Namen beizubehalten." Wie der Herr Pfarrer den Art. 1. 3. der deutschen Grundrechte auffaßt, bezeugt sein §. 4. „Jede Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im Königreich ist durchaus verboten." Die Juden sind nach der Ansicht des Herrn Ruland alle Spitzbuben von Haus aus, denn sie haben „präponderirende Schlauheit, angeborne Spekulationsgabe, die sie fort und fort auszubilden suchen, Hinneigung zu rechtswidrigem Erwerb" u. s. w. In der Angst, daß die