Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1849)
- Date
- 1849-12-24
- Page
- Seite 741 (sequence 5)
- Language
- German
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741 vinzialbehörde. Diese glaubte jedoch in den bestehenden Verordnungen Grund zur Verweigerung zu finden, und der Betreffende sah sich genöthigt, in einer direkten Eingabe beim Ministerium des Innern gegen da§ verfassungswidrige Verfahren der Provinzialbehörden zu protestiren; wahrend die Gemeinde sich in gleichem Sinne an's Ministerium wandte. Die Berücksichtigung jedoch, die den Tyrolern in Bezug auf ihre konfessionellen Verhältnisse zugesagt war, stellte ein ungünstiges Resultat in ziemlicher Sicherheit in Aussicht; um so angenehmer war die Gemeinde überrascht, als das nachfolgende Reskript des Landgerichts Dornbirn jeden Zweifel auf das Befriedigendste löste. „An den D. M. in Hohenems. „Laut Eröffnung des hohen Guberniums vom 22. l. M. hat das h. Ministerium des Innern über das Ehelichungsgesuch des Israeliten D. M. und über die Vorstellung der Jsraelitengemeinde zu Hohenems vom 22. Juni l. I. wegen Handhabung der Verfassung und der Grundrechte hinsichtlich der Jsraelitenangelegenheiten mir Erlasse vom 13. d. M. Folgendes eröffnet: „Durch das allerhöchste Patent vom 4. März d. I. über die politischen Rechte der österreichischen Staatsbürger ist der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte von dem Religionsbekenntnisse unabhängig. Es sind demnach die Juden zur Verehelichung vollkommen gleichgestellt und es unterliegt keinem Anstande, daß dem Israeliten D. M. von Hohenems die angesuchte Bewilligung zur Verehelichung milder Israelitin H. B. ohne Rücksicht auf die früher bestandenen Matrikelrechte ertheilt werde. Hiervon wird D. M. in Erledigung seines Gesuches um Bewilligung zur Verehelichung mit H. B. von Ems vom 7. Mai d. I. und die Jsraelitengemeinde über ihre beim hohen Ministerium gemachte Vorstellung vom 22. Juni d. I. in Folge h. kreisamtlichen Dekrets vom 26. Oktober d. I. zum angenehmen Wissen verständiget. K. k. Landgericht Dornbirn, am 2. November 1849. I. G. Katz, Landrichter." Das vorliegende Schreiben bedarf keines Kommentars. Der redliche Wille unserer Regierung, den Juden die ihnen garantirten Rechte zu sichern, spricht sich in demselben auf das Unzweideutigste aus, und dürfen wir getrost der Erwartung und sichern Hvff- - nung Raum geben, die Vorurtheile, mit denen wir noch zu kämpfen haben, nun da sie jeden gesetzlichen Anhaltspunkt verloren, in kurzer Zeit ebenfalls besiegt zu haben. Deutschland. Der Blick ist jetzt voll Interesse auf Baiern, das letzte deutsche Land, wo die Juden den bürgerlichen Bedrückungen unterworfen sind, gerichtet. Um so interessanter sind die Verhandlungen, als durch sie auch kund werden wird, wie weit die Zeit gegen 1848 auch in den Punkten wieder zurückgeschritten sei, in welchen man vor 1848 schon entschieden war. Wir stellen an die Spitze der betreffenden Artikel einen Bericht in der Magd. Zeit., der die Verhältnisse noch einmal zeichnet. Aus Baiern, 7. Dezember. Für die in der Thronrede versprochene Emanzipation der Juden sind die Regierungsvorlagen und die des Ausschusses an die zweite.Kammer gelangt und von dieser wird es nun abhängen, eine seit Jahrhunderten bestehende Ungerechtigkeit gut zu machen. Während dem Fortschritte huldigende Regierungen schon vor Jahren durch Niederreißung mittelalterlich-christlicher Schranken der Vernunft ihr Recht cinräumten, indem sie jüdische Staatsangehörige gleichstellten mit den anderen, gelten in Baiern bis heute noch alle jene Gesetze, die in der christlichen Intoleranz zunächst ihren Ursprung hatten. Und gewiß ist es charakteristisch, daß bei uns jetzt noch nur Geistliche und etliche Beamte (freilich zur ultramontanen Partei gehörig) gegen die Emanzipation der Juden sind. Die Anführung einiger Ausnahmsgesetze für die Juden in Baiern wird hinreichen, um die Sachlage sattsam zu beleuchten. So gilt noch die Bestimmung des Reichstagsabschiedes von 1557, nach welcher Juden ihre an Christen ausstehende Forderungen einem andern Christen ohne Nullität nicht abtretcn dürfen; nach dem baierischen Landrecht ist der Jude gehalten, seinen konvertirten Kindern die Legitim» nach dem Vermögen, wie es bei der Uebertrittszeit sich herausstellt, auf deren Verlangen sogleich herauszugeben; ferner darf kein Jude von einem Christen im Testamente als Erbe eingesetzt werden; die Verträge der Juden mit Christen bedürfen zu ihrer Giltigkeit und zur Begründung eines Klagerechtes der Anzeige und Protokollirung vor Gericht. Solche für