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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-12-24 · Heft 52 (24.12.1849) · p. Seite 740

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 52 (24.12.1849)
Date
1849-12-24
Page
Seite 740 (sequence 4)
Language
German
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740 in der Folge die Israeliten zur Bestreitung ihrer Kultusauslagen niemals die Renten der Stadt in Anspruch nehmen. — Bei dem ersten Durchblicke dürsten diese Bedingnisse als theilweise annehmbar erscheinen; bei näherer Betrachtung hingegen können wir kaum glauben, daß sie von unserm die Emanzipation in ihrer ganzen Bedeutung durchführenden Ministerium ausgegangen. Was den ersten Punkt betrifft, so finden wir ihn nicht ungerecht, aber die Summe zu hoch angenommen. Die Stadtgemeinde soll in Anschlag bringen, daß die Judenstadt seit ihrem Bestehen faktisch schon einen Theil der Stadt ausmacht, daß sie also auch seit der Urzeit Theil haben sollte an den Nutzungen der Stadtgemeinde, ist sie aber derselben je theilhaftig worden? — Die Lasten hingegen hat sie immer tragen helfen; die Stadtgemeinde soll eingedenk sein, daß durch so viele, viele Jahre das Fiklizium (eine Stadtsteuer) nur von den Juden allein gezahlt wurde, und diese enormen Summen in den Säckel der Stadkgemeinde stoffen; sie sollte auch eingedenk sein, daß der Baarerlag einer solchen Summe eine unerschwingliche Brandschatzung ist, unerschwinglich für den Augenblick darum, weil wir noch vor nicht langer Zeit eine solche Brandschatzung von Seite der jüdischen Steuerdirektion zu bestehen hatten; doch fürchten wir, daß alle diese und noch viele andere gerechte Vorstellungen vergebens sein werden, denn die Stadtgemeinde will Geld, braucht Geld, und Geld, sagen sie, ist nur beim Juden zu finden. — Was den zweiten Punkt betrifft, so müssen wir für die augenblicklichen Zeitverhällniffe die Erfüllung derselben als nvthwendig betrachten, und er würde selbst ohne Verpflichtung dazu von den Israeliten eingehalten werden. Und doch sollte der Eingang in diese Verbindlichkeit unter einer gewissen Klausel vorgenommen werden. Wenn sich einmal in Prag die Verhältnisse so gestaltet haben werden wie in Paris, wo selbst viele katholische Handwerker und Handelsleute an gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen ihre Werkstätten und Verkaufsgewölbe geöffnet haben (in einem Reisebuche las ich es sogar von allen katholischen Handwerkern u. s. w.), zu einer solchen Zeit wird man dann Kraft des jetzt geschlossenen Vertrages auch von den Israeliten das Schließen ihrer Gewölbe und Werkstätten verlangen unv auch zu erzwingen trachten; denn der Krämerncid, der seit Aeonen besteht, wird noch in Jahrhunderten nicht ausgestorben sein, darum sollte für einen solchen Fall jetzt schon vorgesehen werden. — In Betreff des dritten Punktes sträubt sich die Feder Etwas niederzuschreiben, er ist intolerant, inhuman, „ich mag's und kann's nicht glauben", daß er vom Ministerium ausgegangen. Wenn ein Lump, der seine Schurkenstreiche mit Eklat betreibt z. B. von dem hochgelegenen Hradschin in die untere Neustadt überzieht, fragt man ihn über seine Moralität, oder hat gar jemand das Recht ihn zu befragen? er bezahlt seine Miethe und ist der ehrlichste Mensch für den Hausbesitzer und für die Stadt so lange man ihn nicht bei der Schurkerei ertappt. Und der Jude — nein! nein! dieser Punkt muß aus den Bedingungen gestrichen werden, wenn die Emanzipation eine wirkliche und keine illusorische sein soll. — In Betreff des vierten Punktes endlich muß nur bemerkt werden, daß man in diese Verbindlichkeit nur dann eingehen kann, wenn von Seite der Stadtgemeinde ebenfalls Nichts aus ihren Renten für ihren Kultus ausgegeben werden darf; denn — gleiche Lasten, gleiche Rechte! .r. Hohenems (Tyrol), 14. November. (Privatmitth.) Es freut uns Ihnen einen Fall berichten zu können, der zwar als Solcher allein nicht von allgemeinem Interesse ist, jedoch nichtsdestoweniger wegen seiner gewichtigen und erfreulichen Konsequenzen wol Verbreitung und Beachtung verdient. Seit 1813 bestand nämlich die Verordnung, daß die jüdische Gemeinde Hohenems, die einzige in Tyrol und Vorarlberg, aus höchstens 90 Familien bestehen dürfe. Nur der älteste Sohn seines Hauses war zum Heirathen berechtigt; den folgenden konnte nur das Aussterben einer Familie die Berechtigung verschaffen, sich ein eigenes Hauswesen zu gründen. Alles Remonstriren gegen eine Beschränkung, die der Gemeinde nicht nur die Aufnahme von Fremden verbot, sondern auch einer innern Entwickelung hemmend entgegentrat, war vergebens; durch ein System, das jenem pharaonischen der Knabenvertilgung im Prinzipe vollkommen gleichstand, war ein großer Theil unserer Jugend zum Zölibat verurtheilt. Als nun das Patent vom 4. Marz d. I. den Grundsatz aussprach, daß der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte vom Religionsbekenntniß unabhängig sei, durfte die Gemeinde natürlich seine Beschränkung als aufgehoben betrachten, und verlangte für das erste Brautpaar, das die Matrikelzahl überstieg, die Heirathsbewilligung der Pro-

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