Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1849)
- Date
- 1849-12-17
- Page
- Seite 733 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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733 in ein eigens dazu bestimmtes Buch einzutragen, und jeder Anwesende das Protokoll zu unterschreiben. Jedem Mitgliede bleibt es unbenommen, seine abweichende Meinung darin aufnehmen zu lassen. §. 30. Der Vorstand ist berechtigt, allen Sitzungen der Repräsentation ohne Stimmrecht beizuwohnen; er ist dazu verpflichtet, wenn die Repräsentation Solches verlangt. B. Repräsentation. Zusammensetzung. §. 31. Die Repräsentation besteht aus sieben Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten. Wahl. §. 32. Die Wahl der Repräsentation geschieht in einer Wahlhandlung durch einfache Majorität und durch verdeckte Stimmzettel; doch muß Jemand, um gewählt zu sein, ein Drittel der abgegebenen Stimmen vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. tz. 33. Vater und Sohn, Brüder, Halbbrüder, Stiefvater und Stiefsohn, Schwiegervater und Schwiegersohn können nicht gleichzeitig Mitglieder der Repräsentation sein. §. 34. Niemand kann zugleich Mitglied des Vorstandes und der Repräsentation sein. §. 35. Alle drei Jahre in der zweiten Halste des Dezember scheidet die Hälfte der Repräsentation aus, und zwar zuerst die kleinere Hälfte. §. 36. Austretende Mitglieder der Repräsentation sind wieder wählbar. §. 37. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre, notorische Kränklichkeit, oder ein Geschäft, welches mit längerer Abwesenheit verbunden ist, so wie zwei mit Vermögensadministration verknüpfte Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die in die Repräsentation Gewählten sich diesem Amte nicht entziehen. Wer ohne erhebliche Gründe das Amt eines Repräsentanten ablehnt, verliert dadurch die Rechte der §§. 4 bis 13 inklusive, so wie das Recht Ehrenfunktionen auszuüben, für die Dauer der Erwählung, ohne der Beitragspflicht enthoben zu sein. Ueber die Giltigkeit der Entschuldigungsgründe hat die Generalversammmlung auf Antrag des Vorstandes zu entscheiden. §. 38. Scheidet ein Repräsentant während der Amtsdauer aus, so muß eine neue Wahl für die erledigte Stelle nach Anleitung der §§. 32 bis 34 inklusive in Monatsfrist getroffen werden, ohne daß wahrend der Vakanz die Repräsentation irgend ein ihr zustehendes Recht verliert. §. 39. Sobald ein sungirender Repräsentant nach einem der §§. 4, 5, 33 und 34 die Fähigkeit verliert, gewählt zu werden, so erlischt seine Funktion und muß eine neue Wahl nach §. 38 stattfinden. Geschäftsordnung. tz. 40. Die Repräsentation wählt jährlich aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Protokollführer. tz. 41. Die Repräsentation versammelt sich alle drei Monate auf eine vom Präsidenten und in dessen Behinderung vom Protokollführer mindestens zwei Tage vorher an jedes Mitglied der Repräsentation und des Vorstandes zu erlassende Einladung und außerdem, wenn derselbe es zur Erledigung der Geschäfte für nöthig erachtet, oder wenn es von drei Mitgliedern der Repräsentation schriftlich verlangt wird, oder aber, wenn der Vorstand schriftlich darauf anträgt; in den beiden letzten Fällen muß die Sitzung in den acht Tagen stattfinden, welche auf den Empfang der Aufforderung folgen. Der Präsident resp. Prorokollführer hat den Empfang einer solchen Aufforderung zu bescheinigen, und die Einladung zu außerordentlichen Versammlungen womöglich mindestens zwei Tage vorher unter Angabe des Berathungsgegenstandes ergehen zu lassen. Beschwerden von Mitgliedern oder besoldeten Beamten der Gemeinde kommen in der Reget in der nächsten Sitzung zur Verhandlung, bei Dringlichkeitsfällen jedoch sind dieselben binnen acht Tagen zu erörtern. tz. 42. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens fünf Mitglieder der Repräsentation anwesend sein. tz. 43. Die Geschäfte werden kollegialisch verhandelt und darüber nach Stimmenmehrheit entschieden; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige des Vorsitzenden. tz. 44. Die Beschlüsse der Repräsentation müssen, um Kraft zu haben, in der Ausfertigung von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem Mitgliede unterschrieben sein. tz. 45. Die Repräsentation hat alle ihre Verhandlungen in ein eigens dazu bestimmtes Buch einzutragen und jeder Anwesende das Protokoll zu unterschreiben. Jedem Mitgliede bleibt es unbenommen, seine abweichende Meinung darin aufnehmen zu lassen. §. 46. Wenn ein Mitglied der Repräsentation oder