Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1849)
- Date
- 1849-12-17
- Page
- Seite 732 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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733 Verleihung der Ehrenfunktionen. §. 11. Das Recht der Verleihung der Ehrenfunktionen (Mitzwot) wechselt mit jedem Sabbat oder Feiertag mit dem Morgengottesdienste unter den verheiratheten Beitragenden, welche im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte sich befinden. Die Reihenfolge wird durch die Nummer der Plätze, und wo diese nicht ausreicht, durch die Anwartschaft auf dieselbe bestimmt. Im Laufe des Turnus Beitretende können erst bei dem folgenden Turnus berücksichtigt werden. §. 12. Wer am Sabbat oder Feiertag Morgens, wenn ihn der Turnus trifft, in der Synagoge nicht vor dem Ausheben der Tora anwesend ist, wird übergangen, und nimmt erst am folgenden Turnus Theil. In Wochentagen vertritt der Vorsänger den Abwesenden. §. 13. Bestimmungen über Ausnahmefälle, welche auf Ehrenfunktionen sich beziehen, enthalt das diesen Statuten beigefügte Reglement. Beitragspflicht. §. 14. Beitragspflichtig sind sämmtliche volljährige Gemeindemitglieder, die im elterlichen Geschäfte thätigen Sohne nicht ausgeschlossen; nur diejenigen, welche im Gesindedienst stehen, oder aus öffentlichen Armenmitteln Unterstützung beziehen, sind als nicht beitragspflichtig zu betrachten. Hl. Vertretung der Gemeinde. §. 15. Die Gemeinde wird vertreten: A. durch den Vorstand (§. 16 sq.), B. durch die Repräsentation (§. 31 sq.) und C. durch die Generalversammlung (§. 50 sq.). A. Vorstand. Zusammensetzung. §. 16. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, welche ihr Amt unentgeltlich verwalten. Wahl. §. 17. Die Wahl der Vorstandsmitglieder geschieht durch die Generalversammlung durch absolute Mehrheit der gütigen Stimmzettel. §. 18. Jedes Mitglied wird in einer besondern Wahlhandlung und durch verdeckee Stimmzettel gewählt. §. 19. Wird in der ersten Abstimmung die absolute Majorität nicht erreicht, so kommen die zwei Personen, welche die meisten Stimmen haben, auf die engere Wahl, bei welcher Stimmzettel, welche auf Andere tauten, ungiltig sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet sowol für die Kandidatur der engern Wahl als für die endliche Erwählung das Loos. tz. 20. Vater und Sohn, Brüder, Halbbrüder, Stiefvater und Stiefsohn, Schwiegervater und Schwiegersohn können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. §. 21. Die Mitglieder des Konsistoriums oder jeder andern kirchlichen Zentralbehörde sind nicht,zum Vorstande wählbar. * §. 22. Jährlich in der zweiten Hälfte des Juni scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach dem Dienstalter aus; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Loos. §. 23. Ausscheidens Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. §. 24. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre, notorische Kränklichkeit, oderein Geschäft, welches mit längerer Abwesenheit verbunden ist, so wie zwei mit Vermögensadministration verknüpfte Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die in den Vorstand Gewählten sich diesem Amte nicht entziehen. Wer ohne erhebliche Gründe das Amt eines Vorstehers ablehnt, verliert dadurch die Rechte der §§. 4 bis 13 inklusive, so wie das Recht Ehrenfunktionen auszuüben, für die Dauer der Erwählung, ohne der Beitragspflicht enthoben zu sein. Ueber die Giltigkeit der Entschuldigungsgründe hat die Generalversammlung auf den Antrag des Vorstandes zu entscheiden. Die abgehenden Vorsteher sind drei Jahre lang von der Verpflichtung zur Annahme desselben Amtes entbunden. §. 25. Scheidet ein Vorsteher wahrend der Amtsdauec aus, so wird eine neue Wahl für die erledigte Stelle und für die Dauer der Wahlperiode nach Anleitung der §§. 17—21 inklusive getroffen. §. 26. Sobald ein fungirender Vorsteher nach einem der §§. 4. 5. 20. und 21. die Fähigkeit verliert, gewählt zu werden, so erlischt seine Funktion, und muß eine neue Wahl nach tz. 25 stattsinden. Form der Beschlüsse. tz. 27. Der Vorstand saßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. §. 28. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen, um Kraft zu haben, wenigstens von zwei Mitgliedern unterzeichnet sein. §. 29. Der Vorstand hat alle seine Verhandlungen