Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1849)
- Date
- 1849-12-17
- Page
- Seite 731 (sequence 11)
- Language
- German
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7S1 Schuld dieses unglücklichen Ausganges mehr, der Indigestion als der Blutleere beimeffen konnte, daher immer die vorsichtige Darreichung der Muttermilch vorzuziehen ist. Und so schließe ich mit dem Wunsche, es mögen minder praktizirte Aerzte diese Vorsichtsmaßreln nicht unbeachtet lassen, um mit mehr Vertrauen dem glücklichen Ausgange der Operation entgegenzusehen. Neugestaltung des Gemeindewesens. Wie wir bereits schon mehrfach gethan, um der, jetzt an so vielen Orten vor sich gehenden Neugestaltung des GemeLndewesens tüchtiges Material zu schaffen, theilen wir auch folgenden Statutenentwurf der israelitischen Gemeinde zu Krefeld mit, wie Solcher von der dazu erwählten Kommission verfaßt und in einer demnächst anzuberaumenden Generalversammlung zur Berathung kommen wird. I. Begriff und Umfang der Gemeinde. Umfang der Gemeinde. §. 1. Die israelitische Gemeinde Krefeld umfaßt die Oberbürgermeisterei gleichen Namens. Mitglieder der Gemeinde. §. 2. Mitglieder dieser Gemeinde sind alle Bewohner gedachter Oberbürgermeisterei, welche sich zur israelitischen Religion bekennen. II. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinde. Rechte und Pflichten im Allgemeinen. §. 3. Alle Mitglieder der Gemeinde haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten, insoweit diese Statuten nicht ein Anderes bestimmen. Stimm- und Wahlrecht. §. 4. Jedes männliche Mitglied, welches das 21. Jahr vollendet hat, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte sich befindet, und wenigstens */2 Jahr Mitglied der Gemeinde ist (§. 2), hat Stimm- und Wahlrecht, insofern es nicht aus öffentlichen Acmenmitteln Unterstützung bezieht, oder bei Anderen in Gesindedienst steht. Wählbarkeit. §. 5. Wählbar zu den unbesoldeten Gemeindeämtern sind nur diejenigen Stimmberechtigten (§. 4), welche das Alter von 25 Jahren erreicht haben, zwei Jahre Mitglieder der Gemeinde sind, und zu den Gemeindelasten regelmäßig beitragen. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind die besoldeten Gemeindebeamten. Wer im Fallitzustande sich befindet, ist erst dann wählbar, wenn er sich ehrenvoll rehabilitict oder wenigsten ein Konkordat abgeschlossen hat. Rangordnung der Plätze Ln der Synagoge. §. 6. Die bisherigen Mitglieder der Gemeinde behalten lebenslänglich ihre Platze in der Synagoge. Die übrigen vecfüglichen Plätze werden unter die jetzt hinzukommenden Beitragspflichtigen (§. 14) durch das Loos vertheilt. Die Inhaber der niedrigsten Loose nehmen die vorhandenen Plätze nach Ordnung der Platz-Nr. in Besitz. Diejenigen Gemeindemitglieder, denen augenblicklich keine Platze zufallen, behalten die Anwartschaft auf die zunächst erledigten nach Maßgabe der Reihefolge ihrer gezogenen Loose. Wer an dieser Verloosung Antheil nehmen will, hat zuvor fünf Thaler in die Gemeindekaffe zu erlegen, welche ihm in zwei Raten auf die Beitrage der beiden nächsten Jahre abgeschrieben werden. Nur unter Vorzeigung einer Quittung über die Zahlung dieses Betrages wird die Theilnahme an der Verloosung gestattet. Die in der Folge eintretenden Gemeindemitglieder schließen sich, nachdem sie unter gleicher Bedingung fünf Thaler zur Gemeindekaffe erlegt, den bestehenden Anwartschaften in Reihefolge an; bei gleichzeitigem Zutritt neuer Gemeindemitglieder entscheidet unter ihnen das Loos. Vorrücken, a) bei Sterbefällen. §. 7. Bei Sterbefällen rücken diejenigen, welche höhere Nummern, wie der Verstorbene haben, 30 Tage nach dem Todestage einen Platz hinauf. b) bei anderen Vakanzen. §. 8. Wenn Jemand anders als durch Todesfall aus der Gemeinde scheidet, findet das Vorrücken (§. 7) gleich nach dem Austritt statt. Vermiethung der Plätze. §. 9. Sollten künftig mehr Plätze wie Beitragspflichtige vorhanden sein, so werden die übrig bleibenden Platze zum Besten der Gemeindekasse vecmiethet. Abtretung von Platzen und von Anwartschaft darauf. tz. 10. Abtretung von Plätzen oder von Anwartschaft auf dieselben ist unstatthaft.