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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-12-03 · Heft 49 (3.12.1849) · p. Seite 703

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 49 (3.12.1849)
Date
1849-12-03
Page
Seite 703 (sequence 11)
Language
German
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703 zu zählen, zur Zeit der Befreiung aus dem babylonischen Exil, welche A. früher als einen historischen Beweis für die Möglichkeit einer Umänderung oder gar Aushebung auch solcher göttlich-prophetischer Anordnungen angeführt hatte, welche als von zeitlicher und vorübergehender Geltung nicht gegeben waren, ist A. demnach auch hier (K. 19) genöthigt, das betreffende Gebot als blos prophetische Anordnung aufzufaffen, welche durch Esca nicht aufgehoben werden, sondern mit der zur Erinnerung an die Befreiung aus dem zweiten Exil getroffenen Anordnung zugleich bestehen sollte. Daß A. indeß wirklich an die Möglichkeit einer dereinstigen Reform gedacht hat, beweisen seine Anführungen aus dem Midrasch rpm. Danach scheint zugegeben, daß viele mosaische Gesetze nur zeitliche Bedeutung und Geltung haben, und spater nur die allgemeine, natürliche und allen Menschen ins Herz gepflanzte Religion zur Anwendung kommen werde. Es muß hierbei eben andie Zeit gedacht sein, wo die ganze Menschheit so einig und vollkommen sein wird, daß die auf dieselbe angewandten Grundsätze und Lehren unwandelbar werden, wie die aus das Wesen Gottes bezüglichen allgemeinen metaphysischen Grundlehren und Wahrheiten. Eine Hoffnung, welche mit den messianischen Ideen des Judenthums nahe verwandt und daher Letzterm durchaus nicht fremd ist. In Kap. 20 liefert A. eine exegetische Erörterung über die Bedeutung und den Begriff des 2 compar. in dem auf Moses bezüglichen Vers Deut. 34, 10. Er unterstellt die Möglichkeit, irnr)n2, wie den ganzen Vers als hyperbolischen Ausdruck für die Größe und Auszeichnung Mosens zu fassen, oder dahin zu deuten, daß wenn auch nicht unter der Reihe vormaliger und israelitischer Propheten, doch in späterer Zeit und unter , einem andern Volke außer Israel Moses seines Gleichen finden oder gar übertroffen werden könne. Obgleich A. solche Unterstellungen widerlegt, wohin wir indeß zur Beurtheilung ihres Werthes und ihrer Richtigkeit ihm hier nicht folgen, so dient dies doch hier mit zum Beweise, was A. auch ausdrücklich ausspricht, daß ihm die Fortdauer und ewige Giltigkeit der mosaischen Gesetze nicht aus der Qualität ihres Inhalts, sondern aus der Act und Weise ihrer Offenbarung folgt. Den Ernst jedoch, welchen A. in seiner Ansicht über das reformatorische Prinzip im Judenthum äußert, wenn er nicht sonst schon bei ihm vorauszusetzen und von anderswoher bekannt wäre, bekundet er hauptsächlich auch in seiner Entwickelung des Begriffs von rm$, als einer stehenden Benennung der göttlich-mosaischen Offenbarungslehre. Dieselbe soll nämlich nach A. dazu dienen, den Leichtsinn abzuwehren, welcher sich bei reformatorischen Tendenzen so oft geltend und das intendirte Werk zu einem Prinzip- und bewußtlosen macht. Denn mit demselben Ernste und mit gleicher Vorsicht, womit die Richter im Interesse des Rechts und der Parteien das Zeugniß aufzunehmen und nach allen Seiten hin die unbestreitbare Giltigkeit desselben zu untersuchen haben, sollen auch wir bei der Untersuchung über die fortdauernde Giltigkeit irgend eines religiösen Gesetzes zu Werke gehen.' Wir sollen namentlich dieselbe nicht durch falsche Deutungen oder hypothetische Voraussetzungen anzutasten und zu schwächen versuchen, nicht dadurch uns und Anderen glauben machen, daß die Gesetze blos für eine bestimmte Zeit und unter gewissen, jetzt vocübergegangenen Bedingungen gegeben seien, wenn dies nicht ausdrücklich dabei angegeben ist oder deutliche Umstande darauf Hinweisen. — Auch da, wo die allegorische Bedeutung biblischer Erzählungen oder Anordnungen zugestanden wird, wird von A. die faktische Wirklichkeit und Bedeutung derselben nicht geleugnet (Kap. 21). Wir erkennen demnach, daß die Differenz der Ansichten beider Gesetzeslehrer nicht so.groß ist, wie es von Anfang scheint. Beide kommen darin überein, daß einige Gesetze der mosaischen Lehre nur eine zeitliche Bedeutung haben, und eine Abänderung oder gar Aufhebung derselben möglich sei. A. sogar macht hierfür Beispiele aus dem Dekalog namhaft. Jedoch sei eine solche Reform nur als namn möglich, d. h. eine in äußerlichen Umständen begründete zeitweise Abänderung oder Aufhebung des Gesetzes, welche die prinzipiell fortdauernde Giltigkeit desselben unangetastet laßt. So weit findet das reformatorische Prinzip auch überall im Talmud seine Begründung und Berechtigung (vgl. Sanh. 46, 3. Maim. H. Mamr. 2, 4. Vorrede zum Mischnakommentar). Das Prinzip der fortdauernden und eigentlich unantastbaren Giltigkeit der mosaischen Gesetze und Lehren liegt Maimonides in '"lOvri ab, wre auch in der prophetischen Größe und ausdrücklich proklamirten U nübertrefflichkeit Mosens (Deut. 34, 10.) begründet. Die maimonidische Auslegung von ab bestreitet A., ebenso auch den Grundsatz von der Unübertrefflichkeit Mosens, insoweit ec die Erweckung eines gleich würdigen Propheten durch Gott immer noch für möglich halt. In praktischer Beziehung aber stimmt auch er mit Maimonides überein, da er prinzipiell jede Abänderung

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