Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 49 (3.12.1849)
- Date
- 1849-12-03
- Page
- Seite 701 (sequence 9)
- Language
- German
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701 verrückt würde. Der wahre Sinn von V. 2 dürfte unserer Ansicht nach wol der sein, daß damit überhaupt kein Grundsatz für religiöse Lehre, sondern ein Prinzip der Legislation aufgestellt werden sollte. Es kann nämlich überhaupt sowol eine göttliche wie weltliche Gesetzgebung nur möglich gedacht, eine Autorität des Gesetzes nur dann aufrecht erhalten werden, wenn das Gesetz für den gehorchenden Theil insofern als unwandelbar gilt, als ihm eine Aenderung desselben nicht zusteht. Es ist dieser Grundsatz so wahr, daß, so oft sich die Faktoren der Gesetzgebung auch ändern, und als solche Gott, Fürsten oder Volksvertretung aufgestellt werden mögen, jene Maxime zu keiner Zeit entbehrt werden kann. Wir würden dieselbe der mosaischen Gesetzgebung von selber unterlegen müssen, wenn sie nicht ausdrücklich ausgesprochen wäre. Auf diese Weise möchte das Paradoxe und Schwierige jener Stelle schwinden. — Hiernach wird uns die obige Ansicht des Maimonides auch verständlicher. Denn nicht nur daß er Aenderungen in dem Pentateuche im Sinne einer historischen Fortentwickelung selbst zugesteht (SYlNn hm III, 46; vgl. Chul. 16, b); nicht nur ferner, daß die maimonidische Begründung der meisten mosaischen Gebote durch die äußerlichen Verhältnisse vormaliger heidnischer Ideen und Zustände die Möglichkeit einer Abänderung durch den Wechsel dieser Verhältnisse in sich schließt; nicht nur endlich, daß Maimonides beispielsweise im Opserkultus blos eine Akkomodation an die vormalige heidnische Gewohnheit erblickt und mit dem Verschwinden des Götzendienstes und der allgemeinen Anerkennung Gottes das Aufgeben des Opferkultus principaliter für möglich erklärt (III, 32): sondern auch durch das Zugeständniß, nach Zeit- und Ortsverhältnissen die Gesetze umzugestalten und einzurichten (WiD NNhiN, vgl. oben. Sanh. 46, a) ist der Wechsel des mosaisch-göttlichen Gesetzes für die Praxis im vollsten Maaße möglich gemacht. Nur der obigen Auslegung von ""isön Nb getreu, duldet das Gesetz dem Prinzip nach keine andere Abänderung, als welche es durch Gott und seine Propheten, als die ursprünglichen Faktoren desselben, selber erfahrt. Entwickeln wir nunmehr die philosophische Ansicht des Albo. Derselbe giebt Jkkar. 3, 13. die Momente an, welche die Ewigkeit und Unveränderlichkeit einer jeden göttlichen Offenbarung bedingen. Es laßt sich nämlich, so der göttliche Ursprung überhaupt feststeht, die Ewigkeit und Unabänderlichkeit der Offenbarung erstens von Gott ableiten, welcher in sich und seinem Wesen, als wohin gehörig der Inhalt der Offenbarung nothwendig gedacht werden muß, jeden Wechsel ausschließt; ferner von dem Inhalt der Offenbarung selbst, welcher als abstrakte Wahrheit ebenfalls über jedem Wechsel erhaben ist, und drittens endlich von der Menschheit, welche in ihrer Totalität sich nicht minder zu jeder Zeit gleich bleibt. Was das Erste und Zweite andetriffl, so muß freilich die Ewigkeit und Unabänderlichkeit der Offenbarung anerkannt werden, insofern ihr Inhalt ausschließlich das göttliche Wesen an sich (Metaphysik) oder die abstrakten Lehren von Tugend und Sittlichkeit (Ethik) darstellt: aber der dritte Punkt findet schon bei Albo Anfechtung. Denn wenn die Menschheit im Ganzen auch stets alle Momente — Jugend, Alter, Vollkommenes und Unvollkommenes — zugleich umfaßt, so lassen sich doch, wovon A. anfänglich nur zum Scheine das Gegenthekl behauptet, auch von der Menschheit im Ganzen und Großen die Momente allmäliger und fortschreitender Entwickelung ebenso wenig trennen, wie von den einzelnen Individuen. A. gesteht dieselbe vielmehr sowol in körperlicher, wie in geistiger Beziehung zu und knüpft daran die Bedingungen und die Forderung einer allmaligen Erziehung des Menschengeschlechts durch Gott. Ec sucht demnach auch (K. 14) diese Ansicht durch historische Beweise zu erhärten. Er findet in dem Pentateuch selbst das Bild abweichender und widersprechender Gesetzgebung je nach den verschiedenen Perioden der Entwickelung des Menschengeschlechts und erst mit Moses oder vielmehr nach ihm eine Sistirung dieser legislatorischen Bewegung. So sei Adam verboten, was Noah erlaubt worden (animalische Speisen), und umgekehrt (^nn )12 hna). So sei Abraham noch zusätzlich die Beschneidung geboten, und Mose noch vieles Andere. So habe Moses Grade verwandtschaftlicher Ehe verboten, welche Noah gestattet gewesen (Schwesterehe). Die Errichtung von N12L72 war gestattet, während sie durch die Beschränkung öffentlicher Gotlesverehrung auf den Tempelkultus in Jerusalem verboten wurde. So wechselt also, schließt Albo, Verbot und Gebot, Gebot und Verbot je nach den Verhältnissen und Zeiten für Adam, Noah, Araham und Moses. Es ist bekannt und von selbst augenfällig, daß eben mit diesen Ramen die Perioden geschichtlicher Entwickelung des menschlichen Geschlechts begrenzt und repräsentict werden in physischer, geistiger (sittlich-religiöser) und nationaler Beziehung. — Der Verfolg des Beweises, welchen A. für die Veränderlichkeit göttlicher Gesetzgebung nach Zeit und Umstanden (K. 15) an dem Verbot animalischer 49*