Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 49 (3.12.1849)
- Date
- 1849-12-03
- Page
- Seite 700 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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700 sich förmlich auf und wurde, am dritten Orte zu schließen, völlig unterlassen. Bei der Reformpartei machte sich der Individualismus Ln anderer Weise geltend. Weil hier die historische Ueberlieferung mehr oder weniger verleugnet wurde, trat das Individuum erst recht in die Erscheinung. Die Reformvorschläge und Bestrebungen beruhten hier meistentheils in der Ansicht der Einzelnen und hatten, oft weder in dem überlieferten Herkommen, noch in der absoluten Wahrheit ihren Grund. Ost von der Willkür der Einzelnen erzeugt und geleitet blieben sie ohne reelle Basis und Gewinnung eines praktischen Bodens; die Vergangenheit wie die Gegenwart vernachlässigend, entbehrten sie auch aller historischen wie innern Berechtigung dazu. Bei dem Streit, der selbst in unseren Tagen noch herrscht über die Berechtigung der Reform überhaupt, wie ihrer Wege insbesondere, wird es von Interesse sein, die Ansichten derjenigen aus der Vorzeit zu erforschen, welche wir mit Recht zu den Begründern und Ausbauern des doktrinären Judenthums rechnen. Wir meinen Maimonides und Albo. — Der Angelpunkt, um den sich die Berechtigung oder vielmehr biblische Begründung einer Reform im Judenthum dreht, ist veut. 4,2. Es wiederholt sich der Vers ibid. 13, 1. Obgleich den Worten nach gleichlautend, ist er doch, wie wir sehen werden, an der zweiten Stelle einer ganz verschiedenen Auslegung fähig. Maimonides hält sich genau an den Wortlaut der Stelle und weist damit alle Berechtigung zur Reform im Judenthum zurück. Es ist ihm dies so wichtig und steht bei ihm so fest, daß er den Grundsatz von der Unabänderlichkeit mosaisch-göttlicher Ueberlieferungen zum neunten seiner bekannten Glaubensartikel erhebt, begründet eben durch veut. 4, 2 und 13, 1. Auch an Jesod. Ilator. 9 begegnen wir derselben Ansicht, erweitert durch die Erörterungen darüber, daß Moses der größte Prophet gewesen, und es somit keinem spätem Propheten erlaubt sein könne, Aenderungen vorzuschlagen und anzubringen, mit Ausnahme solcher, welche vom augenblicklichen Bedürfniß bedingt, vorübergehende Giltigkeit und Bedeutung hätten und somit am Prinzip nichts änderten. Aber was wichtiger ist, nicht blos im Mischna-Kommentare und Jad-Hachsaka, wo Maimonides auf dem orthodoxen Glaubensgebiete' steht, sondern auch im Buche Mor. Neb., den philosophischen Erörterungen über jüdische Doktrinen, hält Maimonides an der dargestellten Ansicht fest. Bei Besprechung der mosaischgöttlichen Strafgesetze, die, wie nichts Anderes, eine billige Berücksichtigung zeitlicher, örtlicher und psychologischer Verhältnisse erfordern (III, 41) heißt es nämlich: „Da Gott, erhoben sei er, weiß, daß die Gesetze seiner Lehre zu jeder Zeit der Abänderung bedürfen nach Ort und Zuständen, und es für nöthig erkannt werden möchte, da hinzuzufügen, dort zu entfernen, darum hat er vor solchen Vermehrungen und Verminderungen gewarnt und gesagt: „„Du sollst nichts hinzufügen k.,"" denn Solches würde zum Verderben der Lehre führen und zu dem Glauben, daß sie nicht göttlichen Ursprungs sei. Aber den Weisen der Zeit ist auch gleichzeitig gestattet worden, — ich meine den obersten Gerichtshof, — Einschränkungen zu machen zur Aufcechthaltung der Gesetze, durch neue Anordnungen, die alsdann auch ewige Giltigkeit haben; und ebenso ist ihnen gestattet, Einzelnes aus der Tora aufzuheben, Anderes frekzugeben, was verboten, nach Bedürfniß und Zufälligkeit. Jndeß sollen sie Solches nicht für ewig feststetten, wie wir dies im Mischn.-Komm, erklärt bei den zeitlichen Anordnungen. Hierdurch wird die Tora ewig erhalten und jegliche Zeit geleitet werden können nach Umständen und Anforderungen. Wäre diese Freiheit Jedem gegeben, so würde die Welt zu Grunde gehen vor Streit und Verwirrung der Ansichten. Darum hat Gott dies nur für den obersten Gerichtshof ungeordnet ... Dieser Ansicht tritt Albo (Ikkar. III, 13 ff.) entgegen. Er deduzirt nicht blos aus dem innern Wesen der Offenbahrungslehre überhaupt die Nothwendigkeit ihres Wechsels und weist in derselben den Fortgang einer historischen Entwickelung nach, sondern verwirft auch namentlich die maimonidische Deutung der Verse veul. 4, 2 und 13, 1. Er nimmt an letzterer Stelle die fraglichen Worte in engster Beziehung zu dem dort verhandelten Verbote der Idolatrie und will damit nur die vorgeschriebene Art und Weise mosaischer Gottesverehrung eng umschränkt haben. Wenn wir diese Deutung für die Stelle 13, 1 auch wirklich nicht bestreiten, so läßt sich doch eine solche für die gleichlautenden Worte an 4, 2 nicht ohne nähere Begründung hinnehmen. Und in der That unternimmt schon Abarbanel für Letztere den Nachweis, daß das betreffende Verbot willkürlicher Abänderung der Gesetze, sei es durch Vermehrung oder Verminderung, Erweiterung oder Beschränkung derselben, -auf alle, nicht wie 13, 1 speziell auf die für Gottesverehrung gegebenen sich beziehe. Und wenn auch eine Hindeutung auf Idolatrie (vgl. V. 8) nicht ganz fern bleibt, so ist doch diese nicht der Art, daß dadurch die angegebene Deutung von V. 2.