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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-12-03 · Heft 49 (3.12.1849) · p. Seite 698

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 49 (3.12.1849)
Date
1849-12-03
Page
Seite 698 (sequence 6)
Language
German
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698 Italien. Rom, 8. November. Die Israeliten des Ghetto haben eine Deputation an den Kardinal Savelli geschickt, um denselben zu bitten, die Plünderungen, deren Opfer sie seien, einzustcllen. Derselbe soll ihnen jedoch Folgendes geantwortet haben: „Ihr seid Alle Schuld daran gewesen, daß die Republik so lange gedauert hat, indem Ihr die Räuber, welche sie regierten, und die Diebstähle, durch welche sie sich erhielt, unterstütztet." — Mehrere jüdische Handelssamilien sollen die Stadt verlassen haben. (Ein anderer Rath, als Rom zu verlassen, laßt sich auch nicht geben, und wird jetzt um so ausführbarer sein, je humaner Italien außer dem Kirchenstaat und Neapel jetzt gegen die Juden geworden. Wenn der Kardinal eine solche Antwort, wie die obige, gegeben, so ist darauf Zwiefaches zu bemerken: Erstens, cs ist Nichts leichter als eine solche Beschuldigung auszusprechen, wenn man nicht angehalten werden kann, sie zu beweisen; überhaupt ist es jetzt an der Tagesordnung, solche Borwände hinzuschleubern, wenn man die Juden — drücken oder aussaugen will; zweitens: möge man doch in Rom bedenken, daß Nichts natürlicher gewesen wäre, als daß die Juden in Rom die Revolution unterstützten, wenn man den furchtbaren Druck bedenkt, unter welchem jene vor der Revolution schmachteten, und unter den man sie nach der Revolution wieder gebracht hat!) Paris, 8. November. Zur Berichtigung einer Darstellung im „Journal des Debats" über die Haussuchungen im Ghetto und namentlich zur Vertheidigung der Rolle, welche die französische Garnison bei dieser Gelegenheit gespielt, enthält der „Moniteur" Folgendes: 1) Es ist nicht wahr, daß die Nachsuchung ausschließlich gegen die Juden gerichtet war, da schon vorher 500 bis 000 Nachsuchungen bei Christen gehalten worden waren und im Ghetto nur 20 Haussuchungen vorgenommen wurden. 2) Es ist nicht wahr, daß die französischen Behörden, wie der Artikel im „Journal des Debats" andeulet, in dieser Sache eine traurige Rolle gespielt haben. Im Gegcntheil, General Rostolan und Herr v. Corcelles autoristrten die Nachsuchung erst, als sie von den Kardinälen die Zusicherung erhalten hatten, daß keine Ausnahmemaßregeln irgend einer Art beabsichtigt seien. 3) Die französischen Soldaten nahmen an keiner der Haussuchungen Theil, der Vorsicht halber hatte man sie am Eingang des Ghetto ausgestellt, und so war ihre Thätigkeit nur eine beaufsichtigende und zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienende. 4) Es ist nicht wahr, daß man persönliche Gewalt anwandte, da die Nachsuchungcn unter der Aussicht des Kommandanten Le Rouxeau, des Polizeipräfekten, statlfanden. Hiernach reduziren sich die Fakta. Rußland. Minsk, 26. Oktober. (Privatmitth.) Der hiesige Zivilgouverneur hat hier die vorige Woche Folgendes Zirkularschreiben öffentlich bekannt gemacht: Am 12. März 1845 unter No. 2459 war es von mir verordnet, den hebräischen Gemeinden zu wissen zu thun, daß es vom 1. Januar 1850 an den Hebräern durchaus verboten sein soll, ihre Kleidungen, welche sie von den örtlichen (christlichen) Einwohnern unterscheiden, zu gebrauchen. Da es aber jetzt dem Minister des Innern bewußt ist, daß die Umänderung der hebräischen Kleidung beinahe überall vorgegangen ist, ohne dazu von Seiten der Regierung verbietende Maßregeln anzuwenden, und daß gegenwärtig nur eine kleine Zahl der sehr alten Juden ihre vorige hebräische Kleidung erhalten, so entschied er, daß auch vom Anfänge des Jahres 1850 die örtlichen Regierungen nicht verhindern sollen, daß die Hebräer, welche ihre vorige Kleidung erhalten, dafür den festgesetzten Zoll in der Karobka zahlen. Nachdem ich darüber die Instruktion des Generalgouverneurs erhalten, verordne ich: auch vom Anfänge des Jahres 1850 ist den Hebräern, welche ihre vorige Kleidung erhalten, Solches nach Abzahlung des bestimmten Zolls in der Karobka zu gestatten. Man soll aber darauf streng achten, daß die Hebräer, welche ihre vorige Kleidung erhalten, am Anfänge des Jahres den bis jetzt bestimmten Zoll ohne Rückstand bezahlen, nämlich: Kaufleute 1. Gilde zu 50, 2. Gilde zu 30, 3 Gilde zu 20, die als Bürger handeln, wie auch die, welche ihre Einkünfte von unbeweglichem Vermögen haben, zu 10, zünftige Handwerker und die sonst allerlei Arbeit verstehen, zu 5, und die weniger vermögenden Bürger zu 3 Rubel S. jährlich, und müssen Solche auf das Recht hebräische Kleidung

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