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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-11-26 · Heft 48 (26.11.1849) · p. Seite 687

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 48 (26.11.1849)
Date
1849-11-26
Page
Seite 687 (sequence 7)
Language
German
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687 Berlin, 20. November. In der 56sten Sitzung am 19. November der zweiten Kammer wurde die spezielle Diskussion der die Schule betreffenden Paragraphen begonnen. Wir heben nur die Paragraphen hervor, die uns näher interessiren. Art. 20 lautet: Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannten Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. — Die erste Kammer hat statt dessen beschlossen: Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die Kommission schlägt statt dessen vor: Art.20. Alle öffentlichen, Privatunterrichts und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Der Unterrichtsminister: Soweit dieser Artikel die Volksschule betrifft, ist seine Nothwendigkeit bereits ausgeführt worden. Wenn der Staat die Pflicht hat, für den Unterricht zu sorgen, so muß er auch die Mittel haben, ihn zu leiten. Dasselbe gilt für die höheren Unterrichtsanstalten. Die Hauptfrage ist es, wie weit der Kirche dabei ein Recht zuzugestehen sei, die nähere Ausführung derselben behalte ich mir bis zum Art. 21 vor, wo die Grenzen zu ziehen sein werden. Den Vorschlag aber, die Bezeichnung eigene Behörden fortzulassen, halte ich für zweckmäßig, weil nicht abzusehen ist, warum der Staat immer eigene Behörden dafür haben müßte, und wenn die Fassung unverändert bleibt, könnte man daraus folgern, er dürfe sich der Geistlichen nicht dazu bedienen. Der Art. wird folgendermaßen angenommen: Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Sodann wird die spezielle Diskussion über Art. 21 eröffnet. Dieser lautet: Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu. Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften. — Die erste Kammer hat statt dessen beschlossen: Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten, die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. — Die Kommission schlägt vor: Art. 21. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten, die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaftcn. Dazu sind 7 Amendements eingereicht. Der Unterrichtsminister: Die Anstellung der Lehrer ist ein Ausfluß des Rechts der Oberaufsicht von Seiten des Staats, welcher auf Grund der Wahl der Gemeinden die Anstellung bewirkt. Die Regierung beabsichtigt nämlich, der Gemeinde freizustellen, unter den befähigten Lehrern drei zu bezeichnen, unter denen die Regierung einen auswählt. Die öffentliche Meinung hat sich durch die Presse vielfach dagegen erklärt, und die Regierung hält die Frage für eine offene, denn die vorgebrachten Bedenken sind allerdings großentheils begründet, und wenn umgekehrt die Regierung die Kandidaten vorschlüge, die Gemeinde Einen davon auswählte, wäre cs vielleicht besser. Der von der ersten Kammer vorgeschlagene Ausdruck „leiten" erscheint angemessener als der frühere „besorgen und überwachen," denn er enthält alles Wünschenswerthe. Es ist die Absicht der Regierung, im Unterrichtsgesetze zu bestimmen, daß in konfessioneller Hinsicht, die besondere Prüfung von den Religionsgesellschasten ausgehen solle. Bei der Debatte darüber, in wie weit der Kirche eine Einwirkung zuzugestehcn sei, sind die Bestimmungen des Landrechts ganz unbeachtet geblieben. Es ist mir wol bekannt, daß in einigen Provinzen Ausnahmen davon stattsinden, allein es bleibt doch immer leitender Grundsatz, daß die Schule Staatsanstalt sei, und es kann auch nicht anders sein, denn das ist für die Regierung von dem größten Interesse. Die Theilung der Leitung würde eine Gleichberechti-

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