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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-11-26 · Heft 48 (26.11.1849) · p. Seite 685

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 48 (26.11.1849)
Date
1849-11-26
Page
Seite 685 (sequence 5)
Language
German
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685 in Bezug auf die äußeren Angelegenheiten der Kirche Rechte einräumen wollte, so könnte er doch dabei nicht weiter gehen, als sein eigenes Rechtsgebiet reicht, es scheint daher besser, die Verwaltung ganz der Kirche zu überlassen, und die ihr gegebene Selbstständigkeit nicht zu limitiren. Die Regierung wird dennoch in der Lage sein, ihre Rechte gegen etwaige Uebergriffe der Kirche zu sichern, und ebenso auch die Gemeinde. Die zweite Aenderung der ersten Kammer laßt der Kirche den Besitz und Genuß ihrer Anstalten, Stiftungen und Fonds nur so weit sie darauf ein Recht hat oder erwirbt. Auch dagegen muß sich die Regierung erklären. Bei Ausführung einer so großen Maßregel muß der Staat auch von einer großen Ansicht ausgehen, daher ist der Besitzstand durchweg als maßgebend bezeichnet, und aus den Etats sehr leicht zu ersehen. Will man dagegen jedes einzelne Recht erst in Frage stellen, und seine Begründung untersuchen, dann wird nicht nur eine Unzahl von Prozessen entstehen, sondern auch, was noch schlimmer ist, Gelegenheit zu Zerwürfnissen zwischen Staat und Kirche gegeben werden. (Bravo.) Darum ist zu wünschen, daß die großartige Ansicht der Regierung nicht restringirt werde. Wenn mit den Worten „ein Recht hat" nur der Besitzstand gewahrt, mit dem Worte „erwirbt" nur auf die Giltigkeit künftiger Rechtstitel hingedeutet werden soll, dann sind beide Zusätze überflüssig, denn eine Präklusion hat nicht in der Absicht der Regierung gelegen, und was zur Zeit in Ute befangen ist, bleibt i» lite. Nur zwei Punkte will ich aus den verschiedenen Abänderungsvorschlägen noch hervorheben. Der eine Vorschlag will die Bezeichnung „evangelische und römisch-katholische Kirche" fortgelassen wissen. Allein es ist schon erwähnt, von wie großer Bedeutung der Umfang dieser beiden großen Konfessionen ist, und dieser wird daher auch hier anzuerkennen sein. Bei der Abstimmung wird der Art. 12 der Verfassung unverändert angenommen, und nur das Fubelsche Amendement hinzugefügt: Transitorischer Artikel zu Art. 12. Das landesherrliche Kirchenregiment hat die Ueberleitung der evangelischen Kirche zu einer selbstständigen Verfassung herbeizuführen, damit sie die ihr im Art. 12 überwiesenen Rechte übernehmen und ausüben könne. Art. 13 interessirt uns nicht. 54ste und 55ste Sitzung vom 15. und 16. November. Die Art. 14 und 15 über das Kirchenpatronat rc. interessiren uns nicht. Ueber Art. 16, die Zivilehe betreffend, werden lange Verhandlungen gepflogen, die zu der Annahme des Erelt'schen Amendements führen: „Die Einführung der Zivilehe erfolgt nach Maßgabe eines besondern Gesetzes, was auch die Führung der Zivilstandsregister regelt." Jetzt beginnt die allgemeine Diskussion über Art. 17—23, die Schule betreffend. Als das Bedeutendste heben wir Folgendes heraus: Reichensperger: Man habe Unterricht und Volksunterricht nicht genügend getrennt, und die Konsequenzen der Trennung von Staat und Kirche nicht hinreichend gezogen. Der Staat habe für den unerläßlichen Unterricht zu sorgen, allein der religiöse Unterricht sei in diesen Kreis nicht zu ziehen. Wenn der christliche Staat im vorigen Jahre aus solchem System schlechte Früchte gezogen, so werde es der indifferente Staat noch mehr. Einzelne Religionsstunden genügten nicht, der ganze Unterricht müsse vom religiösen Element durchdrungen werden, das könne aber nur dann der Fall sein, wenn den Rcligionsgesellschaften selbst die Ueberwachung überlassen werde. Das Gespenst der hierarchischen Uebermacht dürfe nicht schrecken, das Schild des Rechtes schütze hinreichend dagegen. Ein Vermittelungspunkt biete sich in der Gemeinde dar, welche der Staat im Kleinen sei. Die freie Konkurrenz sei dabei fest zu halten. Der Redner sucht die Ersprießlichkeit dieses Systems durch statistische Notizen über den Unterricht in Belgien nachzuweisen. Der Unterrichtsminister: Das Urtheil, welches der letzte Redner über das preußische Unterrichtswesen gefällt hat, muß ich zurückweisen, und ich glaube, es bedarf keiner Beweise dafür, wie hoch dasselbe im Jnlande und Auslande geschätzt wird. Ich glaube auch nur, daß der Redner mir einige Nachtheile unscrs Unterrichtswesens hat entgegenhalten wollen, nicht, daß er sagen gewollt, das preußische Unterrichtswesen, namentlich das höhere, habe so schlechte Früchte getragen. Wo Europa gesprochen hat, da kann der Unterrichtsminister wol einige kleine Einwürfe sich gefallen lassen! Daß der Elementarunterricht im vorigen Jahre zum Theil schlechte Früchte getragen, habe ich bereits anerkannt, doch sind die

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