Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 48 (26.11.1849)
- Date
- 1849-11-26
- Page
- Seite 684 (sequence 4)
- Language
- German
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684 wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Dazu sind 8 Amendements gestellt. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten erklärt sich durchweg für die Fassungen der ersten Kammer. v. Bvdelschwingh (Hagen): Art. 11 enthalte drei Hauptgrundsätze: Freiheit der religiösen Bekenntnisse, Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von denselben und daß die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten nicht durch das religiöse Bckenntniß bedingt werde. Der Redner bekennt sich zu allen drei Grundsätzen, zu dem zweiten deshalb, weil der nichtchristliche Theil der Bevölkerung schon im Besitz des durch die Verfassung ihm zugestandencn Rechtes sich befinde. (Der vormärzliche Minister Bodclschwingh!) Geppert für den Kommissionsantrag: Die Worte von der „Theilnahme an einer Religionsgesellschaft" enthielten kein Privilegium des Jndifferentismus, die Nothwendigkeit eines religiösen Bekenntnisses aber könne ohne Verletzung der Gewissensfreiheit nicht ausgesprochen, und auch nur bei Veränderung des ersten Theils dieses Artikels angeführt werden. Beseler: Die Zusätze seien nicht nur unnöthig, sondern bedenklich. Nothwendigkeit der Theilnahme an einer ReligionsgeseUschaft verletze die Gewissensfreiheit und führe zu inquisitorischen Maßregeln der Regierung. Auf dem religiösen Gebiete dürfe man das Vcreinsrccht am Wenigsten beschränken, wie durch Annahme des Art. 12 der ersten Kammer geschehen würde. Der Art. 13 der ersten Kammer enthalte nur eine statistische Notiz und eine Phrase; der Ausdruck „religiös-bürgerliche Einrichtungen" sei unbestimmt. Bei der sehr weitläufigen Abstimmung erhält folgende Fassung die Majorität: Art. 11. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu N.ligionsgescllschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch ge» schehen. — Neuer Artikel: Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche milder Religionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der im Art. 11 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. 53ste Sitzung vom 14. November. Die spezielle Diskussion über Art. 12 wird eröffnet. Dieser Artikel lautet: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthättgkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." — Die erste Kammer hat statt dessen den entsprechenden Art. 14 dahin gefaßt: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschast, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, die äußeren unter gesetzlich geordneter Mitwirkung des Staates und der bürgerlichen Gemeinden, und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, so weit sie darauf ein Recht hat oder erwirbt. — Die Kommission hat dieVerfassung unverändert gelassen. Hierzu sind 16 Amendements gestellt. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten: Die Regierung erklärt sich für die unveränderte Beibehaltung der Verfassung und gegen die vorgeschlagenen Abänderungen. (Bravo.) Die wesentlichsten derselben sind die von der ersten Kammer ausgehenden, welche von der größten materiellen Bedeutung und wol geeignet sind, Beunruhigung zu erregen. Wenn die Kirche ihre Angelegenheiten selbstständig verwalten soll, so darf auch Nichts ihrer Verwaltung entzogen werden, und deshalb hat die Trennung in innere und äußere Angelegenheiten große Bedenken, ganz abgesehen davon, daß die Selbstständigkeit keine Trennung zuläßt. Die Schwierigkeit liegt besonders darin, daß meist gemischte Verhältnisse vorliegen, und darin würde ein Hauptzankapfel gefunden werden. Es scheint auch nicht möglich, irgend eine Ausnahme zu machen, wie dies in den Erwägungen der Kommission am Besten auseinandergesetzt ist. — Der Redner verliest die betreffende Stelle des Kommissi'onsberichts, und fährt dann fort: Wenn man den von der ersten Kammer vorgeschlagenen Unterschied machen, und dem Staat