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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-11-26 · Heft 48 (26.11.1849) · p. Seite 683

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 48 (26.11.1849)
Date
1849-11-26
Page
Seite 683 (sequence 3)
Language
German
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683 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 18. November. So schwer und schmerzlich es uns wird, dem Gange der Verhandlungen der preußischen Kammern zu folgen, da sie in zu ausschließlich theologischem Geiste geführt werden, um erquicklich zu sein, da die daraus hervorgegangenen Fassungen die elastischesten sind, um der weiter greifenden kirchlichen Reaktion prächtig zu dienen, und da hinter allem dem doch noch ein Weiteres steht, was in der Zukunft hervortreten könnte, um die vormärzlichen Richtungen zurThat zu bringen: so ist es doch unsre unabweisbare Pflicht, um den Moment, wie er einmal da ist in der Kette der geschichtlichen Entwickelung, zu bezeichnen. Auf eine Dauer haben diese Resultate weder Anspruch, noch Aussicht, da sie Keines der streitenden Prinzipien vertreten, sondern ohne Konsequenz hin und her schwanken. 52ste Sitzung vom 11. November. Fortsetzung der allgemeinen Diskussion über Art. 11—16. Ameler gegen die Verfassung: Wenn der Staat außerchristlichen Elementen Einfluß einräume, so unterbinde er die Pulsadern seines Lebens. Am Allerwenigsten könne der konstitutionelle Staat des Christenthums entbehren, weil hier das Volk selbst an der Gesetzgebung Theil nehme. Die Beispiele Frankreichs und Englands zeigten dies. Osterrath: Eine Trennung der Kirche vom Staate werde in keiner Seite gewünscht, sie sei auch unchristlich und unkatholisch; n^r Unabhängigkeit verlange man, das heißt eine eigene Rcchtssphäre auch für die Kirche. Die bisherige Verbindung habe weder dem Staate noch der Kirche genützt, das frühere Verfahren in religiöser Beziehung habe dem Staate politische Gegner erweckt, und die Kirche bedürfe seiner Obhut nicht. Graf Arnim: Je weiter wir in der allgemeinen Diskussion vorgeschritten sind, desto angemessener scheint cs mir, auf konkrete Fragen uns zu beschranken. Die erste Frage ist: soll das allgemein anerkannte Prinzip, daß Preußen unter die christlichen Staaten gehöre, in der Verfassung ihren Platz finden? Sollen wir nun durch unsere Gefühle uns abhalten lassen, das aufzunehmen, was die Verfassung allein als die eines christlichen Staates erkennen lassen wird? Sicher bleibt es wahr, daß die Gesetzgebung des preußischen Staates von den Lehren des Christenthums ausgehen muß, gewiß ist es, daß, wer hier und an anderer Stelle am Staate mitbaut, die Idee des Reichs Gottes auf Erden, wie sie die christliche Offenbarung lehrt, vor Augen haben muß. Vor Allem ist daher der christliche Charakter des Staates festzustellen. Demnächst wird die spezielle Diskussion über Art. 11 sammt den Zusätzen der ersten Kammer eröffnet. Art. 11 der Verfassung lautet: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Rcligionsgesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." Die erste Kammer hat dies dahin geändert: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften, nach Maßgabe des Art. 28, und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird anerkannt. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." — Ferner hat die erste Kammer folgende Zusätze gemacht. Als Art. 12. Jede Gesellschaft, welche als Religionsgesellschaft auf den Schutz des Staates Anspruch macht, ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen Gott, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen alle Mitbürger einzuflößen. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrcchte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Als Art. 13. Die christliche Religion in ihren Hauptbekenntnissen wird als die Religion der großen Mehrheit der Bewohner des Staats den religiös-bürgerlichen Einrichtungen desselben, unbeschadet der Religionsfreiheit der anders Glaubenden zum Grunde gelegt. — Die Kommission schlägt statt alles dessen vor: Art 11. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art 28 und 29) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung

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