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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-11-19 · Heft 47 (19.11.1849) · p. Seite 667

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 47 (19.11.1849)
Date
1849-11-19
Page
Seite 667 (sequence 3)
Language
German
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667 in denselben Wünsche kund gaben, welche bis dahin keine Besriedigung gefunden hatten. Die Nationalversammlung sah sich daher genöthigt, auf die Forderungen näher einzugehen, welche schon in dem von der Regierung vorgelegten Entwurf der Verfassung ihren Ausdruck gefunden hatten. Die Berathungen der Nationalversammlung führten zu keinem Resultate, da die Vorschläge der Kommission nicht zum Vortrage im Plenum gediehen, als aber die Negierung die Verfassung publizirte, glaubte sie in allen Punkten, so weit sie es mit ihrer Ehre, ihrem Gewissen und dem Staatswohl für verträglich erachten konnte, die Beschlüsse jener Kommission beibehalten zu müssen. Sie vertraute darauf, daß bei der vorbehaltenen Revision der Wechsel der Zeiten und die inzwischen gemachten Erfahrungen manche Verbesserung herbeiführen würden. Mit welcher Treue aber die Regierung an den Beschlüssen der Verfassungskommission der Nationalversammlung festhielt, geht schon daraus hervor, daß dieselben wörtlich in die Verfassung ausgenommen worden sind. Nichtsdestoweniger erregte deren Publikation große Besorgniß auf zwei ganz verschiedenen Seiten. Die eine glaubte, man sei zu weit gegangen, die andere meinte, es sei zu wenig gewährt worden. Unter diesen Umständen hielt es die Regierung für ihre Pflicht, ihre Ansichten kund zu geben, um die erhobenen Bedenken zu beseitigen; daher veröffentlichte sie bald nach dem Erscheinen der Verfassung, am 15. Dezember, die Erläuterungen zu den in Rede stehenden Artikeln. Nachdem dies geschehen, war es Aufgabe der Regierung, soweit es damals möglich war, mit der Ausführung der Verfassung voranzugehen. — Hierauf geht er auf die evangelische, ausführlich auf die katholische Kirche über, und läßt sich insbesondere über das bekannte Schreiben der Bischöfe aus. Wehm er: Die Freiheit der Kirche bedürfe, wie jede andere Freiheit, der Beschränkung. Es müsse daher für die innere Organisation gesorgt werden, ebenso seien für die Vermögensverhältnisse der Religionsgesellschaften in der Verfassung Anordnungen zu treffen, und endlich erfordere die christliche Toleranz, daß die Bekenner der verschiedenen Religionsgesellschaften einander gleichgestellt würden. Diese Toleranz dürfe aber nicht in Jndifferentismus ausarten, den Atheisten, die nicht alle bürgerlichen Pflichten erfüllen könnten, dürften auch nicht alle bürgerlichen Rechte eingeräumt werden. — Man könne annehmen, daß man vor einer fast unlösbaren Frage stehe, und vor Allem solle man sich hüten, die bisher im Staate bevorzugte Majorität zu verletzen. Reichensperger: Die Verfassung habe eine bereits vorhandene Nothwendigkeit anerkannt, indem der Staat darauf verzichte, die Religion als Mittel zum Zweck zu betrachten. Nicht blos die Freiheit der Religion, sondern auch die Freiheit von der Religion sei als Grundrecht zugesichert, das sei ein neuer, aber berechtigter Standpunkt, obwol die höchste Entwickelung des Menschen nur bei einer gegenseitigen Durchdringung von Staat und Kirche zu erwarten sei, ein Ziel, zu welchem jetzt leider der Weg verschlossen scheine. Die Trennung von Staat und Kirche werde keineswegs die Folgen haben, die man bisher gefürchtet, es werde dadurch nicht alle Verbindung zwischen Beiden abgebrochen; Beide müßten immer einander hilfreich zur Seite stehen. Die Kirche zeige in neuester Zeit besondere Kraft, eine große Geisterschlacht bereite sich vor, und dadurch werde die Durchdringung von Staat und Kirche herbeigeführt werden. v. Kleist-Retzow: Der Staat sei eine, einen Gedanken Gottes darstellende Persönlichkeit. Man müsse sich jetzt darüber aussprechen, ob die Nation als Solche den lebendigen Gott anerkennen oder jedes Verhältniß mit ihm lösen wolle. Eine Erklärung, daß der Staat als Solcher das Christenthum nicht anerkenne, wäre entweder ein Gewiffensbruch, oder ein Zeugniß, daß auch in den Einzelnen der Geist des Christenthums nicht mehr lebendig sei. Zwei Ordnungen habe Gott aus unendlicher Güte den Menschen gegeben: den Staat und die Kirche. Nur indem es den Staat durchdringe, könne das Christenthum seine ganze Herrlichkeit entfalten. Der Inhalt des Staats solle das höchste Recht, das christliche Recht sein, dadurch also werde die Idee des Rechtsstaats noch nicht aufgehoben; das Nebeneinanderbestehen der verschiedenen Konfessionen könne dadurch nicht beeinträchtigt werden; die christliche Liebe könne nicht so weit gehen, den Glauben preiszugeben; die gegenseitigen Eingriffe von Staat und Kirche feien zu beklagen, könnten aber kein Grund sein, das Christcnthum vom Staate zu trennen. Die Artikel der Verfassung aber erklärten es für gleichgiltig, ob die Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen, die den Staat repräsentirenden Beamten, die Lehrer christliche Grundsätze haben sollten oder nicht. Das führe da-

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