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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-11-05 · Heft 45 (5.11.1849) · p. Seite 636

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 45 (5.11.1849)
Date
1849-11-05
Page
Seite 636 (sequence 4)
Language
German
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636 ses Motiv zu dm Akten zu nehmen und sehr wohl zu behalten, da mit noch größerm Recht gefragt werden müßte: werden durch die zwangsweise Aufrechthaltung von Formen, die längst veraltet sind, beim Eide wore juäaioo die Gewissen nicht bedrängt?) —. (C. Z.) Wie wir vernehmen, hat die Verfaffungsrevisionskommission der zweiten Knmmer alle von der ersten Kammer bei den Artikeln über Kirche und Schule beschlossenen, irgend wichtigen Zusätze zu streichen beantragt. Darunter ist auch der Zusatz von den religiös-bürgerlichen Einrichtungen". —. Vor einigen Tagen fand in dem jüdischen Gemeindehause in der Heidereutergasse der feierliche Uebertritt eines 19jährigen Christenmädchens zum Judenthume statt. Die junge Dame ist von gutem Hause aus Potsdam und steht im Begriffe, sich mit einem jungen Kaufmann jüdischer Religion zu verheirathen. Berlin» 27. Oktober. Ueber die Eidesformel wurde nach dem Antrag Vincke's in der heutigen Sitzung der ersten Kammer verhandelt. Dieser, dahin gehend, an einer geeigneten Stelle der Verfassungsurkunde eine Bestimmung über die Eidesformel aufzunehmen, ist von der Kommission wegen Mangel der zur Beurthcilung unentbehrlichen faktischen Vorlagen, so wie wegen des Zweifels, der über die Zulässigkeit einer solchen Festsetzung in Rücksicht auf ß. 11 der Verfassung entstanden, beanstandet worden. Sie empfiehlt diesen Gegenstand der Spezialgesetzgebung. v. Vincke beruft sich zur Aufrechthaltung seines Antrags auf die Beziehung des Eides zum Staate und daher die Nothwendigkeit seines religiösen Charakters. Ebenso habe bereits der deutsche Verfassungsentwurf die gleiche Formel ausgenommen. Der Justizminister. Eine Feststellung solcher allgemeiner Bestimmungen ist nöthig aber nicht durch die Verfassung selbst, obgleich die deutsche Verfassung Solche enthält. Denn durch den absolut hingestellten Satz wird das allgemeine Bedürfniß nicht befriedigt und er beengt jede künftige Spezialgesetzgebung. Die einzelnen Religionsgesellschaften, welchen bis jetzt die einfache Affirmation die Stelle des Eides vertrat, werden damit in Konflikt gerathen, ebenso die rheinische Kriminalprozeßordnung, welche einen Eid aus nicht religiöser Grundlage besitzt. Auf dem Wege spezieller Gesetzgebung wird man dies Alles berücksichtigen können, nicht aber durch eine nackte Bestimmung in der Verfassung. Ich empfehle daher die Vorschläge der Kommission. Kisker macht aufmerksam darauf, daß nach Beendung der Verfassungsrevision ein Eid auf sie abgelegt werden müsse, dessen Feststellung daher paffend vorher geschähe. Nachdem hiermit die Debatte geendet, wird fast einstimmig der v. Vincke'scheAntrag verworfen. Bruchsal (Baden), im Oktober. (Privatmitth.) Ein eigenthümliches und wichtiges Feld derPastoraltheologie ist die religiöse Pflege und Behandlung der Sträflinge. Die Gesetzgebung hat diesen Zweig ihrer Thätigkeit die größtmöglichste Aufmerksamkeit gewidmet und mit Recht die religiöse Einwirkung als wesentliche Aufgabe und Mittel zur Besserung betrachtet. — Insofern sie dieses, wie im Großherzogthum Baden, vorzüglich auch auf die israelitischen Gefangenen ausgedehnt, ist Ihr Blatt berufen und verpflichtet, das Hierhergehörige den Lesern mitzutheilen. Bekanntlich giebt es für Strafanstalten ein dreifaches System, das alte — mit gemeinsamer Arbeit und gemeinsamen Schlafsalen — das Aubernische oder s. g. Schweigsystem, mit isolirten Schlaszellen und gemeinschaftlichen Arbeitssälen, wobei jedoch die Sträflinge hintereinander sitzen und ein ununterbrochenes Schweigen zu beobachten haben, und endlich das pensylvanische oder Zellensystem, bei dem die Sträflinge immer isolirt in ihren Zellen bleiben, sowol zur Arbeit, als beim Essen und Schlafen. Diese drei Systeme sind in den drei hier befindlichen Anstalten vertreten, das alte Männerzucht- und Arbeitshaus, nach dem ersten, die Zenrralanstalt für weibliche Gefangene nach dem zweiten und die Zentralanstalt für männliche Sträflinge nach dem dritten. Die letzte Anstalt besteht erst seit Oktober 1848, die beiden früheren schon lange; in den drei Anstalten befinden sich israelitische Sträflinge; im Augenblicke sind in der ersten ein Jude, in der Weiberanstalt drei Israelitinnen, und im neuen Männerzuchthaus (Pensylvanien) bei 400 Gefangenen sechs Israeliten und ich bin schon seit neun Jahren in diesen Anstalten als israelitischer Geistlicher beschäftigt. Um ihren Lesern ein getreues Bild von diesen Anstalten und ihren Wirkungen zu geben, will ich dieselben etwas näher beschreiben.

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