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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-29 · Heft 44 (29.10.1849) · p. Seite 628

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 44 (29.10.1849)
Date
1849-10-29
Page
Seite 628 (sequence 12)
Language
German
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628 Z. 3. In der Regel erwählt jede Gemeinde des Landes durch Stimmenmehrheit Einen Abgeordneten aus ihrer Mitte. Wo jedoch auch Dissidenten vorhanden sind, kann jede der beiden Parteien für sich eine solche Wahl vornehmen. Ebenso ist es derjenigen Gemeinde, in welcher der Wahl eines besondern Abgeordneten erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, gestattet, sich durch den Abgeordneten einer andern Gemeinde vertreten zu lassen. 8. 4. Es bleibt jeder Gemeinde überlassen, den Wahlmodus für sich zu bestimmen. Die Wahlhandlung ist vom Patron der Gemeinde oder in dessen Ermangelung vom Vorstande unter Zuziehung eines immatrikulirten Notars zu leiten und über deren Ergebniß dem Gewählten eine Bescheinigung auszustellen, welche dieser vor seinem Eintritte in die Synode zu seiner Legitimation der landesherrlichen Kommission zu überreichen hat. 8. 5. Jedem Abgeordneten, gleichviel welche Gemeinde er vertrete, kommt auf der Synode nur Eine Stimme zu. 8- 6. Diejenigen Kosten, welche den Abgeordneten aus dem Aufentbatte in Schwerin für ihre eigene Person erwachsen, sind nach einem, von ihnen selbst zu bestimmenden Repartitionsfuße von den betreffenden Gemeinden, die mit der Abhaltung der Synode verbundenen allgemeinen Kosten hingegen von sammtlichen Gemeinden nach Art der Beitrage zur allgemeinen Kirchenkasse zu tragen. 4. Beilagen. 1. §. 7. (Schulordnung.) Der wöchentliche Stundenplan wird nach folgendem Schema eingerichtet: 111. Klasse. Hebräisch Lesen .......... 2 St. Biblische Erzählung.1 - Religion ... . 2 St. Biblisch-jüdische Geschichte nebst bibl. Geographie 2 - Hebräisch Lesen und Uebersetzen ..... 1 - Gesang (gemeinschaftlich mit der 1. Klasse) . . 1 - Bibelkunde und Grammatik.2 - rar I. Klasse. Religion .. Biblische und jüdische Geschichte .... . 1 - Hebräisch Uebersetzen .. . 1 - Bibelkenntniß und Grammatik. . 2 - Gesang (mit der II. Klasse gemeinschaftlich). . 1 - 7 St. 2* 8. 6. (Kirchenstatut.) Der Vorstand einer jeden Gemeinde soll jedem stimmberechtigten Gemeindemitgliede 8 Tage vor dem Wahltage Zeit und Ort der Wahl mittelst einer Missive, welche jeder zur Wahl Geladene zu unterschreiben hat, anzeigen. In der Wahlversammlung präsidirt der erste Vorsteher und nimmt, unter Zuziehung eines inländischen immatrikulirten Notars, über die Wahlhandlung ein möglichst vollständiges Protokoll auf. Die Abstimmung geschieht in der Art, daß die Stimmberechtigten einer nach dem andern zuerst über die zu erwählenden Rathsmitglieder, sodann über die Ersatzmänner mündlich oder schriftlich ihre Stimmen abgeben. Die nicht erschienenen Stimmberechtigten werden als auf die Wahlbefugniß verzichtend angenommen. 8. 7. (Kirchenstatut.) Die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wähler entscheidet darüber, wer als von der Gemeinde gewählt zu betrachten sei. Im Fall bei dieser ersten Abstimmung die absolute Majorität nicht vorhanden ist, bringt der Vorsitzende die nur mit relativer Majorität Gewählten einzeln zur zweiten Wahl und Abstimmung. Wenn auch diese zweite Abstimmung zu keiner absoluten Majorität führt, so sind diejenigen, welche bei dieser zweiten Abstimmung die meisten Stimmen haben, als gewählt zu betrachten, und nur in nicht durch Abstimmung auszugleichenden Fällen entscheidet das Loos. Von dem Wahlprotokolle und seinen Anlagen ist der landesherrlichen Kommission eine sidemirte Abschrift mitzutheilen. 4. Wir Friedrich Franz rc. verordnen hierdurch in Betreff der Kopulationsgebühren bei jüdischen Trauungen, mit Wiederaufhebung der landesherrlichen Verordnungen vom 26. September 1809 und vom 29. September

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