Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-29 · Heft 44 (29.10.1849) · p. Seite 622

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 44 (29.10.1849)
Date
1849-10-29
Page
Seite 622 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225651--10556-3240615
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

622 1) das Wort: „Ich schwöre!" hin, um zur Erfüllung aller damit übernommenen Pflichten verbunden zu sein; da ein solcher Ausdruck immer im Zusammenhänge mit dem allwissenden und allgerechten Gott, den man hierdurch zum Zeugen der Wahrheit anruft, begriffen wird (vgl. 1 B. Mosis 22, 24.); darf 2) der Name Gottes, in welcher Form oder Sprache er auch ausgesprochen würde, nie zur Lüge — ja nicht einmal vergeblich gebraucht werden; und würde — abgesehen von der Person, für oder gegen die man schwört; abgesehen auch von dem Objekt, das man beschwört — jeder desfallsiger Mißbrauch ein unverzeihliches religiöses Verbrechen sein (vgl. 2 M. 20, 7. und v. 5, 11.); muß 3) selbst ein durch List und Betrug einem Andern abgenommcner Verpflichtungs- oder sonstiger Eid pünktlich erfüllt werden, weil man eben Gott, „dem Herrn der Wahrheit", schwört und um seinetwillen Treue dem Ausspruch schuldig ist (vgl. Josua 9, 15. u. 18.). Aus diesen geschichtlichen und gesetzlichen Stellen der heiligen Schrift — die sich, wenn es der Raum gestattete, verzehnfachen ließen — ersieht man, wie im alten Judenthum Versprechungen und Eide von Seiten der Volkshäupter, mögen dieselben durch irgend eine Veranlassung geleistet worden sein, weit heiliger gehalten wurden, als man dies in den modernen (sogenannten christlich-germanischen) Staaten zu thun gewohnt ist! Aber — werden so manche Zöpfe aus der alten Zeit einwenden — wie verhalt es sich damit im heutigen, resp. rabbinischen Judenthum? Wolan! wir werden diesen Rede stehen. B. Vom talmudisch-rabbinischen Standpunkte. Nach demselben kann 1) der Eid in jeglicherSprache, die der Schwörende versteht, geleistet werden (s. Talmud Traktat „Schebuot", d. i. „von den Eiden", k. 38 b, und „Choschen-Hamischpat", d. i. jüdisches, kanonisches Recht", §. 87. No. 20), darf 2) der Name Gottes nicht blos in jeglicher Sprachform, sondern auch unter sonst paffenden Ausdrücken, wie z. B. „Allgütiger", „Allmächtiger" rc. beim Eide ausgesprochen werden; ohne daß derselbe deswegen eine geringere Verbindlichkeit zur Folge habe, als wenn man den Eigennamen Gottes dabei gebraucht hatte. Die hebräischen Ausdrücke Adonai oder Elohim können also füglich durch unser deutsches „Gott" ersetzt werden (CH. H. das. No. 16.). Bedarf es 3) beimSchieds- oder Parteieneide höchstens der Ergreifung eines geheiligten Gegenstandes — wie z. B. der heiligen Schrift oder der Gebetriemen rc. — resp. der Handauflegung auf die Bibel (was jedoch, wie gesagt, nur nach dem rabbinischen, nicht aber nach dem biblischen Judenthum erforderlich sein dürfte); bei allen übrigen Eiden aber ist dies selbst nach der rabbinischen Rechtslehre keineswegs nöthig, so wie — außer der erwähnten — nirgends eine andere Zeremonie beim Eidschwur vorgeschricben ist! Gilt 6) nach dem rabbinischen Judenthum das bloße Wörtchen „Amen!", welches der Schwörende auf die vom Richter allein gesprochene Beeidigungssormel geantwortet, als ein vollkommener Eid (CH. H. das. Nr. 17.); und darf derjenige, welcher einen Andern beschwört, also die Beeidigungsformel ausspricht, sogar ein Heide oder ein in religiösen — geschweige in bürgerlichen — Dingen noch Unmündiger, d. i. weniger als 13 Jahre alt sein. (Ritualkodex — Joredea §. 137, 2.) Endlich hat 7) auch nach der rabbinischen Rechtslehre jedes Gelöbniß und jeder Handschlag an Eides Statt dieselbe Wirksamkeit, wie der Eid selbst (s. Ritualkodex Joredea §. 237, 9., vgl. dann §. 239, 2. u. 8- 24, 4.)." Diese Auseinandersetzung weist hinlänglich die Zulässigkeit einer ganz gleichen Behandlung und Eidesformel „So wahr mir Gott helfe!" nach. Frankfurt am Main, 9. Oktober. Die hiesige verfassunggebende Versammlung hat in der zweiten Lesung einige Veränderungen eintreten lassen. Wird die Verfassung aber darum doch noch in das Leben treten? Die Zeit ist spät. Die betreffenden Artikel lauten jetzt: Art. 9. Vor dem Gesetz sind Alle gleich. Der Staat kennt keine Vorrechte der Geburt, der Personen, der Familien, der Religion, des Standes, des Ortes. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stande. Der Adel als Stand ist ausgehoben. Art. 12. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Ueber den Nachweis der Befähigung bestimmt das Scaatsdienstgesetz. Art. 32. Jeder Staatsangehörige hat volle Glau-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.