Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1849)
- Date
- 1849-10-22
- Page
- Seite 614 (sequence 10)
- Language
- German
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614 herzoglichen Zivildienerwittwenkasse oder, Falls dies nicht möglich sein sollte, an irgend einer sonstigen, möglich sichere Garantien gewährenden Wittwenversorgnngsanstalt in dem Maaße zu betheiligen, daß seine Wittwe eine jährliche Pension von 200 Thlrn. zu gewärtigen hau §. 64. In Betreff der Sterbe- und GnadenquartaLe normirt die Bestimmung des §. 41 des kirchlichen Statuts von 1839. §. 65. Dauernde Geschäftslosigkeit des Landesrabbinen giebt dem Rache das Recht, bei einer von ihm deshalb einzuberufenden Synode auf Penstonirung des Landesrabbinen nach Maßgabe des K. 42 des kirchlichen Statuts von 1839 anzutragen. Zn Bezug auf den Theil der Besoldung hingegen, welchen etwa der Staat liefert, kann ein solcher Antrag nur an die zuständige Staatsbehörde gestellt und lediglich von dieser entschieden werden. §. 66. Hinsichtlich der Auskunft der Pension bewendet es bei der Bestimmung des kirchlichen Statuts von 1839 §. 43 mit Wegfall der Worte: „Von dem Landesherrn". 8. 67. Dem Landesrabbinen kann lediglich a) durch eine vom Rathe zu diesem Behufe einzuberufende Synode, b) vor Ablauf von sechs Dienstjahren, und e) am Ostern oder Michaelis, und zwar in der Act gekündigt werden, daß jener ein Jahr darauf seine Stelle verlaßt. Auch der Landesrabbinec hat das Recht zur einjährigen Kündigung um Ostern oder Michaelis. X. Die Synode. §. 68. Die Mitglieder des Oberraths sind von selbst auch Mitglieder einer jeden Synode; jedoch ist der Landesrabbiner in allen denjenigen Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, von der Betheiligung an den Synodatberathungen und Beschlüssen ausgeschlossen. §. 69. Jede Gemeinde wählt aus ihrer Mitte einen Abgeordneten zur Synode. Die Zulässigkeit zur aktiven und passiven Wahl hangt auch hier von den im §. 35 angegebenen Bedingungen ab. In Betreff der Wahlhandlung normiren die Bestimmungen des §. 37. Bon dem Wahlprotokolle und dessen Anlagen ist dem Oberrathe eine beglaubigte Abschrift einzusenden. Die Stimmenzahl der einzelnen Abgeordneten wird in der Art festgestellt, daß jedem Abgeordneten .für je 4 Gemeindemitglieder, die er vertritt, eine Stimme zukommt. Geht die Zahl der zu vertretenden Mitglieder nicht mit 4 auf, so wird die überschüssige Zahl für voll gezahlt, wenn sie nicht unter 3 beträgt, so daß der Abgeordnete, welcher 7 Mitglieder vertritt, 2 Stimmen erhalt, wahrend dem Vertreter von 6 Mitgliedern nur eine Stimme gebührt. §. 70. Nur eine vom Oberrathe einberufene Synode kann, inwiefern die bereits erworbenen Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden, die Bestimmungen der kirchlichen Verfassung andern. Auf den Wunsch von wenigstens 10 Gemeinden ist der Oberrath gehalten, eine Synode einzuberufen. §. 71. Zum Geschäftskreise der Synode gehören: 1) theilweise oder gänzliche Aenderung der Kirchenverfassung nach Maßgabe des §. 70; 2) Untersuchung wegen Unbrauchbarkeit, Dienstvergehen und berufswidrigen Lebenswandels des Landesrabbinen und Ergreifung der deshalb erforderlichen Maßgabe der §§. 61 und 65; 3) Kündigung des Landesrabbinen in Gemäßheit der in §. 67 enthaltenen Bestimmungen. XI. Transitorische Bestimmungen. 8. 72. Diejenigen, welche bereits vor Feststellung der gegenwärtigen Kirchenverfassung Gemeindemitglieder waren, werden auch ohne Unterschreibung derselben und in so lange, als keine vorschriftsmäßige Gegenerklärung von ihnen erfolgt, fortwährend als Solche betrachtet. 8. 73. Bis zu Ende der laufenden Wahlperiode bleiben die gegenwärtigen Rathsmitglieder und deren Ersatzmänner im Amte. §. 74. Das dem gegenwärtigen Landesrabbinen nach §. 44 des kirchlichen Statuts von 1839 —der Landesgemeinde und deren kirchlichen Behörden gegenüber — hinsichtlich i der Befugnis zur Dienstkündigung zugesicherte Recht kann