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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-22 · Heft 43 (22.10.1849) · p. Seite 613

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 43 (22.10.1849)
Date
1849-10-22
Page
Seite 613 (sequence 9)
Language
German
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613 7) die Trauungen innerhalb des Landes persönlich zu vollziehen, sobald der Bräutigam oder die Braut dem hiesigen Lande angehört, Ersterer darum nachsucht und das Recht zu seiner Niederlassung darthut. Für dm Fall wahrer Ehehaften ist er von solcher Verbindlichkeit befreit und steht ihm zu, dem am Orte, wo die Hochzeit gefeiert werden soll, fungirenden Religiorrslehrer oder, Falls dieser nicht qualisizirt ist, einen der zunächst wohnenden schriftlich zu substikuiren. Zur Substitution ist er aber verpflichtet, wenn sie vom Bräutigam ausdrücklich ge- : wünscht wird; nur muß der Substitut ein Solcher sein, welcher vom Landesrabbiner zur Vollziehung einer Trauung für geeignet erklärt ist. Der Landesrabbiner, event. sein vom Orte der j Hochzeit entfernt wohnender Substitut erhalt in Gemäßheit der allerhöchsten Verordnungen vom 14. , April 1833 , vom 13. Juli 1840 und 8. Mai * 1843 blos feine Reisekosten und Diäten vom Bräui tigam ersetzt (f. Beil. 4). Die frühem durch die allerhöchste Verordnung vom 26. September 1869 festgesetzten Kopulationsgebühren fallen für den Landesrabbiner und dessen Substituten weg, dagegen bleibt jeder Gemeinde die dem Oberrathe schriftlich anzuzeigende Bestimmung; darüber anheimgestellt, ob sie diese Gebühren überi Haupt und gänzlich fallen lasten oder für die Ge-! meindekasse erheben will;! 8) auf Verlangen des betreffenden Ehepaares den s. g. j Scheidungsbriief auszustellen, sobald die Ehescheidung > von einem mecklenburgischen Gericht erkannt ist;; 9) Eidesverwarnungen eines Israeliten auf Ersuchen! des Gerichts zu beschaffen, wiewol eine solche Eidesverwarnung in der Regel durch den fungirenden Religionslehrer entweder aus der Gemeinde selbst oder, Falls diese keine qualifizirten besitzt, aus einer der benachbarten und mit einem, zu Eidesverwarnungen appcobirten Religionslehrer versehenen Gemeinden geschehen soll. Bei dm Zwecks der Eidesverwamung zu unternehmenden Reifen des Landesrabbiners wird ihm kein Honorar, dagegen Ersatz der Reisekosten und Diäten nach der Tape (§. 59, 7) und in Gemäßheit der Verordnung vom 13. Juli 1846 bewilligt; 10) bei wichtigen Streitigkeiten in einer Gemeinde, namentlich in allen, welche den Kultus betreffen, den Oberrath Zu Rathe zu ziehen und Nichts ohne diesen zu beschließen (Jurisdiktion steht ihm in keinerlei Art zu); 11) alle Gutachten, welche die Landesregierung von ihm einfordert, jedoch, Falls nicht ein Anderes ausdrücklich besohlen sein sollte, nur nach Berathung mit den übrigen Mitgliedern des Oberraths abzustatten, dessen etwa abweichendes Votum er derselben mit vorzulegen hat. IX. Die äußerenVechältnifse des Landesrabbiners. 8. 60. Der Landesrabbiner hat seinen Sitz in Schwerin. 8. 61. Ist vermeintlich Grund zu einer Beschwerde gegen ihn vorhanden, so ist hievon den Mitgliedern des Raths Anzeige zu machen, um die geeigneten Schritte zur Prüfung und Ausmittelung der Beschwerde, so wie die sonstigen Konsequenzen zu berathen. Findet der Rath die Beschwerde der Art, daß ihm ein Verweis erforderlich scheint, so hat er Solchen zu ertheilen. Als Gegenstand der Beschwerde gegen den. Landesrabbinen kann sich lediglich besten Lebenswandel oder Amtsführung, Letztere nur in wiefern sie ihm als Landesrabbinen zukommt, eignen. Wegen theologischer schriftlicher oder mündlicher Aeußerungen, Erachten und Abstimmungen in außeramtlichen Beziehungen oder auch in oberrathlichen Verhandlungen kann derselbe niemals zur Rechenschaft gezogen werden. Höhere Strafen, als die genannte, darf der Rath niemals, sondern lediglich eine zur Untersuchung der Beschwerde unter ausführlicher Angabe des Endzwecks von ihm einzuberustnde Svnvde dann erkennen, wenn der Jnkulpat es nicht vermag, Erachten von wenigstens zweien, durch ihn selbst Zu erwähnenden auswärtigen Rabbinaten beizubringen, welche gegen die fragliche Strafwürdigkeit sich aussprechen. 8. 62. Die Besoldung des Landesrabbinen ist die in 8- 33 des kirchlichen Statuts von 1839 festgestellte. Ueber den Inhalt der $8- 34, 35, 36, 37, 38 und 39 des erwähnten kirchlichen Statuts können erst nach Vollendung der Staatsverfassung sammt dm auf kirchliche Verhältnisse sich beziehenden organischen Gesetzen ändernde Bestimmungen getroffen werden. Z. 63. Der Landesrabbiner hat sich entweder an der groß? 43*

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