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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-22 · Heft 43 (22.10.1849) · p. Seite 612

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 43 (22.10.1849)
Date
1849-10-22
Page
Seite 612 (sequence 8)
Language
German
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612 über „die Toleranz" zu halten. Die Gründe, welche er zu Gunsten der Gerechtigkeit und Toleranz, die man den Bekennern des mosaischen Gesetzes schuldig sei, vorbrachte; das Gemälde, was er von ihrer Lage entwarf, machten einen solchen Eindruck auf alle Zuhörer, daß Mehrere — die Heiligkeit des Ortes vergessend — sich im Tumult erhoben und laut ihre Absicht erklärten, die Mauern und Thore des Ghetto niederzureißen. Aufgeklärt durch diesen Ausbruch der öffentlichen Meinung, zögerte Pius IX. nicht, auf Antrag seines Polizeiministers, des Advokaten Galetti, eine ebenso außerordentliche als unerwartete Maßregel zu sanktioniren, nämlich die vollständige Zerstörung der Mauern und Thore des israelitischen Viertels; dieses denkwürdige Ereigniß hatte statt in der ersten Nacht des Osterfestes, den 17. April 1848, um 10 Uhr. Diese interessante Szene wird niemals aus unserm Gedächtniß schwinden; der Abendgottesdienst war vollendet und das Geheimniß des herannahenden Ereignisses war so gut bewahrt, daß alle Gläubigen der fünf Synagogen bereits in ihre Wohnungen zurückgekehrt waren, um die Zeremonien des Festes und sich zur Ruhe zu begeben, als der erste Hammerschlag ertönte. Wir, die wir durch unsere römischen Freunde von dem päpstlichen Dekret unterrichtet waren, erwarteten seine Ausführung mit lebhafter Ungeduld. Ein schönes Mondenlicht, wie man es unter dem nördlichen Himmel selten sieht, leuchtete den Arbeitern zu ihrem edeln Werke; die Arbeit der wohlthuenden Zerstörung wurde Tag und Nacht fortgesetzt, bis sie gänzlich vollbracht war. (Schluß folgt.) Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Reorganisation des Gemeindewesens. Entwurf einer Kirchlichen Verfassung für .die Israeliten im Großher;ogthum Mecklenburg- Schwerin. (Fortsetzung.) §. 59. Im Besondern liegt dem Landesrabbinen ob: 1) sämmtliche mit dem Kultus in Bezug stehende und für den Rabbiner stch eignende kirchliche Amtshandlungen, sowol in der, in seinem Sitze befindlichen Synagoge, wie in den auswärtigen Synagogen, in Letzteren bei Gelegenheit der weiter unten erwähnten Rundreise zu verrichten; 2) an hohen Festtagen und in der Reget auch am Sabbate den Morgengottesdienst in der, an seinem Sitze vorhandenen Synagoge durch eine deutsche Predigt zu heben; 3) über Anfragen und Zweifel hinsichtlich der Anwendung und Auslegung von Religionsvorschristen im Allgemeinen, wie in konkreten Fällen zu entscheiden; 4) an einer etwa in Zukunft, an seinem Sitze zu gründenden Lehranstalt für die Vorbereitung israelitischer Lehrer wöchentlich wenigstens 6 Stunden unentgeltlich Unterricht zu ertheilen. Jedoch soll für diesen Fall die Sabba.tpredigt blos in je drei Wochen stattfinden müssen; 5) die Synagogenbeamten unentgeltlich zu prüfen und zu bestätigen (zu approbiren). In dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnisse ist zugleich zu bemerken, ob die Synagogenbeamten die Fähigkeit zur Vornahme von Trauungen und Eidesverwarnungen haben oder nicht; 6) in einem Jahre die eine, in dem folgenden die andere Halste der Synagogen und Schulen in den außerhalb seines Sitzes befindlichen Gemeinden zu revidiren, mindestens einen Tag in jeder Gemeinde zu verweilen und dieselbe von seiner Ankunft vorher in Kenntniß zu setzen, damit jedenfalls ein Gottesdienst mit deutscher Predigt in der Synagoge von ihm abgehalten werde. Im Uebrigen hat der Landesrabbiner nicht blos den Zustand der Schulen und Synagogen zu untersuchen, sondern auch über den Lebenswandel und die Berufsthätigkeit der Synagogenbeamten in jeder Gemeinde genaue Erkundigungen einzuziehen, sie selbst und außerdem noch auf Verlangen — sogar eines einzigen Mitgliedes — auch die Schächter zu prüfen, zum Guten zu ermahnen, auf ihre Fehler aufmerksam zu machen und darauf zu sehen, daß die Synagogenordnung zur Erbauung der Gemeinde aufrecht erhalten werde. Am Schlüsse seiner Reise stattet der Landesrabbiner einen ausführlichen Bericht über den religiösen, kirchlichen und moralischen Zustand einer jeden Gemeinde, über seine Wirksamkeit u. dergl. dem Oberrathe ab;

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