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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-22 · Heft 43 (22.10.1849) · p. Seite 608

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 43 (22.10.1849)
Date
1849-10-22
Page
Seite 608 (sequence 4)
Language
German
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608 oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. §. 19. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. „Vor §. 20 macht der Minister der geistlichen Angelegenheiten folgende Bemerkungen: „Ich habe nur einige Bemerkungen zu machen über die Einwirkung der Geistlichkeit auf den Religionsunterricht. Freilich gehört diese Frage mehr dem folgenden Artikel an, da sie aber hier bereits zur Erörterung gekommen, werde auch ich nicht zurückhalten. Der Staat hat das Recht der Aufsicht über alle Anstalten ohne Unterschied. Das ist auch gar kein neues Recht, schon das A. L. R. §. 1. und 2. Tit. 11. Th. 2. spricht sich darüber entschieden aus. Dies Recht folgt aber auch naturgemäß aus der Stellung des Staates, denn wenn er eine Garantie für die zu erreichende politische Reife übernehmen soll, muß er auch das Recht haben, Mittel und Wege dazu im Auge zu behalten. Die Mitwirkung der Kirche aber erkennt er in vollem Umfange an, denn der Religionsunterricht ist unentbehrlich, er wird es auch und noch ausgebildeter in der künftigen Volksschule bleiben, und deshalb gebührt dem Geistlichen die Aufsicht über diesen Unterricht. Die Einrichtungen des neuen Gesetzes werden dies regeln. Die Schulen müssen unter einer Lokalaufsicht stehen, zu der alle interessirten Elemente, also Staat, Kirche und Gemeinde zusammentreten. In dieser Schulbehörde also wird der Pfarrer nicht fehlen. Auch in den inneren Angelegenheiten, die der Schulvorstand im Namen des Staates verwaltet, wird die Kirche ihre Theilnahme durch eine solche Zusammensetzung gesichert haben. Auch die Konfessionsschule ist im Unterrichtsgesetze bedacht, also steht ihrer Erwähnung in der Verfassung Nichts entgegen. Sie sind ein tüchtiges Mittel, konfessionellen Streitigkeiten vorzubeugcn, und deshalb nimmt der Entwurf keinen Anstand, ihnen in den Orten, die ungemischt im Glauben sind, ohne Weiteres die Rechte der Volksschulen zuzugestehen; dort aber, wo die Bevölkerung sich gleichmäßig in die beiden Konfessionen theilt, für Beide dergleichen hervorzurufen und selbst dort, wo die andersglaubenden Bewohner die Minderzahl bilden, für genügende religiöse Befriedigung in der Schule zu sorgen. Diese Anordnungen scheinen dem religiösen Elemente, so wie dem Staate vollständig sein Recht zu wahren." §. 20. Alle öffentlichen und Privatunterrichts¬ und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht eigner vom Staat ernannter Behörden. (NB. Der Satz der Verfassung, den die Kommission beizubehalten angetragen: „Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener" — ist verworfen worden.) Aus den Debatten über die folgenden Paragraphen, die namentlich für die Religionsgenossenschaften von Wichtigkeit sind, heben wir hervor: Brüggemann (Ministerialrath). Die Schule schließt sich auf's Engste an die Familie, ja sie ist nur Darstellung der Letztem nach außen, und wie die Familie eine Einheit zwischen Kirche und Staat darstellt in der Erscheinung des Familienoberhauptes, so müsse auch die Schule diese Einheit in sich bilden. Die Psychologie hält die Einheit des Geistes fest; dieser Grundsatz würde zerrissen durch die Trennung der Schule von der Kirche. Erziehung läßt sich nicht üben ohne Unterricht und ebenso umgekehrt, also darf die Volksschule sie nicht trennen, zumal die Trennung in den späteren Jahren in der höhern Bildung von selbst eintritt. Nur das religiöse Element aber durchdringt vollkommen und als Eines alles Geistige, drum ist nur dies die passende Basis der Volksschule. Nur die konfessionelle Schule sei für den Zweck der Volksschule die mögliche und heilsame. Es giebt wol keine christliche Mathematik, aber unchristliche Lehrer derselben und nicht möchte ich dem Redner, der eine christliche Naturgeschichte leugnete, in die Konsequenzen dieses Satzes, besonders für die Volksschule, besonders auf das Gemüth des Kindes, folgen. Man hat gesagt, allgemeiner Religionsunterricht sei genügend, und selber Pädagogen haben dies gesagt. Nur die konkreteste Besonderheit darf diese Lehre, wie jede andre, einleiten; die Abstraktion der verschiedenartigsten Systeme ertrage das Kind nicht. Wollen Sie nun diese allgemeinen, den Eltern unbrauchbaren, Schulen auf Kosten der Gemeinde erhallen und jenen überlassen, sich noch besondere Konfessionsschulen zu errichten, so heben Sie dadurch die Unterrichtsfreiheit faktisch auf. Freilich fürchte ich nicht viel von den konfessionslosen Schulen: leges sine mvribus vrmse; aber die Aufregung schon, die unleugbar bereits eri-

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