Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1849)
- Date
- 1849-10-15
- Page
- Seite 602 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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602 in welchem sich der Rath zur definitiven Wahl eines Landesrabbinen an einem paffenden und von jenem näher zu bestimmenden Orte versammelt. Nur wahre, allemal zu bescheinigende Ehehaften befreien vom persönlichen Erscheinen und machen es dem Behinderten zur Pflicht, seinen Ersatzmann zur persönlichen Theitnahme an der Wahlversammlung zu veranlassen. §. 52. Hinsichtlich der Deckung der Reisekosten gilt die Bestimmung des kirchlichen Statuts §. 22. Nur ist für „der landesherrlichen Kommission" der Ausdruck „dem Vorsitzenden" zu setzen. §. 53. Der Wahlakt geschieht auf die in §. 23 des kirchlichen Statuts von 1839 bezeichnte Weise unter der im vorigen §. erwähnten Aenderung. §. 54. In Bezug auf eine eventuelle Vokation bewendet es bei der Bestimmung des kirchlichen Statuts von 1839 §. 24. §. 55. Nachdem die Wahlhandlung geschlossen und eine bei der Amtsanweisung auszuhandigende Berufungsurkunde vom Rache ausgestellt worden ist, wird der zum Landesrabbiner erwählte Bewerber vom Vorsitzenden des Raths hiermit bekannt gemacht und ihm zugleich ein Exemplar der kirchlichen Verfassung unter dem Ersuchen mitgetheilt, dasselbe zum Zeichen der Annahme der Wahl, sowie der wiederholten Genehmigung der Verfassung, unterschrieben und untersiegelt, binnen drei Wochen zurückzusenden. 8- 56. Die Zeit des Amtsantrittes ist die vom kirchlichen Statut 1839 tz. 28 bestimmte. §. 57. Der Vorsitzende hat die Einführung des Landesrabbinen anzuordnen und an einem bestimmten vorher öffentlich bekannt zu machenden Tage entweder selbst vorzunehmen oder ein anderes Rathsmitglied hiemit zu beauftragen. Bei dieser Gelegenheit hat der Landesrabbiner dem ihn Einführenden die Versicherung zu ertheilen, daß er seine Pflichten gegen die Gemeinde stets gewissenhaft erfüllen wolle. VIII. Wirkungskreis des Landesrabbinen. 8. 58. Was die Pflichten des Landesrabbinen im Allgemeinen betrifft, normirt hierfür §. 30 des kirchlichen <3ta* tuts von 1839, dessen erster Satz jedoch in folgender Weise geändert wird: indem die Gemeinden ihre heiligsten Interessen dem Landesrabbinen anvertrauen, versehen sie sich zu demselben u. s. w. (Fortsetzung folgt.) Rabbinische Sprüchwörter. Daß sich der sittliche Charakter, die Richtung einer Nation oder Zeit ganz besonders in ihren Sprüchwörtern charakterisire, ist längst anerkannt, und oft genug sind die Letzteren von diesem Standpunkte aus gewürdigt worden. Nicht minder ist es bekannt, daß wie die Orientalen überhaupt, das israelitische Volk im Besondern Sprüchwörter, kurze, inhaltsreiche, die Lebenserfahrung ausprägende Sentenzen vorzüglich liebte, so daß schon die Bibel einen schönen Reichthum derselben enthält, die Apokryphen denselben bedeutend vermehrt haben, die Talmudim und Midraschim eine ungeheure Fülle umschließen. Von Letzteren hat es denn auch an Sammlungen nicht gefehlt, wie das Florilegium von Buxtorf (also mit lateinischem), Fürstenthals Anthologie (also mit griechischem) und jüngst (1844) Dukes' Blumenlese (also mit deutschem Titel). Fürstenthat hat seine Sammlung alphabetisch angelegt, nach dem ersten Drittel aber damit aufgehört und nun Alles untereinander gegeben. Dukes befolgt genau die alphabetische Ordnung. Hat diese nun zwar den Vorzug, daß man einen Spruch leichter finden kann, (obgleich man dann das oft zufällige Anfangswort wissen muß,) so gewahrt sie dagegen durchaus keine Uebersicht, indem natürlich die auseinander folgenden Sentenzen aus den verschiedensten Gebieten sind. Buxtorf dagegen hatte die Rubrizirung versucht, aber sie sehr unvollkommen aufgestellt. Sicherlich ist die Rubrizirung der alphabetischen Ordnung vorzuziehen, da jene über einen bestimmten Gegenstand eine charakteristische Anschauung ermöglicht, und ein gutes Register das Auffuchen erleichtern kann. Die meisten talmudischen Sprüche und Sentenzen haben einen großen Werth sowol durch ihre tiefe Einsicht