Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1849)
- Date
- 1849-10-15
- Page
- Seite 601 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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601 11) Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Bestimmungen der kirchlichen Verfassung. §* 44. Eine Versammlung des Oberraths aus Kosten der Landesgemeinde darf nur in dringenden Fallen und nach Beschluß der Mehrheit seiner Mitglieder stattfinden. Die Versammlung findet am Sitze des Landesrabbinen statt. 8. 45. Tritt in Verhandlungen, die in einer solchen Versammlung gepflogen werden, Stimmengleichheit ein, so soll der Ersatzmann des Versammlungsortes zur Berathung und Mitstimmung gezogen werden, in anderen Fällen der Stimmengleichheit oder wenn der Versammlungsort mehr als einen Ersatzmann zahlt, soll darüber welcher Ersatzmann zur Abgabe seiner Stimme aufzufordern sei, durch's Loos entschieden werden. 8. 46. Sobald ein Mitglied des Raths oder sonst irgend ein GemeindeHtied einen zum oberrathtichen Wirkungskreis gehörenden Gegenstand zur Verhandlung bringen will, so ist deshalb ein Vortrag an den Landesrabbiner mündlich oder schriftlich zu richten. Im ecstern Falle nimmt derselbe den Vortrag möglichst vollständig zu Protokoll und laßt ihn von dem Betheiligten unterschreiben, im letztem Falle ist die Form eines P. M. zu wählen und die Adresse lautet: „An den verehrlicheu israelitischen Oberrath (folgt der . Name des Wohnsitzes des Landesrabbinen)." Die Initiative zu Anträgen steht jedem Mitgliede des Oberraths zu. Der Landesrabbiner laßt jeden Vor- und Antrag, nachdem er selbst sein Votum darüber abgegeben, bei den fünf Rathsmitgliedern zirkuliren, um ihre schriftlichen Vota einzuholen, und hat derselbe nach geschloffener Verhandlung sofort deren Ergebniß mitzutheilen. Auf etwaigen Antrag von wenigstens zweien Oberrathsmitgtiedern wird der Gegenstand noch einmal zur Verhandlung gebracht. Der oberrathliche Beschluß ist vom Landesrabbiner auszusertigen und von dem, an seinem Sitze befindlichen Oberrathsmitgliede oder dessen Ersatzmann zu gegenzeichnen. §. 47. Der Landesrabbiner ist zur unentgeltlichen Besorgung der Sekretariats- und Registraturgeschäfte des Oberraths verpflichtet. Jedoch hat die Landesgemeinde alle diejenigen Kosten zu tragen, welche durch die Einrichtung und Unterhaltung der Registratur, durch die Expeditionen des Oberraths an Schreibmaterialien, Kopialim und dergleichen entstehen. VII. Die Besetzung des Lan desrabb inats. 8. 48. Die Erfordernisse des Landesrabbinen bleiben die in §. 18 des kirchlichen Statuts von 1839 bezeichneten. 8- 49. Zur Besetzung der Landesrabbinatsstelle findet eine freie Koukurrenz statt und wird vomRathe zur Leitung der bezüglichen schriftlichen und mündlichen Verhandlungen ein Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzender durch ihn selbst erwählt. Diesem kommt es zu, die Vakanz des Landesrabbinats nebst den allgemeinen, im vorigen §- festgestellten Anforderungen in mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen und an die qualisizirten Bewerber die Aufforderung zu richten, sich binnen acht Wochen vom Datum der Aufforderung an in portofreien Auschristen bei ihm zu melden und zugleich alle Zeugnisse, wodurch sie jenen Anforderungen entsprechen zu können vermeinen, in beglaubigter Abschrift kostenfrei anzuschließen. Ebenfalls soll den Bewerbern auf ihr Verlangen ein Exemplar der kirchlichen Verfassung zugestellt und zugleich notisizirt werden, daß sämmtliche Bewerbungen als die stillschweigende Genehmigung dieser Verfassung angesehen werden. 8. 59. Nach Ablauf der achtwöchentlichen Frist laßt der Vorsitzende des Rarhes sämmtliche eingegangenen Meldungen mit den Anlagen bei den Rathsmitgliedern zirkuliren. Binnen drei Wochen sind jene dem Vorsitzenden mit einem, von jedem Mitgliede abzugebenden schriftlichen und motivirten Veto über jede Anmeldung zurückzusenden. So wie es im Interesse der Sache liegt, möglichst genaue und zuverlässige Erkundigungen über diejenigen Bewerber einzuziehen, die als die würdigsten und geeignetsten erscheinen, ebenso soll es vom Ermessen des Raches abhangen, das zur Vollendung der Wahl in Beziehung auf den einen oder andern Kandidaten erforderlich Scheinende zu berathen und zu beschließen. 8. öl. Sobald die Aurücksendung der Anmeldungen erfolgt ist und nicht sämmtliche Bewerber als untauglich befunden sind, beraumt der Vorsitzende einen Termin an,