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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-15 · Heft 42 (15.10.1849) · p. Seite 600

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 42 (15.10.1849)
Date
1849-10-15
Page
Seite 600 (sequence 12)
Language
German
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000 und einen Ersatzmann für dasselbe auS ihrer eigenen Mitte, jede der übrigen Gemeinden vier Mitglieder des Raths und ebenso viele Ersatzmänner aus irgend einem beliebigen Theile der Landesgemeinde zu wählen. §. 35. Das Recht zur Wahl des Raches steht jedem in seiner Gemeinde stimmberechtigten Mitgliede zu, sobald es das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. Das Wahlrecht darf von männlichen Gemeindemilgliedern nur persönlich, von Frauen resp. Wittwen dagegen nur durch Stellvertreter ausgeübt werden. Gewählt kann jedes männliche und in seiner Gemeinde stimmberechtigte 30jahrige Mitglied werden, sobald es dem Lande angehört und in Gemäßheit des mecklenburgischen Wahlgesetzes als unbescholten zu betrachten ist. Der Annahme der Wahl darf sich nur derjenige entziehen, welcher in Folge der unmittelbar vorangegangenen Wahl bereits Rathsmitglied oder Ersatzmann gewesen ist; jedoch muß ein Solcher die Anzeige, daß er nicht wieder gewählt werden wolle, zeitig vor dem Beginn einer neuen Wahl bei dem Obercathe machen. §> 36. Die Aufforderung zur Wahl des Rathes geht vom Oberrathe aus, und ist derselben binnen einer peremtorischen Frist von drei Wochen zu genügen. §. 37. Hinsichtlich des Wahlaktes hat es — mit Ausnahme der Zuziehung eines inländischen immatrikulirten Notars — bei der Bestimmung des kirchlichen Statuts von 1839 §. 6 (s. Beil. 2) sein Bewenden. §. 38. In Bezug auf das Ergebniß der Wahl einzelner Gemeinden hat es gleichfalls bei dem §. 7 des genannten kirchlichen Statuts (s. Beil. 3) sein Bewenden, jedoch mit der Abänderung, daß von dem Wahlprotokolle und dessen Anlagen eine beglaubigte Abschrift dem Oberrathe mitzutheilen ist. §> 39. Nach Eingang samnulicher Wahlprotokolle wird eine Liste angefertigt, in welche diejenigen, denen in den einzelnen Gemeinden Stimmen zugefallen sind, mit der Zahl dieser Stimmen ausgenommen werden sollen. Diejenigen, welche die relative Mehrheit der in den verschiedenen Gemeinden von den stimmberechtigten Einzelnen abgegebenen Stimmen haben, sind als zum Rache gewählt zu betrachten. Dasselbe gilt von den Ersatzmännern. K. 40. Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten dreiwöchentlichen Frist hat der Oderrath sämmtliche eingegangene Wahlprotokolle, sowot ihrer Form, als ihren Ergebnissen nach zu prüfen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Loosung wird vom Landesrabbinen in Gemeinschaft mit dem, am Sitze desselben befindlichen Oberrathsmitgliede oder dessen Ersatzmann vorgenommen. §. 41. Die Verpflichtung des Raths geschieht durch eine, im kirchlichen Statute von 1839 §.10 bezeichnete und an den Oberrath abzugebende Erklärung. §. 42. Alle vier Jahre scheiden nach dem Dienstalter drei Mitglieder aus und sind ein viertel Jahr vorher ihre Stellen durch neue Wahlen zu ergänzen. Im Falle des Todes oder außerordentlichen Abganges eines Rathsmitgliedes tritt sein Ersatzmann ein und ist dann für diesen ein neuer zu wählen. §. 43. Zum Geschäftsbetriebe des Oberraths gehören: 1) Festsetzung der gottesdienstlichen Ordnung in allen zweifelhaften Fallen nach Maßgabe der kirchlichen Verfassung; 2) Feststellung der Berufsobliegenheiten der Synagogenbeamten d. h. der Vorsänger und Religionstehrer; 3) die Aufsicht über dieselben; 4) Untersuchung wegen Unbrauchbarkeit, Dienstvergehen und berufswidrigen Lebenswandels der Synagogenbeamten und Erlassung von Rüge und Suspension gegen dieselben; 5) Entscheidung über Anträge von Gemeinden auf Kündigung der Synagogenbeamten; 6) Sorge für die Erhaltung und Beförderung israelitisch-religiöser und gemeinnütziger Institute; 7) Anordnungen hinsichtlich des Religionsunterrichts resp. Einführung von Lehrbüchern nach Maßgabe der kirchlichen Verfassung; 8) Feststellung und Revision der Gemeindebeiträge zur allgemeinen Kirchenkasse; 9) Vertretung der Landesgemeinde als Solcher bei den Landesbehörden; 10) Einberufung von Synoden und an dieselbe einzubringende Vorschläge zu etwaigen Aenderungen der Kirchenverfassung, und endlich

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