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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-15 · Heft 42 (15.10.1849) · p. Seite 595

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 42 (15.10.1849)
Date
1849-10-15
Page
Seite 595 (sequence 7)
Language
German
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595 Religion, mit der sie so innig verwachsen, verlassen wollte, und es ist traurig, solche Befürchtungen hier aussprechen zu hören; traurig, ein Verlangen nach genauerer Formulirung hier zu vernehmen, denn es zeigt, daß die Verfassung nicht klar sich ausgedrückt haben muß. Der Staat, der jeden kleinsten Anfang einer Korporation begünstigt, sollte der abhold sein, auf deren Grundlagen er selber sich erbaut? Drum wird er sich nicht scheuen, dies öffentlich zu bekennen; aber es ist schwierig, jene passenden und gemessenen Ausdrücke zu finden, die der Religionsfreiheit in Nichts beschränkend entgegentreten, welche alle Religionsgesellschasten als Grund ihrer Existenz im Staate unterlegen. Der Staat aber wird nie vergessen und die Volksvertretung wird ihn dabei nicht im Stiche lassen, wenn es gilt, christliche Elemente zu kräftigen oder zu erhalten. Und nun, da viele Zweifel dagegen laut geworden, nun, da das Höchste in Frage steht, ist allerdings zu wünschen, daß Etwas in die Verfassung komme, das jenen Zweifeln ein entschiedenes Ende mache. Ich selbst werde für einen solchen Zusatz stimmen, nicht für einen, der als blos statistisches Ergebniß sich ankündigt, denn das ist allbekannt; aber für Eins, das den Einfluß des Christenthums auf die bürgerlichen Zustände sichert und ihnen den Stempel des Christlichen aufdrückt. (Bravo!) Das Walter'sche Amendement wird mit sehr unbedeutender Majorität angenommen. (Damit ist dem Rückgang auch in der bürgerlichen Gleichstellung Thor und Thür geöffnet, s. die Stahl'sche Rede.) Sitzung vom 4. Oktober. Die Debatte über §. 12 war eine durchaus verworrene, indem man einen Theils die Kirche völlig frei machen, andern Theils dem Staate ein Aufsichtsrecht wahren wollte, und man nicht recht wußte, wie man zwischen durch sollte. Das Resultat der vier Sitzungen war nun die Annahme folgender Sätze: §. 11. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften nach Maßgabe des Art. 28 und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird anerkannt. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporalionsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Jede Gesellschaft, welche als Religionsgesellschaft auf den Schutz des Staates Anspruch macht, ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen Gott, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen alle Mitbürger einzuflößen. Die christliche Religion in ihren Hauptbekenntniffen wird als die Religion der großen Mehrheit der Bewohner des Staats bei den religiös-bürgerlichen Einrichtungen desselben, unbeschadet der Religionsfreiheit der anders Glaubenden, zum Grunde gelegt. §. 12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, ihre äußeren unter gesetzlich geordneter Mitwirkung des Staats und der bürgerlichen Gemeinde und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultusunterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, soweit sie darauf ein Recht hat oder erwirbt. (Nach tz. 12 würde also die Staatsregierung und dieKommune die äußeren Verhältnisse der jüdischen Gemeinde in gesetzlich geordneter Weise — die Regierung wird darunter das Judengesetz von 1847 in den betreffenden Theilen verstehen — zu ordnen haben.) Sitzung vom 5. Oktober. Debatte und Abstimmung über §§. 13—15, die uns hier nicht interessiren. §.16 lautet: Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor dem dazu bestimmten Zivilstandsbeamten bedingt. Die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Zivilaktes stattsinden. Die Kommission hat den Zusatz beantragt: Die Standcsbücher werden von der bürgerlichen Behörde geführt und zwar nur, um der Spezialgesetzgebung damit einen bestimmten Anhalt zu geben. Obgleich hier die kirchliche Partei alle ihre Führer in's Treffen schickt, wird der Artikel mit dem Zusatz der Kommission angenommen. Die folgenden Sitzungen über die Schulfrage in der nächsten Nummer. Berlin, 7. Oktober. (Privatmitth.) Im Schoße der berliner Gemeindebehörden wechseln jetzt Auftritte ab, die zu den unwürdigsten Merkmalen einer gesun

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