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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-15 · Heft 42 (15.10.1849) · p. Seite 592

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 42 (15.10.1849)
Date
1849-10-15
Page
Seite 592 (sequence 4)
Language
German
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392 Mitglieder die Festhaltung der in den Amendements angegebenen Bedingungen einzuprägen. Dem Staate liegt es nur ob, die Handlungen zu prüfen und aus ihnen die christliche Gesinnung zu beurtheilen. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten. Ich wünsche den Standpunkt darzulegen, den die Regierung zur vorliegenden Frage einnimmt. Ich muß dabei auf das zurückkommen, was ich schon gestern ausgesprochen habe. Man hat der Verfassung vorgeworfen, als sei darin von Seiten des Staates ein Jndifferentismus bewiesen worden. Ich wiederhole, daß schon bald nach Emanirung der Verfassungsurkunde Besorgnisse laut wurden in dieser Beziehung,, denen man aber durch die Entwickelung der Grundsätze, wie sie in der Denkschrift vom 15. Dezember 1848 niedergelegt, begegnen zu müssen glaubte. Die Regierung bedauert, daß sie, nach der Art, wie die Presse sich darüber aussprach, ja, nach Aeußerungen, wie sie in der hohen Kammer selbst gefallen, glauben muß, dieselbe sei gar nicht gelesen worden. Die Regierung hat gerechte Ansprüche darauf, nicht verdammt zu werden ohne genaue Kenntniß und Würdigung der Quellen, welche sie selbst für ihre leitenden Gedanken angegeben. Ich bin deshalb genöthigt. Ihnen nochmals zu wiederholen, was, schon damals gesagt, manches Licht in die heutige Debatte bringen wird. (Er verliest die bezügliche Stelle dieser Denkschrift: Nie kann es die Absicht des Staats u. s. w.) Sie sehen daraus, wie illusorisch alle jene Besorgnisse sind und wie der Staat nie gleichgiltig sein wird gegen das Entstehen von Religionsgesellschaften, welche in ihren Bestimmungen gegen sittlich gute Gesinnungen verstoßen. Die Regierung hat dies für eine so ewige Wahrheit gehalten, daß sie es nicht nöthig glaubte, besondere Erläuterungen darüber in der Verfassungsurkunde aufzunehmen (Bravo!). Wenn Religionsgesellschaften Etwas kundgeben, was der Ehrfurcht gegen Gott, der Treue gegen den Staat, dem Gehorsam gegen die Gesetze und sittlich guten Gesinnungen gegen ihre Mitbürger widerspricht, dann wird er seine Pflicht unnachsichtlich thun, denn diese bedrohen dann die bürgerliche Existenz desselben (Bravo!). Darauf wird sein Aufsichtsrecht sich beschränken. Nehmen ferner Religionsgesellschaften seinen besondern Schutz oder Hilfe in Anspruch, dann wird er wiederum prüfen, ob ihre Grundsätze mit seinen Institutionen im Einklänge stehen, ehe er sich entscheidet. Weiter wird der Staat nicht gehen, er weiß was die Verfassung sagt, er weiß, daß er dafür verantwortlich ist. Entstehen aber Besorgnisse und die gestrige Debatte hat gezeigt, daß dies dennoch möglich ist, so ist es nothwendig und zu wünschen, daß ernstlich, ja urkundlich dem Lande Beruhigung darüber gewährt werde, daß eins der vorliegenden Amendements die Billigung der Kammer erlange und es ist nur zu wünschen, daß die Fassung desselben so gefunden werde, daß dem Lande nicht, statt Ruhe, Beunruhigung daraus erwachse. (Bravo!) Das Resultat der Abstimmung ist Folgendes: Von 123 Anwesenden haben 89 dafür, 34 dagegen gestimmt, somit ist das Amendement angenommen, dahin lautend: Jede Gesellschaft, welche als Religionsgesellschaft aus den Schutz des Staates Anspruch macht, ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen Gott, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen alle Mitbürger einzuflößen. Walter: folgenden Zusatz zu beschließen: Die christliche Religion in ihren Hauptbekenntnissen wird als die Religion der großen Mehrheit der Bewohner des Staates anerkannt, und als Solche in den Einrichtungen desselben, unbeschadet der Religionsfreiheit der anders Glaubenden, berücksichtigt. Unterstützt. Von Stahl: folgenden Zusatz zu genehmigen: Das Christenthum bleibt maßgebend für alle öffentlichen Einrichtungen, die mit der Religion im Zusammenhang steten. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche behalten ihr öffentlich-nationales Ansehen im Staate. Stahl. Die heutige Debatte führt uns an einen Gegenstand der unheilvollsten Folgen. Der Grundgedanke des Art. 11 ist nicht ein Eintritt in einen höher« Zustand, sondern nur der Ausdruck eines tief getrübten religiösen Bewußtseins, es ist der Grundsatz, daß der Staat die christliche Kirche aufgiebt und daß aller Zusammenhang zwischen Staat und Christenthum damit aufgehoben ist. Das Gesetz vom 6. April 1848 hat ihn bereits theilweise zur fertigen Thatsache gemacht. Freilich hat uns der Herr Minister gestern beruhigt, indem er die Stellung angab, welche die Regierung der Verfassung gegenüber einnähme, eine Stellung, welche die Vergangenheit nicht kompromittire und die Zukunft nicht gefährde. Das Land wird

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